Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1984, Az.: IVb ZB 43/84
Kanzleiangestellte; Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt; Berufungsschrift; Fristvermerk; Fristnotierung; Fahrlässigkeit; Büroanweisungen; Verschulden; Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 43/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Verstößt eine Kanzleiangestellte des Prozeßbevollmächtigten dadurch, daß sie den auf einer Berufungsschrift angebrachten Fristvermerk eigenmächtig oder versehentlich streicht und demzufolge die Fristnotierung unterläßt, gegen allgemeine Büroanweisungen, so hat der Anwalt für ein solches Verschulden der Angestellten im Fall der Fristversäumung nicht einzustehen.