Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1984, Az.: 2 StR 377/84
Hinterziehung von Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer aufgrund der einzelnen Angabe, keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt zu haben; Tateinheitliche Steuerhinterziehung durch Abgabe einer Erklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.09.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 377/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 09.03.1984
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
Heinz C. aus O., geboren am ... 1926 in W./Ostpreußen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 5. September 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwältin ... bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. März 1984
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte vier tateinheitlich zusammentreffender Steuerhinterziehungen schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einkommen-/Gewerbesteuer) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
1.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Steuern. Zwar wird deren Berechnung im Urteil nicht in der an sich gebotenen Ausführlichkeit (BGH NStZ 1982, 425) wiedergegeben. Das ist hier aber nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe geben keinen Anlaß für die Besorgnis, daß die Steuerbeträge in einer den Angeklagten benachteiligenden Weise ermittelt worden sind. Nach den Urteilsfeststellungen muß insbesondere nicht befürchtet werden, daß das Landgericht den Begriff "Nettolohn" verkannt hat. Der Angeklagte hat die Richtigkeit der Steuerberechnung selbst nicht in Zweifel gezogen.
2.
Zu Recht rügt er aber, daß die Annahme von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft ist. Die drei fortgesetzten Steuerhinterziehungen treffen in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung beruht (BGHSt 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]; BGH, Urteil vom 28. Februar 1978 - 5 StR 432/77). Nachdem der Angeklagte durch das Finanzamt aufgefordert worden war, bis spätestens 30. Juni 1980 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1978 abzugeben, teilte er am 5. November 1980 mit, daß er 1978 "keine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe" (Bl. 7 UA). Diese Auskunft konnte in Verbindung mit dem Unterbleiben jeglicher Steueranmeldungen und Steuererklärungen seit 1978 nur dahin verstanden werden, daß überhaupt keine Steuern aus gewerblicher Tätigkeit angefallen waren.
Der Einbeziehung dieser Mitteilung in die Fortsetzungsreihen steht nicht entgegen, daß es sich bei den anderen Einzelakten um Unterlassungen handelt (BGHSt 30, 207).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war hieran nicht durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert. Denn der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf mehrerer tateinheitlich begangener Steuerhinterziehungen nicht anders und wirksamer verteidigen können, als er es gegen die Anklage wegen drei selbständiger, in sich fortgesetzter Taten getan hat.
3.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer