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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1984, Az.: 3 StR 206/84

Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung bei einer Verurteilung wegen Betruges ; Beschreibung " besondere Umstände " der Vorschrift des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe über ein Jahr und unter zwei Jahren; Bedeutung des Gesichtspunkts der Verteidigung der Rechtsordnung bei der Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1984
Aktenzeichen
3 StR 206/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 16.12.1983

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessgegner

Anlageberater Manfred K. aus M., geboren am ... 1952 in H.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Juli 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Dezember 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zulässig auf die Strafaussetzung beschränkten Revision macht die Staatsanwaltschaft Verletzungen des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

2

Die Strafkammer hat ihre Erwartung, der Angeklagte werde künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 StGB), ausreichend begründet. Insoweit erhebt die Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen. Sie meint aber, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB angenommen und außerdem rechtsfehlerhaft das Eingreifen des Vollstreckungsgebotes nach § 56 Abs. 3 StGB verneint. Beide Angriffe gehen fehl.

3

Was zunächst die Beanstandung angeht, der Fall trage entgegen der Wertung des Landgerichts keineswegs den "Stempel des Außergewöhnlichen", so geht sie ins Leere. Die genannte. Charakterisierung der von § 56 Abs. 2 StGB erfaßten Fälle findet sich zwar in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, so in den von der Strafkammer herangezogenen in NJW 1977, 639 und NStZ 1981, 61. Inzwischen hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die schon seit langem von dem ursprünglich erwogenen Erfordernis einer "ganz besonderen Konfliktlage" abgerückt war, aber weiterentwickelt. Als besondere Umstände im Sinne der Vorschrift genügen nach heutigem Verständnis Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. Mösl NStZ 1983, 493, 495 und Spiegel DAR 1984, 185, 193 m. Nachw.). Darauf, ob die Strafaussetzung nach dem vom Landgericht angewendeten überholten Maßstab rechtlicher Nachprüfung standhielte, kommt es deshalb nicht an. Gemessen an dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung ergeben sich jedenfalls keine Bedenken.

4

Die Strafkammer hat sich bei der gebotenen Gesamtbewertung von Tat und Täter von einer Reihe von Umständen bestimmen lassen, die ohne Rechtsfehler sämtlich zu Gunsten des Angeklagten in die Waagschale gelegt werden durften. Der Angeklagte ist danach von den Mitangeklagten P. und G., mit denen zusammen er einen betrügerischen Handel mit Warenterminsoptionen betrieb, in die Straftat hineingezogen worden. Er hat, als ihm die Machenschaften seiner Mittäter zu weit gingen, von sich aus die Firma verlassen und sich dadurch von ihr distanziert, daß er den für sie tätigen Steuerberater warnte und so zur Aufgabe der Geschäftsverbindung veranlaßte. Die geschädigten Kunden haben es den Tätern durch ihr leichtfertiges Verhalten ganz wesentlich erleichtert, sich zu bereichern. Seit Juli 1980, dem Zeitpunkt seines Ausscheidens, ist der Angeklagte nicht mehr straffällig geworden. Seine Vorstrafen, von denen keine einschlägig ist, liegen lange zurück und betreffen Taten, die er - bis auf eine fahrlässige Körperverletzung - als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen hat.

5

Diese Umstände mögen je für sich in ihrem Gewicht einen durchschnittlichen Milderungsgrund nicht übersteigen. Es ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer ihnen in ihrem Zusammentreffen insgesamt ein Gewicht zuerkennt, das die Strafaussetzung rechtfertigt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in einer eigenen Wertung des Gewichts von Tatumständen, ohne dabei täterbezogene Besonderheiten einzubeziehen. Sie verkennt - worauf die Verteidigung mit Recht hinweist -, daß dem Revisionsgericht gegenüber der dem Tatrichter im Hinblick auf die Unbestimmtheit und Fallbezogenheit des Begriffs der "besonderen Umstände" (vgl. BGH NJW 1977, 639) zugewiesenen vorrangigen Wertentscheidung nur eine beschränkte Überprüfung möglich ist. Die Wertung des Tatrichters muß hingenommen werden, soweit die Gründe, auf die sie sich stützt, im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist, und zwar selbst dann, wenn das Revisionsgericht die herangezogenen Umstände anders wertet (BGH a.a.O.; BGH NStZ 1981, 389, 390; NStZ 1983, 118).

6

Auch der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) gebietet hier keine andere Entscheidung. Es kann keine Rede davon sein, daß es bei einer Straftat wie der des Angeklagten für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte, wenn die verhängte Strafe nicht auch vollstreckt würde. Die Revision läßt außer Acht, daß für das Rechtsempfinden der Bevölkerung nicht nur die Tat selbst, sondern auch die sie begleitenden und ihr nachfolgenden Besonderheiten sowie die Persönlichkeit des Täters von Bedeutung sind, wenn es um das Verständnis für eine Aussetzungsentscheidung geht. Ihre Ausführungen laufen auf die unzutreffende Vorstellung hinaus, Strafen wegen gewerbsmäßiger, umfangreicherer Betrügereien bei Vermittlung von Warentermingeschäften müßten auf jeden Fall vollstreckt werden. Das ist auch bei Berücksichtigung des Gedankens der Generalprävention keineswegs der Fall. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach bei bestimmten Kriminalitätsformen eine Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen wäre. Dafür, daß die Vollstreckung hier unerläßlich wäre, weil sonst einem vermehrten Auftreten von Tätern wie dem Angeklagten nicht mehr wirksam begegnet werden könnte, geben weder die Feststellungen des Landgerichts noch das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch allgemein- oder gerichtskundige Erkenntnisse etwas her.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt