Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1984, Az.: VII ZR 123/83
Anforderungen an die Darlegungslast zur Begründung eines vertraglichen Anspruchs; Möglichkeit einer diesbezüglichen Beweisaufnahme als Kriterium; Schlüssigkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Klageanspruchs; Zulässigkeit der Ablehung eines entscheidungserheblichen Zeugenbeweises; Voraussetzungen eines Ausforschungsbeweises
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1984
- Aktenzeichen
- VII ZR 123/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 01.03.1983
- LG Berlin - 18.12.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1984, 667
- JZ 1985, 183
- MDR 1985, 315 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2888-2889 (Volltext mit amtl. LS)
- Schäfer/Finnern/Hochstein, § 284 ZPO Nr. 1
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Darlegungslast eines Bauunternehmers, der restlichen Werklohn einklagt (Fortführung von BGH NJW 1962, 1394 Nr. 9 = LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 12).
Redaktioneller Leitsatz
Verlangt der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung, so dürfen an seine Darlegungen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Nicht erforderlich sind Angaben zu näheren Einzelheiten, z.B. die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. März 1983 ganz sowie das Schlußurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 1981 im Kostenpunkt und samt Verfahren insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin der mit Miethäusern bebauten Grundstücke M... Straße ... und K... ... in B.... Sie betrieb die Modernisierung der Häuser durch ihren mit Generalvollmacht versehenen Architekten. Dieser vergab Bauleistungen an die Klägerin. Die Beklagte zahlte auf erteilte Rechnungen insgesamt 38.000 DM und hat im vorliegenden Rechtsstreit weitere Werklohnansprüche der Klägerin in Höhe von 12.873,98 DM anerkannt und getilgt.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte schulde ihr zusätzlich nach Maßgabe der zu Händen ihres Architekten erteilten Kostenanschläge und Rechnungen insgesamt 45.661,89 DM, die sie zuzüglich Zinsen mit der vorliegenden Klage geltend macht.
Sie behauptet, auf der Grundlage der Kostenanschläge seien die Leistungen so, wie berechnet, bestellt worden, und zwar durch den Architekten der Beklagten. Dieser habe die Klägerin unter Vorlage seiner notariell beurkundeten Generalvollmacht namens der Beklagten mit den in Rechnung gestellten Leistungen beauftragt. Mit ihm seien die Einzelheiten jeweils nach Erteilung der Kostenanschläge besprochen, an Ort und Stelle besichtigt, der Umfang der auszuführenden Arbeiten festgelegt und die Preise vereinbart worden; es handele sich dabei um den Inhalt der Rechnungen. Sie selbst sei jeweils vertreten gewesen durch Helge J... Es hätten mehrere eingehende Baubesichtigungen der beiden Beteiligten stattgefunden. Dabei seien die auszuführenden Arbeiten genau erörtert worden. Das sei zunächst etwa im März/April 1977 geschehen. In der Folgezeit habe sie, die Klägerin, vereinbarungsgemäß dem Architekten die Kostenangebote vorgelegt. Der Architekt habe dann die Aufträge zur Ausführung der Arbeiten erteilt, indem er erklärt habe, die Arbeiten sollten gemäß den Kostenangeboten ausgeführt werden. Nach Aufnahme der Arbeiten habe sich entsprechend dem Baufortschritt der eine oder andere weitere Auftrag ergeben. Wiederum hätten genaue Besichtigungen und Besprechungen auf den Baustellen stattgefunden, seien Kostenangebote vorgelegt und sodann die Aufträge in der früheren Weise erteilt worden. Außerdem sei es wegen der Ausführung insbesondere in Bezug auf die einzelnen Mieter zu mehreren Einzelabsprachen gekommen. Dies sei, wie die Daten der Kostenangebote und Rechnungen zeigten, hinsichtlich der bestrittenen Rechnungen noch bis zum Frühjahr 1978 der Fall gewesen. Sie, die Klägerin, habe die berechneten Leistungen vollständig erbracht. Die Arbeiten seien auch abgenommen worden. Für ihren Sachvortrag zum Vertragsschluß hat die Klägerin den Architekten und ihren Vertreter Helge J... als Zeugen benannt.
Gegen die Darstellung der Klägerin hat die Beklagte im wesentlichen eingewandt: Über die von der Klägerin zusätzlich berechneten Leistungen habe sie nicht mit dieser, sondern mit der R...-Bau Bauträger-GmbH (im folgenden: R... GmbH) näher bezeichnete Verträge geschlossen und diese auch erfüllt. Die R... GmbH habe die Klägerin möglicherweise als Subunternehmerin zugezogen. Die von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschläge habe sie nie erhalten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Ansprüche der Klägerin aus Vertrag seien nicht dargetan und deshalb zu verneinen. Die Klägerin habe ihrer Darlegungslast nicht genügt.
