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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1984, Az.: VI ZB 10/84

Versäumung; Rechtsmittelfrist; Rechtsanwalt; Rechtsmittelkläger; Verschulden; Vorsorge; Fristwahrung; Selbsttötung; Verkehrsanwalt; Tod; Berufungsfrist; Wiedereinsetzung in denvorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1984
Aktenzeichen
VI ZB 10/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist nicht vom Anwalt des Rechtsmittelklägers verschuldet, wenn das festgestellte Fehlen der Vorsorge für die Wahrung der Frist auf der besonderen psychischen Lage beruht, in der sich der Anwalt nach seinem Entschluß zur Selbsttötung befand.

2. Der Tod des Verkehrsanwalts vor Ablauf der Berufungsfrist stellt, wenn diese hierwegen nicht gewahrt wird, regelmäßig einen Grund zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar.