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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1984, Az.: 2 StR 237/84

Tateinheit bei der Hinterziehung mehrerer Steuerarten; Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1984
Aktenzeichen
2 StR 237/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 30.06.1983

Fundstelle

  • wistra 1984, 227

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Redaktioneller Leitsatz

Grober Eigennutz iSv § 370 Abs. 3 AO liegt nur dann vor, wenn das Gewinnstreben, welches der Angeklagter den Umständen der Steuerhinterziehung nach an den Tag gelegt hat, deutlich über das Gewinnstreben hinausgeht, daß bei jedem Steuerstraftäter vorhanden ist.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Juli 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... für Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung, fortgesetzter Lohnsteuerhinterziehung und fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung, diese begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Gewerbesteuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

1.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die von ihr angenommene Tatmehrheit zwischen der Hinterziehung von Umsatzsteuer, der Hinterziehung von Lohnsteuer und der - tateinheitlich mit Gewerbesteuerhinterziehung begangenen - Hinterziehung von Einkommensteuer begründet, halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Daß die Handlungen des Angeklagten verschiedene Steuerarten betrafen, schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Tateinheit nicht aus. Sie kommt auch bei mehreren Steuerarten in Betracht, etwa dann, wenn mehrere, verschiedene Steuern betreffende Steuererklärungen gleichzeitig bei der Finanzbehörde eingereicht werden, oder wenn, wie es hier naheliegt, dieselben unzutreffenden Angaben in die verschiedenen Erklärungen aufgenommen wurden, um bei den mehreren Steuerarten die Festsetzung niedrigerer Steuern zu bewirken. Insoweit kommen hier nicht nur unrichtige Angaben in den Umsatz- und Einkommensteuererklärungen des Angeklagten in Betracht, die beide dem Ziel dienten, Geschäftsumfang und Gewinn niedriger erscheinen zu lassen, sondern auch die Angaben in den die Lohnsteuer betreffenden Erklärungen, die möglicherweise ebenfalls deshalb zu niedrig gehalten waren, um den Umfang der Geschäfte zu verschleiern und die Unrichtigkeit der Umsatzsteuererklärungen nicht erkennbar werden zu lassen (vgl. zu alledem BGH NStZ 1983, 29; BGH Urteil vom 28. Februar 1978 - 5 StR 432/77 -; BGH Beschlüsse vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78 - und vom 4. Mai 1984 -, 2 StR 152/84 -).

3

Die Strafkammer setzt sich im Urteil mit diesen Fragen nicht auseinander. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führt. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, den Schuldspruch selbst zu ändern, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß in der neuen Hauptverhandlung ergänzende, für die Frage der Konkurrenzen erhebliche Feststellungen getroffen werden können.

4

2.

Da die Sachbeschwerde Erfolg hat, bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung.

5

3.

Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:

6

Die Strafkammer nimmt in allen Fällen der Steuerhinterziehung besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO an, ohne zureichend zu begründen, worin sie den dort geforderten "groben Eigennutz" des Angeklagten sieht. Daß der Angeklagte "die in den Anwesen Weserstraße 19 und 15 in Frankfurt eingenommenen Beträge unter Ausschluß sogar der Mitgesellschafter für sich allein verwenden wollte", kann nicht ohne weiteres bei der Beurteilung des Gewichts seiner Steuerhinterziehungen herangezogen werden. Selbst wenn damit aber zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Angeklagte habe auch die Steuervorteile für sich allein haben wollen, kann daraus allein noch nicht der Vorwurf "groben" Eigennutzes hergeleitet werden. "Grober" Eigennutz kann nur dann bejaht werden, wenn das in den Umständen der Steuerhinterziehung zum Ausdruck kommende Gewinnstreben eines Angeklagten das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt. Umstände dieser Art lassen sich dem angefochtenen Urteil indessen nicht entnehmen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 -).

Mösl
Müller
Meyer
Theune
Gollwitzer