An die ihr obliegende Darlegung seien die eine Beweiserhebung ermöglichenden Anforderungen zu stellen. Dem entspreche der Sachvortrag der Klägerin nicht. Zu der gebotenen Darlegung gehöre eine Beschreibung der Auftragserteilungen, die nach Ort, Zeit und sonstigen Umständen so genau sei, daß der Beklagten die Prüfung möglich werde, ob die entsprechenden Angaben zutreffen oder doch zutreffen können. Die durch das Bestreiten gebotene Substantiierung einer Klage müsse die beklagte Partei in die Lage versetzen, sich mit der Behauptung hinreichend bestimmter Tatsachen auseinanderzusetzen. Erforderlich sei die Schilderung der für das Entstehen des Anspruchs selbst unerheblichen Modalitäten des Geschehens, d.h. wann, wo und wie es sich zugetragen habe. Diesen Anforderungen genüge das Klagevorbringen nicht. Schon der Inhalt des Vereinbarten werde von der Klägerin nur sehr allgemein und infolgedessen teilweise widersprüchlich dargestellt. Nach dem Sachvortrag der Klägerin müßten die Leistungen teilweise doppelt in Auftrag gegeben worden sein. Die von der Klägerin hierfür gegebene Erläuterung, diese Handhabung habe sich umständebedingt ergeben, könne diesen Widerspruch nicht erklären.
Namentlich aber beschreibe die Klägerin die Umstände der Vereinbarung so pauschal, daß auf diese Schilderung eine Beweisaufnahme nicht gegründet werden könne. Die Klägerin gebe zwar an, zwischen welchen Personen die Verträge ausgehandelt worden sein sollen, auch führe sie an, daß dies mit Vollmacht der am Vertragsschluß Beteiligten geschehen sei. Alles weitere aber werde verschwommen vorgebracht und lasse das Geschehen nicht deutlich werden. Die Klägerin sage nicht, wann die Aufträge erteilt worden sein sollen. Ihre Angabe, das sei jeweils nach Erteilung der Kostenanschläge geschehen, lasse offen, wann die Kostenanschläge den Bevollmächtigten der Beklagten zugegangen oder doch an sie abgesandt worden seien. Die Klägerin sage desweiteren nicht, wo die Aufträge erteilt worden seien. Die von der Klägerin vorgetragene mündliche Erteilung der Aufträge lasse schließlich Raum für eine solche mittels Fernsprechers. Demgemäß bleibe auch unklar, ob bei den Vertragsgesprächen weitere Personen anwesend waren. Die von der Klägerin gegebene Darstellung sei damit insgesamt so unsubstantiiert, daß der Beklagten eine Prüfung und Auseinandersetzung mit ihr nicht möglich sei. Die von der Klägerin erstrebte Zeugenvernehmung käme deshalb auf einen Ausforschungsbeweis heraus und sei damit unzulässig.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht stellt - wie schon das Landgericht - zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast. Die vom Berufungsgericht als "Substantiierung" geforderten zusätzlichen Angaben waren hier nicht erforderlich.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe die tatsächlich ausgeführten und demgemäß berechneten Bauleistungen aufgrund mündlicher Abmachungen zwischen den Bevollmächtigten der Parteien erbracht. Sie hat damit vorgetragen, für welche Leistungen die Zahlung verlangt wird und welche Abmachungen dieser Forderung zugrunde liegen sollen. Ein genauerer Sachvortrag, vor allem also weitere "Substantiierung" unter den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkten, war nach Sachlage weder aus Gründen der Bestimmtheit des Streitgegenstandes noch aus Gründen der Schlüssigkeit erforderlich.
a)
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61 = LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 12 = JZ 1963, 32 in NJW 1962, 1394 Nr. 9 nur teilweise abgedruckt; RGZ 143, 57, 65). Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH NJW 68, 1233 Nr. 7). Das Gericht muß nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH Urteil vom 14. März 1979 - VIII ZR 78/78 = LM ZPO § 253 Nr. 62 = WM 1979 650, 651). In diesem Zusammenhang können die vom Berufungsgericht im Sachvortrag der Klägerin vermißten "Modalitäten" der Verhandlungen im einzelnen wie auch sonstige Zergliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten allenfalls bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlaß bietet (BGH NJW 1962, 1394 Nr. 9; Rosenberg/Schwab, 13. Aufl., § 105 II 1 a; Wieczorek, ZPO 2. Aufl., § 282 B II c 4).
Das bedeutet aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß derjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen ist, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Dem Grundsatz, daß der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, ein Kläger sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozeßbeschleunigung verpflichtet, den bestreitenden Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf die Klagebehauptungen einzulassen. Der Grundsatz besagt vielmehr nur, daß dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zuläßt, er der Ergänzung bedarf (BGH NJW 1962, 1394 Nr. 9 = JZ 1963, 32, 33) [BGH 16.05.1962 - VIII ZR 79/61].
Es kann keine Rede davon sein, daß im vorliegenden Fall die Behauptungen der Klägerin durch das Vorbringen der Beklagten in diesem Sinne unklar geworden wären. Die Beklagte hat bestritten, die Kostenvoranschläge selbst erhalten zu haben. Das ist unerheblich, denn unstreitig sind die Voranschläge dem von der Beklagten bevollmächtigten Architekten zugegangen. Der Sachvortrag der Beklagten im übrigen, nämlich die Beauftragung der R...-GmbH mit den fraglichen Arbeiten, kann sich auf die Sachdarstellung der Klägerin keinesfalls in dem Sinne auswirken, daß diese Sachdarstellung ergänzungsbedürftig würde.
b)
Mit der Frage hinreichender. Substantiierung hat es nichts zu tun, daß es dem Tatrichter unbenommen bleibt, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen, insbesondere auch nach Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Abreden. Er kann aber diese Einzelheiten nicht schon von der beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (BGH LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 12 = JZ 1963, 32, 33) [BGH 16.05.1962 - VIII ZR 79/61].
c)
Das Berufungsgericht durfte auch nicht gemäß § 373 ZPO von einer Beweisaufnahme absehen. Diese Vorschrift verlangt nicht die Angabe der vom Berufungsgericht vermißten Einzelheiten. Die Ablehnung eines nach § 373 ZPO angetretenen Zeugenbeweises für eine möglicherweise beweiserhebliche Tatsache ist nämlich nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61 insoweit nicht veröffentlicht; BGH NJW 1968, 1233 Nr. 7, 1234; RG JW 1938, 2367). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist ohnehin Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1968 aaO; Stein/Jonas/Leipold, 19./20. Aufl., § 282 III 1). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte sie rechtfertigen können (BGH, Urteil vom 30. September 1964 - VIII ZR 302/62 = WM 1964, 1170, 1172, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1964, 2414 Nr. 9; Stein/Jonas/Leipold aaO und § 138 Rdn. 11). Von alledem kann hier keine Rede sein.
d)
Für die Frage der Darlegungslast, um die es im vorliegenden Fall allein geht, ist es schließlich ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung der Klägerin ist. Ob für den Sachvortrag der Klägerin tatsächliche Vermutungen oder ein durch die allgemeine Erfahrung begründeter Anschein sprechen, kann sich zwar auf die Beweisführung und auf die Beweiswürdigung auswirken. Erhöhte inhaltliche Anforderungen an die Darlegungslast lassen sich damit aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht begründen. Nicht einmal der Vortrag eines unüblichen oder ungewöhnlichen Sachverhalts, worum es hier gar nicht geht, vermag solche erhöhten Anforderungen zu begründen (BGH LM ZPO § 287 (Beweislast) Nr. 12 = JZ 1963, 32, 33) [BGH 16.05.1962 - VIII ZR 79/61].
2.
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, ohne die von ihm geforderten Angaben stelle die Vernehmung der Zeugen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, weil erst die Vernehmung dieser Zeugen die näheren Umstände der Abmachungen ergeben könne. Ein Ausforschungsbeweis wird in Rechtsprechung und Lehre insbesondere dann angenommen, wenn eine Partei beweiserhebliche Tatsachen durch die Beweisaufnahme erst zu erfahren sucht, um sie dann zur Grundlage eines neuen Prozeßvortrags zu machen (BGH NJW 1968, 1233 Nr. 7; LM ZPO § 282 Nr. 1 = WM 1964, 1170, 1172;Urteil vom 8. Februar 1984 - IV a ZR 49/84 = VersR 1984, 429, 430). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine weitere "Substantiierung" war nicht erforderlich. Die vom Berufungsgericht geforderten zusätzlichen Angaben werden erst bei der Anhörung der Zeugen und der Würdigung ihrer Aussagen bedeutsam und gehören nicht zur Darlegungslast (BGH LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 12 = JZ 1963, 32, 33) [BGH 16.05.1962 - VIII ZR 79/61].
3.
Den Gegenvortrag der Beklagten hat die Klägerin ordnungsgemäß bestritten, nämlich, daß sie als Subunternehmer der R...-GmbH tätig gewesen sei, als unwahr gemäß eigenem Vortrag, § 138 Abs. 2 ZPO, und daß die Beklagte mit den gleichen Arbeiten die R...-GmbH beauftragt und ihr diese Arbeiten auch bezahlt habe, mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO.
Die zu dem von der Klägerin schlüssig behaupteten Vertragsschluß angebotenen Beweise müssen daher erhoben werden. Dabei werden sich auch etwaige Widersprüche klären lassen. Im übrigen können Unstimmigkeiten im Verhältnis von Rechnungsstellung zu Kostenvoranschlägen allenfalls bei der Beweiswürdigung und nur für tatsächlich bestehende Unterschiede Bedeutung gewinnen.
Nach alledem ist gemäß § 564 ZPO das Berufungsurteil wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels und, da das Urteil des Landgerichts unter demselben Verfahrensmangel leidet, gemäß § 539 ZPO auch dieses Urteil samt Verfahren aufzuheben, soweit die Klägerin beschwert ist. In diesem Umfang ist die Sache nach den §§ 565 Abs. 1, 539 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu entscheiden haben wird.