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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.1984, Az.: 2 StR 452/84

Voraussetzungen der Annahme von Tatmehrheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.08.1984
Aktenzeichen
2 StR 452/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 14.02.1984
LG Darmstadt - 23.05.1984

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Prozessführer

Walter H. aus R., geboren am ... 1940 in K., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 31. August 1984
gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 5. Juni 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Februar 1984 gewährt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

    Damit ist der Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 23. Mai 1984, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird

    1. a)

      die Verfolgung der Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer auf das Veranlagungsjahr 1979 beschränkt,

    2. b)

      das vorgenannte Urteil

      aa)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte vier tateinheitlich zusammentreffender Steuerhinterziehungen schuldig ist,

      bb)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.

    Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

  4. 4.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einkommen-/Gewerbesteuer) unter Einbeziehung von mehreren Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Aufrechterhaltung der damals nach §§ 69, 69 a StGB angeordneten Maßregeln bestimmt.

2

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

3

Nach der vom Senat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschlossenen Beschränkung der Strafverfolgung bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe der durch den Angeklagten als faktischen Geschäftsführer hinterzogenen Steuern. Jedoch hat das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen den drei (fortgesetzten) Steuerhinterziehungen angenommen. Diese treffen in mehreren Einzelakten zusammen, die jeweils auf einer Willensbetätigung beruhen (BGHSt 6, 81 [BGH 09.04.1954 - 2 StR 74/54]; BGH, Urteil vom 28. Februar 1978 - 5 StR 432/77). Auf Bitten des Angeklagten (Bl. 15 UA) gab die Zeugin M. bei der Strafsachenstelle des Finanzamts am 29. August 1979 an, in dem Speditionsbetrieb seien erst ab Juli 1978 Umsätze erzielt worden. Gelegentlich einer weiteren Vernehmung am 3. November 1979 schätzte sie ihren monatlichen Nettoverdienst auf 2.000 DM und die verkürzte Steuer auf 25.000 DM (Bl. 8 UA). An diesem Tag sowie am 7. Januar und 18. Februar 1980 gab sie Umsatzsteuervoranmeldungserklärungen unter anderem für das Jahr 1979 ab, die auf Anweisung des Angeklagten nach dessen Angaben erstellt worden waren (Bl. 11 UA). Ferner hatte der Angeklagte während der Tatzeit zu niedrige Lohnsteuern abgeführt (Bl. 23 UA). Dieses gesamte Vorgehen diente dazu, den Geschäftsumfang und damit die Einkünfte niedriger erscheinen zu lassen, als sie in Wirklichkeit waren. Es verknüpfte die drei Steuerhinterziehungen zu einer Tat (BGH NStZ 1983, 29; BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78; Urteile vom 18. Mai 1983 - 2 StR 162/83 - und vom 18. Juli 1984 - 2 StR 237/84). Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei den anderen Einzelakten um Unterlassungen handelt (BGHSt 30, 207).

4

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war hieran nicht durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert. Denn der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf mehrerer tateinheitlich begangener Steuerhinterziehungen nicht anders und wirksamer verteidigen können, als er es gegen die Anklage wegen drei selbständiger, in sich fortgesetzter Taten getan hat.

5

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

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