Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.1984, Az.: 4 StR 409/84
Anforderungen an die gerichtlichen Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung bei der Tötung eines Menschen; Wirkungen des Ausbleibens der Festlegung eines Maßstabs für die Anrechnung einer in einem anderen Staat aus Anlaß der Tat erlittenen Freiheitsentziehung; Umfang der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts hinsichtlich der Vornahme einer Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.08.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 409/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 06.04.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Mustafa M ..., geb. am ... in A... (Türkei), zuletzt wohnhaft: ... Rue G..., B... AP 01, ... La C... St. L.../T... (Frankreich), z.Zt. in Untersuchungshaft
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 2. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. April 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; der Senat nimmt insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juli 1984 Bezug.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar läßt die Begründung, mit der die Strafkammer die Anwendung des Strafrahmens aus § 213 StGB abgelehnt hat, keinen Rechtsfehler erkennen. Zur Strafzumessung im engeren Sinne führt sie aber (lediglich) aus:
"Da weder das Vorleben des Angeklagten, noch die Umstände der Tat noch das Verhalten nach der Tat über das Ausmaß seiner Schuld Aufschluß zu geben vermögen, hat die Kammer auf das Mittel von 10 Jahren Freiheitsstrafe erkannt."
Mit dieser rechnerischen Festlegung an der Mitte des Strafrahmens hat sich das Landgericht einer individuellen Strafzumessung entzogen und dem Angeklagten die Bewertung seines persönlichen Versagens vorenthalten. Das verstieß hier schon deshalb gegen § 46 StGB, weil die Annahme des Landgerichts, es fehle an bewertbaren Umständen, unzutreffend ist.
Der Tathergang steht fest. Der Angeklagte hat A. V. stranguliert und die bewußtlose oder schon tote Frau in den Bettkasten ihres Schlafzimmers verstaut, wo sie von dem Ehemann gefunden wurde. Wenn auch das unmittelbare Tatmotiv im Dunkeln geblieben ist (UA 10), so ist doch die Entwicklung des intimen Verhältnisses des Angeklagten zu dem Tatopfer weithin aufgeklärt (UA 3, 4). Der Lebensweg des Angeklagten ist im Urteil dargelegt; er weist außer einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz keine früheren Verurteilungen auf. Bis zu einem Arbeitsunfall 1977 hat der Angeklagte stets gearbeitet (UA 2). Wegen der Tat stand der Angeklagte in der Türkei bereits einmal vor Gericht; dort ist er freigesprochen worden. Danach hat er geheiratet, seine Frau aber alsbald durch Tod verloren.
Alle diese - hier nicht vollständig aufgezählten - Umstände konnte das Landgericht würdigen (§ 46 Abs. 2 StGB). Der Senat kann dies nicht nachholen, da die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters ist und von dem Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden darf. Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, daß eine fehlerfreie Würdigung der Persönlichkeit und der Tat des Angeklagten zu einer geringeren als der verhängten Strafe geführt hätte. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.
Rechtsfehlerhaft hat es das Landgericht auch unterlassen, im Urteil gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der in der Türkei und in Frankreich aus Anlaß der Tat erlittenen Freiheitsentziehungen festzulegen (BGH wistra 1984, 21; BGH bei Mösl NStZ 1983, 493, 495). Der neue Tatrichter wird dies nachzuholen haben.