Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1984, Az.: 2 StR 347/84

Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge ; Ladung und Vernehmung eines Zeugen; Kommissarische Vernehmung eines Zeugen ; Transport von Kokain durch einen Kurier ; Gespräch zwischen dem Richter und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft über eine mögliche Rücknahme des Gegenbeweisantrags ; Förderung des Verfahrens durch den Richter; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnisses der Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.09.1984
Aktenzeichen
2 StR 347/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 06.12.1983

Fundstellen

  • NStZ 1985, 36
  • StV 1984, 449-450

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Redaktioneller Leitsatz

Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn Vorsitzender und Berichterstatter außerhalb der Hauptverhandlung auf den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft mit der Absicht einwirken, einen Gegenantrag zurückzunehmen, um dann den Beweisantrag des Angeklagten zurücknehmen zu können.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. September 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als bei sitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, ferner zwei sichergestellte Flaschen mit einer Alkohol-Kokain-Lösung eingezogen.

2

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

3

Das Urteil muß aufgehoben werden, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben ist.

4

In der Hauptverhandlung vom 10. November 1983 beantragte der Angeklagte die Ladung und Vernehmung, hilfsweise die kommissarische Vernehmung des Zeugen "Alain S., Rue W. B. 90 oder 92, 1. Stock, Brüssel/Belgien" zum Beweis dafür, daß er, der Angeklagte, sich ihm gegenüber lediglich zum Transport von 200 g Kokain bereiterklärt, der Zeuge dann aber ohne sein Wissen veranlaßt habe, daß ihm kurz vor Abflug der Maschine in Bogota zwei Flaschen á 1,75 l ausgehändigt worden seien, in denen sich ca. 1,5 kg aufgelöstes Kokain befunden hätten; er, der Angeklagte, hiervon aber nichts gewußt habe. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft schloß sich dem Antrag gegenbeweislich an. Am nächsten Sitzungstag (15. November 1983) nahm der Staatsanwalt seinen Gegenantrag zurück. Das Gericht lehnte in derselben Hauptverhandlung den vom Angeklagten gestellten Beweisantrag ab. Nach der Verkündung dieses Beschlusses fragte einer der Verteidigerden Strafkammervorsitzenden, ob das Gericht zwischen den beiden Terminstagen mit der Staatsanwaltschaft über die weitere Durchführung der Beweisaufnahme gesprochen habe und hierauf die Rücknahme des Gegenantrags zurückzuführen sei. Der Vorsitzende räumte ein solches Gespräch zwischen ihm, dem Berichterstatter sowie dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ein und erklärte, bei dieser Gelegenheit habe er dem Staatsanwalt gegenüber zum Ausdruck gebracht, der vom Angeklagten geschilderte Ablauf sei im Falle eines Transports von Kokain durch einen Kurier sehr gut vorstellbar, und den Staatsanwalt gefragt, ob er seinen Gegenantrag nicht zurücknehmen wolle. Nach dieser Erläuterung bat der Vorsitzende den Berichterstatter um Bestätigung der Richtigkeit seiner Wiedergabe. Dieser äußerte, er gebe dazu keine Erklärung ab.

5

Nunmehr lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden und den Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit unter anderem mit der Begründung ab, das Verhalten der beiden Richter müsse auch bei einem verständigen Angeklagten den Eindruck erwecken, daß sie sich unter Geheimhaltung gegenüber ihm und seinem Verteidiger, möglicherweise sogar gegenüber den übrigen Mitgliedern des erkennenden Gerichts, mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft über den Fortgang der Beweisaufnahme, den möglichst baldigen Abschluß des Verfahrens und die (zumindest ungefähre) Höhe der zu verhängenden Strafe geeinigt hätten; er habe die begründete Befürchtung, die beiden Richter hätten sich der Straferwartung des Staatsanwalts gefügig gezeigt, wenn nicht sogar konkrete Zusagen gemacht und diesen dadurch zu der verfahrensverkürzenden Rücknahme seines Gegenantrags veranlaßt.

6

Der abgelehnte Vorsitzende gab in seiner dienstlichen Erklärung vom 17. November 1983 unter anderem an, bei jener Unterredung sei der Staatsanwalt darauf hingewiesen worden, daß der Beweisantrag des Angeklagten möglicherweise zurückgewiesen werden könne, der staatsanwaltschaftliche Gegenantrag aber wegen seiner anderen Zielrichtung möglicherweise zu einer Vertagung der Sache führen müsse, weil eine Vernehmung des Zeugen nicht so schnell durchführbar sei.

7

Der abgelehnte Berichterstatter bezog sich in seiner Stellungnahme (vom 17. November 1983) hinsichtlich der beanstandeten Unterredung auf die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden.

8

Auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gab eine dienstliche Erklärung ab. Sie hatte unter anderem zum Inhalt, er sei am Ende der Hauptverhandlung vom 10. November 1983 davon ausgegangen, daß dem Beweisantrag, dem er sich gegenbeweislich angeschlossen habe, entsprochen werden müsse; am folgenden Tag habe der Strafkammervorsitzende um ein Gespräch gebeten; in dessen Verlauf hätten die beiden Richter zu verstehen gegeben, daß es ihrer Auffassung nach der Vernehmung des Zeugen nicht bedürfe, da auf Grund der Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen werden könne, daß er die Gesamtmenge des sichergestellten Kokains mit bedingtem Vorsatz transportiert habe; ferner hätten sie darauf hingewiesen, daß im Falle der Aufrechterhaltung des Gegenbeweisantrags die Hauptverhandlung gegebenenfalls vertagt werden müsse und es äußerst ungewiß sei, ob die Vernehmung des Zeugen, sofern er überhaupt erreichbar wäre, letztendlich der Wahrheitsfindung dienlich sein könne; unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte hätten sie ihn gebeten, die Aufrechterhaltung des Gegenantrags zu überdenken; sie hätten bestätigt, daß bei dessen Rücknahme das Strafmaß nicht unterschritten werde, das er gelegentlich einer Besprechung mit den Berufsrichtern und den Verteidigern vor Beginn der Hauptverhandlung für den Fall eines Geständnisses durch den Angeklagten "in den Raum gestellt" habe.

9

Diese Äußerung des Staatsanwalts bewirkte, daß der Strafkammervorsitzende am 21. November 1983 eine zusätzliche, wesentlich ausführlichere dienstliche Erklärung als die vom 17. November 1983 abgab. In ihr erläuterte er, daß die Verteidiger bei dem Vorgespräch wissen wollten, mit welcher Strafe der Angeklagte im Falle eines Geständnisses rechnen müsse. Der Staatsanwalt habe damals gemeint, daß auch dann wegen der großen Menge des eingeführten Rauschmittels eine Freiheitsstrafe von mindestens sieben Jahren gerechtfertigt sei. Die Verteidiger hätten zunächst eine niedrigere Strafe für ausreichend erachtet. Der Berichterstatter habe "für die Kammer" zu verstehen gegeben, daß nach dem bisherigen Verfahrensstand auch im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren nicht unterschritten werden könne. Einer der Verteidiger hätte am Ende des Gesprächs diese Strafe offensichtlich für angemessen gehalten, ohne dies allerdings ausdrücklich kundzutun. Bei der späteren Unterredung zwischen Ihm, dem Berichterstatter und dem Staatsanwalt sei diesem gesagt worden, daß die von ihm damals geforderte Strafe von sieben Jahren nach dem derzeitigen Verfahrensstand weiterhin in Betracht käme. Der Berichterstatter ergänzte ebenfalls seine frühere dienstliche Erklärung und bezog sich dabei wiederum auf die des Vorsitzenden.

10

Die dienstlichen Erklärungen veranlaßten den Angeklagten zu weiteren Ausführungen. So brachte er vor, aus der dienstlichen Äußerung des Staatsanwalts ergebe sich, daß die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden vom 17. November 1983 unrichtig und unvollständig gewesen sei, vor allem weil sie nichts über den wesentlichen Inhalt der beanstandeten Unterredung zwischen den beiden Richtern und dem Staatsanwalt enthalte; das Verschweigen der Zusicherung einer dessen Erwartung entsprechenden Strafe vertiefe den Eindruck, daß der Vorsitzende nicht in der Lage sei, unbefangen die weitere Hauptverhandlung zu leiten und sein Urteil zu bilden.

