Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1984, Az.: 1 StR 351/84
Bestimmung der Schuldunfähigkeit bei Tatbegehung auf Grund der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens; Verminderte Schuldfähigkeit auf Grund von Entwicklungsstörungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 351/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 22.02.1984
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1985, 206
- StV 1984, 495
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Es wird ein nicht krankhafter Zustand geltend gemacht, wenn sich die Behauptung verminderter Schuldfähigkeit auf Entwicklungsstörungen des Angeklagten stützt. Deswegen kann auch ein Psychologe als Gutachter zugezogen werden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juli 1984
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1.
Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens dazu, daß der Angeklagte bei Begehung der Taten vermindert schuldfähig gewesen sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das beantragte Gutachten eines Psychologen sei ein ungeeignetes Beweismittel, da den §§ 20, 21 StGB ein medizinisch-psychiatrischer Krankheitsbegriff zugrunde liege. Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Die Behauptung verminderter Schuldfähigkeit stützte sich im abgelehnten Beweisantrag auf Entwicklungsstörungen des Angeklagten; es war ein nicht krankhafter Zustand als Ursache der verminderten Schuldfähigkeit geltend gemacht worden (vgl. Lenkner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 20 Rdn. 19), zu dessen Beurteilung auch ein Psychologe zugezogen werden kann (vgl. BGH NJW 1959, 2315; OLG Karlsruhe MDR 1970, 800). Zudem war das Landgericht an den im Beweisantrag vorgeschlagenen Sachverständigen nicht gebunden. Es blieb seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welchen Sachverständigen aus welcher Fachrichtung es zu der Beweisbehauptung anhörte (BGH a.a.O.).
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das landgerichtliche Urteil im Strafausspruch auch beruhen. Zwar hat das Landgericht seine Entscheidung, der Angeklagte sei bei den Taten voll schuldfähig gewesen, auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. V. gestützt, das durch Verlesung eines Urteils des Landgerichts Memmingen vom 11. Juli 1980 in das Verfahren eingeführt worden war. Da der Sachverständige jedoch in der Hauptverhandlung nicht persönlich gehört wurde, konnten der Angeklagte und sein Verteidiger ihm weder Fragen stellen noch Vorhaltungen machen; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, zumal er sein Gutachten bereits im Jahre 1980 erstellt hatte und sich seither neue Gesichtspunkte ergeben haben können.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann damit keinen Bestand haben.
2.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Juni 1984 verwiesen.
Maul
Schikora
Foth
Richter am Bundesgerichtshof Schimansky ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Herdegen