Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.1984, Az.: 5 StR 542/84
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.08.1984
- Aktenzeichen
- 5 StR 542/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 19.09.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Hans-Jürgen D. geborener H. aus Ha., dort geboren am ... 1941, zur Zeit in Haft,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 24. August 1984
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. September 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. August 1984 hat dem Senat vorgelegen. Er hat geprüft, ob die ungewöhnlich ausladende Darstellung der Einlassungen des Angeklagten und der Zeugenaussagen bis zu ersichtlich unbedeutenden Einzelheiten die Besorgnis begründet, der Tatrichter sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, eine überaus breite Darstellung erhobener Beweise könne eine eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Auf diese von der Revision im Ansatz zutreffend erhobene Rüge ist der Generalbundesanwalt zu 2 b) seiner Antragsschrift vom 7. August 1984 bereits eingegangen. Seinen Ausführungen tritt der Senat für den vorliegenden Fall bei.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fleischmann
Fuhrmann
Niepel
Goydke