11

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, aus der Sicht eines verständigen Angeklagten könne die Tatsache, daß zwischen den beiden abgelehnten Richtern und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft ein Gespräch über eine mögliche Rücknahme des Gegenbeweisantrags geführt worden sei, nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen; denn Folge der Rücknahme sollte die Unterstellung eines für den Angeklagten günstigen Tatbestandes sein; die Nichtbeteiligung der Verteidiger an dem Gespräch habe ihren Grund darin, daß es um einen Antrag der Staatsanwaltschaft gegangen sei und nur diese über seine Rücknahme habe entscheiden können; da die zu erwartende Strafhöhe bereits Gegenstand eines früheren Gesprächs mit den Verteidigern gewesen sei, gehe das Landgericht davon aus, dem Angeklagten sei schon im Zeitpunkt der Abgabe seines Teilgeständnisses bekannt gewesen, daß die Strafkammer die von dem Staatsanwalt in den Raum gestellte Strafe nach dem damaligen Stand durchaus als erwägenswert angesehen habe; unter diesen Umständen könne er aus der Erklärung der beiden abgelehnten Richter, daß auch bei Rücknahme des Gegenbeweisantrags die vom Staatsanwalt erwartete Strafe weiterhin in Betracht komme, nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richter ableiten; ebensowenig sei ein Grund für eine solche Befürchtung darin zu sehen, daß sie erst nach der dienstlichen Äußerung des Staatsanwalts weitere Erklärungen abgegeben hätten; denn eine Strafe von sieben Jahren sei seit der ersten Unterredung mit den Verteidigern im Gespräch gewesen; daß darüber nochmals mit dem Staatsanwalt gesprochen worden sei, hätte deshalb nicht ohne weiteres erwähnt werden müssen.

12

Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, daß das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist. Er hatte berechtigten Anlaß, an der Unvoreingenommenheit der beiden Richter zu zweifeln.

13

Einem Richter ist zwar nicht verwehrt, zwecks Förderung des Verfahrens mit Prozeßbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Fühlung aufzunehmen und sie zu einer bestimmten Prozeßhandlung anzuregen. Diese muß aber sachlich gerechtfertigt sein. Außerdem hat er die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH, Beschluß vom 4. Mai 1977 - 3 StR 93/77). Unter beiden Gesichtspunkten bestehen erhebliche Bedenken gegen das außergewöhnliche Vorgehen der beiden abgelehnten Richter. Obwohl auch nach ihrer Überzeugung kein Ablehnungsgrund für den Gegenantrag des Staatsanwalts bestand, wirkten sie auf den Sitzungsvertreter dahin ein, daß er ihn zurücknahm. Dabei bedienten sie sich eines unzulässigen Mittels, Indem sie ihm Zusagen bezüglich der Strafbemessung machten. Das erscheint um so schwerwiegender, als die Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen war und die beiden Richter nichtüber die Strafvorstellungen der anderen Gerichtsmitglieder entscheiden konnten. Diese - ohne Wissen des Angeklagten und seiner Verteidiger geführten - Verhandlungen hatten zum Ziel, das Hindernis zu beseitigen, das nach Meinung der beiden Richter einer Zurückweisung des vom Angeklagten gestellten Beweisantrags entgegenstand. Die dargelegten Vorwürfe des Angeklagten sind somit berechtigt. Dem Fehlverhalten der beiden Richter kommt ein solches Gewicht zu, daß auch bei verständiger Würdigung der hier zu berücksichtigenden Umstände der Angeklagte besorgen konnte, diese Richter seien ihm gegenüber nicht mehr unvoreingenommen. Das Ablehnungsgesuch war daher begründet.

14

Da das Urteil schon aus diesem Grund aufgehoben werden muß, braucht auf das weitere Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden.

Mösl
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer