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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1984, Az.: 5 StR 246/84

Verletzung des Fragerechts des Angeklagten nach seiner Wiederzulassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1984
Aktenzeichen
5 StR 246/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 05.12.1983

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern

Prozessführer

Rentner Dirk Sa. aus N., geboren am ... 1920 in G.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Juli 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fielschmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. Dezember 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.

2

1.

Die Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO kann nicht darauf gestützt werden, daß in der Hauptverhandlung eine einzelne Person zugegen gewesen ist, die von der Ausschließung der Öffentlichkeit betroffen war.

3

2.

Für die Beschlußfassung nach § 247 Satz 1 StPO brauchte die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt zu werden. Denn der Gerichtsbeschluß nach § 172 Nr. 4 GVG schloß alle Vorgänge ein, die mit der Vernehmung der 13jährigen Zeugin K. in enger Verbindung standen oder sich unmittelbar aus ihr entwickelten und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehörten, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war (vgl. BGH GA 1972, 184; BGH Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 198 -).

4

3.

Die Rüge einer Verletzung der §§ 230, 338 Nr. 5 StPO scheitert schon daran, daß nicht mit ausreichender Bestimmtheit behauptet worden und auch nicht erwiesen ist, daß die Zeugin K. bereits entlassen war und sich entfernt hatte, bevor der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal gerufen und über den Inhalt der in seiner Abwesenheit (§ 247 StPO) erstatteten Aussage der Zeugin unterrichtet wurde. Ob das fragerecht des Angeklagten verletzt worden ist, bleibt nach dem Revisionsvorbringen offen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er oder sein Verteidiger nach Wiederzulassung des Angeklagten auch nur angedeutet hätten, der Angeklagte wolle der Zeugin noch Fragen stellen oder stellen lassen. Das blieb dem Angeklagten auch nachträglich unbenommen (vgl. BGHSt 22, 289, 297). Den Umstand, daß in Abwesenheit des Angeklagten eine Entscheidung nach § 61 Nr. 1 StPO getroffen worden ist, greift die Revision nicht an.

5

4.

Die im Zusammenhang mit der telefonischen Befragung der Ärzte Dr. A. und Dr. M. erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht den vom Vorsitzenden mitgeteilten wesentlichen Inhalt des Telefongesprächs wiedergibt.

6

5.

Die Beanstandung, daß das Landgericht kein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. eingeholt hat, wird ebenfalls den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht. Den Beschluß, mit dem das Landgericht den auf Einholung des Gutachtens gerichteten Beweisantrag abgelehnt hat, teilt die Revision nicht mit.

7

II.

Das Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt auch für die Erwägungen, mit denen der Tatrichter die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB abgelehnt hat.

8

III.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki