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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.07.1984, Az.: 1 StR 330/84

Einordnung der Tat; Milderer Strafrahmen; Minderungsgrund; Strafzumessung; Zumessungserwägung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.07.1984
Aktenzeichen
1 StR 330/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1984, 548

Amtlicher Leitsatz

Die Zubilligung des § 21 und die sich daraus ergebende Einordnung der Tat in einen milderen Strafrahmen hindert den Tatrichter nicht, die den jeweiligen Milderungsgrund konkretisierenden Umstände bei der eigentlichen Strafzumessung nochmals zu berücksichtigen; nur der die Milderung des Strafrahmens bewirkende Grund als solcher scheidet als Zumessungserwägung aus.