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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1984, Az.: III ZR 137/83

Annahme oder Nichtannahme einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit der Rechtsfrage der Beendigung einer Angelegenheit im Sinne des § 16 BRAGO ( Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung); Beendigung der Angelegenheit im Falle des Auftrages des Rechtsanwalts zur Aushandlung eines notariell zu beurkundenden Vertrag; Beginn der Verjährung von anwaltlichen Gebührenforderungen ; Zeitpunkt des Beginns der Fälligkeit von anwaltlichen Gebührenforderungen; Bestimmung des Zeitpunktes der Beendigung eines Auftrages durch einen Rechtsanwalt ; Möglichkeit einer Hinauszögerung der Fälligkeit eines anwaltlichen Gebührenanspruches durch eine lediglich noch ausstehende bürotechnische Abwicklung eines Auftrags; Verjährung; Aushandlung von Verträgen; Beurkundung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1984
Aktenzeichen
III ZR 137/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 13.07.1983 - AZ: 3 U 302/82

Fundstelle

  • WM 1984, 1318

Redaktioneller Leitsatz

Zum Beginn der Verjährung der Gebührenforderung eines Rechtsanwalts, der mit der Aushandlung beurkundungsbedürftiger Verträge betraut ist.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Engelhardt
am 13. Juli 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Teil-Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 1983 - 3 U 302/82 - wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 117.388,00 DM

Gründe

1

Der Rechtssache kommt eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung nicht zu.

2

1.

Die Revision erstrebt die Klärung der nach ihrer Auffassung grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage, wann eine Angelegenheit im Sinne des § 16 BRAGO beendet ist, wenn der Auftrag des Rechtsanwalts dahinging, einen notariell zu beurkundenden Vertrag auszuhandeln.

3

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Beantwortung dieser Frage ausschlaggebend von dem Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags abhängt. Ihn festzustellen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (Senatsurteile vom 30. Juni 1976 - III ZR 140/74 - nicht veröffentlicht - und vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 = WM 1976, 594).

4

2.

Die Revision verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg.

5

a)

Die Verjährung anwaltlicher Gebührenforderungen beginnt regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Leistung fordern kann, also erst mit der Fälligkeit des Anspruchs (Senatsurteil vom 10. November 1977 - III ZR 182/75 = LM BGB § 198 Nr. 10 m.w.Nachw.; Gerold/Schmidt BRAGO 8. Aufl. § 16 Rn. 1; Riedel/Sußbauer BRAGO 4. Aufl. § 16 Rn. 1).

6

Nach § 16 BRAGO wird die Vergütung des Rechtsanwalts, soweit es hier interessiert, fällig, wenn sein Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, wobei, abgesehen von abweichenden Vereinbarungen, stets der erste Eintritt eines dieser Tatbestände maßgebend ist (Senatsurteil vom 10. November 1977 aaO; Gerold/Schmidt a.a.O. § 16 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl. BRAGO § 16 Anm. 3 B).

7

Da hier eine Erledigung des Auftrags anders als durch seine Beendigung ausscheidet, hängt der Lauf der Verjährung allein von dem Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags ab. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

8

b)

Ein Auftrag ist beendet, wenn der Rechtsanwalt den ihm erteilten Auftrag erfüllt hat oder, wie Gerold/Schmidt a.a.O. (§ 16 Rn. 6) es ausdrücken, sobald der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, ausgefüllt ist. Welche Tätigkeiten dazu gehören, hängt vom Inhalt des Auftrags ab. Der Kläger war unstreitig beauftragt, die Verträge auszuhandeln und an ihrem Abschluß mitzuwirken.

9

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Kläger seinen Auftrag mit der Beurkundung der Verträge am 29. Dezember 1978 noch nicht erfüllt. Das sei erst geschehen, als dem Kläger die Verträge vereinbarungsgemäß vom Notar übermittelt worden seien und ihm dadurch ermöglicht worden sei, den Inhalt der Verträge vor der Weiterleitung an den Beklagten darauf zu überprüfen, ob er dem von dem Beteiligten tatsächlich Erklärten und insbesondere den noch bei der Beurkundung vorgenommenen Änderungen entspreche. DieseÜberprüfung habe auch ohne besondere Weisung zum Inhalt des erteilten Auftrags gehört. Es gelte insoweit nichts anderes als für einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten, dessen Auftrag auch nicht mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ende. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht beizutreten.

10

aa)

Allerdings hilft sein Hinweis auf die anwaltliche Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren nicht wesentlich weiter. Insoweit trifft § 16 Satz 2 BRAGO besondere Regelungen. Hier geht es um die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts.

11

bb)

Das Berufungsgericht unterscheidet zutreffend zwischen der eigentlichen anwaltlichen Leistung und der nur bürotechnischen Abwicklung eines Auftrags, wie etwa der Rückgabe von zur Durchführung des Auftrags überlassenen Schriftstücken u.ä. (vgl. Gerold/Schmidt a.a.O. § 16 Rn. 8; Hartmann a.a.O. § 16 Anm. 2 D - jeweils zu der Lage bei Beendigung eines Rechtszugs). Solche abschließenden Arbeiten sind zwar auch notwendig, betreffen aber nicht mehr die Aufgabe des Rechtsanwalts, Rechtsschutz zu gewähren, sondern nur eine Nebenpflicht. Ihre noch ausstehende Erledigung ist deshalb grundsätzlich nicht geeignet, den Eintritt der Fälligkeit der Gebührenforderung hinauszuzögern.

12

cc)

Der Sachverhalt macht es nicht erforderlich, allgemein dazu Stellung zu nehmen, wann und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten vor einem Notar abgegebene Erklärungen überprüfen muß. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kam jedenfalls hier dieser Überprüfung besonderes Gewicht zu. Die Vertragschließenden hatten ihre Erklärungen noch bei der Verhandlung vor dem Notar in mehreren Punkten geändert. Bei einer solchen Sachlage kann es zum Inhalt des von dem Rechtsanwalt übernommenen Auftrags, dem Mandanten allgemein bei der Aushandlung und dem Abschluß eines Vertragswerks zu beraten, gehören, den Wortlaut der beurkundeten Verträge darauf zu prüfen, ob sie das von seiner Partei Gewollte richtig wiedergeben. Die Verlesung vor dem Notar macht dies nicht ohne weiteres überflüssig.

13

dd)

Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Verträge tatsächlich überprüft hat. Auch wenn der Kläger dieser Pflicht nicht nachgekommen sein sollte, gehörte die Überprüfung der Verträge nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts doch zu seinen anwaltlichen Aufgaben. Eine solche Prüfung war nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts vor Beginn des Jahres 1979 nicht möglich. Die Gebührenforderung des Klägers wurde daher nicht früher fällig. Dann aber konnten die Ansprüche des Klägers nicht vor Ablauf des Jahres 1981 verjähren. Danach ist die Klageerhebung im Jahr 1981 auf jeden Fall rechtzeitig gewesen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 117.388,00 DM

Krohn
Tidow
Kröner
Boujong
Engelhardt