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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1984, Az.: NotZ 2/84

Befugnis eines Notars zum Abhalten auswärtiger Sprechtage; Präsident des Oberlandesgerichts als Entscheidungsbefugter über die Erlaubnis zum Abhalten auswärtiger Sprechtage; Zulässigkeit des Widerrufs der Erlaubnis; Recht des Notars auf Fortdauer einer einmal erteilten Genehmigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1984
Aktenzeichen
NotZ 2/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 21.11.1983

Fundstelle

  • DNotZ 1985, 494-496

Verfahrensgegenstand

Widerruf einer Sprechtagsgenehmigung

Prozessführer

Rechtsanwalt und Notar Dr. Lübbo B., B. Straße ..., B.

Prozessgegner

Präsident des Oberlandesgerichts Celle, S.platz ..., C.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 2. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 1983 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen und dem Antragsgegner die ihm in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 20.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1940 geborene Antragsteller ist durch Verfügung des Antragsgegners vom 7. September 1967 als Rechtsanwalt zugelassen worden. Seit dem 4. Oktober 1967 ist er in die Liste der bei dem Landgericht Verden, seit dem 9. Oktober 1967 in die Liste der bei dem Amtsgericht Bassum und - nach Aufhebung des Amtsgerichts Bassum - seit dem 1. Mai 1974 in die Liste der bei dem Amtsgericht Syke zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen.

2

Durch Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 20. Oktober 1970 ist der Antragsteller zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit Amtssitz in Bassum bestellt worden.

3

Mit Verfügung vom 11. Januar 1971 hat der Antragsgegner dem Antragsteller bis auf weiteres jederzeit widerruflich die Genehmigung erteilt, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar je zweimal im Monat Sprechtage in Groß Mackenstedt, Harpstedt und Twistringen abzuhalten.

4

Im Jahre 1976 einigte sich der Antragsteller mit seinem Vater, Rechtsanwalt und Notar Dr. Hermann B., daß er - der Antragsteller - statt wie bisher zweimal monatlich nunmehr viermal im Monat in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar einen Sprechtag in Twistringen abhalte und dafür von der für Harpstedt eingeräumten Sprechtagsgenehmigung keinen Gebrauch mache. Dagegen erklärte sich Rechtsanwalt und Notar Dr. Hermann B. damit einverstanden, von seiner für Twistringen bestehenden Sprechtagsgenehmigung keinen Gebrauch mehr zu machen. Mit dieser Regelung hat sich der Antragsgegner durch Verfügung vom 10. Juni 1976 einverstanden erklärt.

5

Zur Zeit der Genehmigung vom 11. Januar 1971 hatten drei weitere Rechtsanwälte und Notare in denselben Orten entsprechende Sprechtagserlaubnis.

6

Im Zeitpunkt der erweiterten Genehmigung vom 10. Juni 1976 war der mit Amtssitz in Twistringen als Notar ansässige Rechtsanwalt Harms vorläufig seines Amtes als Notar enthoben worden. Er war zum 1. Juli 1971 zum Notar bestellt worden, nachdem die Bestellung des Notars Fischer zum 30. Juni 1971 zurückgenommen worden war. Während der Zeit der vorläufigen Amtsenthebung des Notars H. war der Antragsteller dessen Vertreter in den Notariatsgeschäften. Am 15. Mai 1979 ist Rechtsanwalt H. endgültig seines Amtes als Notar enthoben worden. In der Zeit zwischen 16. Mai 1979 und 16. August 1982 war in Twistringen kein Notar ansässig. Rechtsanwalt und Notar M. ist zum 16. August 1982 zum Notar mit dem Amtssitz Twistringen bestellt worden.

7

Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 29. Juni 1983 nach Anhörung der Notarkammer und des Präsidenten des Landgerichts Verden die dem Antragsteller am 10. Juni 1976 erteilte Erlaubnis zur Abhaltung auswärtiger notarieller Sprechtage in der Gemeinde Twistringen zum 31. Dezember 1984 und mit Verfügung vom 15. September 1983 auch die dem Antragsteller am 11. Januar 1971 erteilte notarielle Sprechtagserlaubnis für Twistringen mit Wirkung zum 31. Dezember 1984 widerrufen.

8

Gegenüber beiden Verfügungen begehrt der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung.

9

Er hat beantragt,

die Verfügungen des Antragsgegners vom 29. Juni 1983 und vom 15. September 1983 aufzuheben.

10

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

11

Beide Verfahren sind zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

12

Das Oberlandesgericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.

13

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.

14

1.

Nach § 10 Abs. 4 BNotO ist ein Notar ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht befugt, auswärtige Sprechtage abzuhalten. Nach § 27 Abs. 1 c) AVNot vom 10. Dezember 1981 (NdsRpfl. S. 265, 269) entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts über ein Gesuch um Erlaubnis, auswärtige Sprechtage abzuhalten (§ 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO). Er soll die Genehmigung nur erteilen, wenn sie im dringenden Interesse der Rechtspflege liegt. Die Genehmigung soll dabei in der Regel versagt werden, wenn an dem Ort, an dem die Sprechtage abgehalten werden sollen, ein anderer Notar amtiert.

15

2.

Der Antragsgegner hat den Widerruf der Erlaubnis vom 10. Juni 1976 damit begründet, die Abhaltung von auswärtigen Sprechtagen in Twistringen entspreche nicht mehr einem dringenden Interesse einer geordneten Rechtspflege, denn in Twistringen befinde sich die Praxis des Rechtsanwalts und Notars Meckelburg und die rechtsuchende Bevölkerung von Twistringen könne unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder in anderer Weise ohne Schwierigkeiten die in Bassum ansässigen Anwaltsnotare aufsuchen; nach der seit einigen Jahren geübten Verwaltungspraxis im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle würden Sprechtagsgenehmigungen grundsätzlich widerrufen, wenn - wie hier - die Bevölkerung der in Betracht kommenden Sprechtagsorte zur Inanspruchnahme eines Notars keine besonderen Schwierigkeiten zu überwinden habe.

16

3.

Der Antragsteller demgegenüber hat geltend gemacht, daß sich die Verhältnisse in Twistringen seit der Zeit der beiden angefochtenen Genehmigungsverfügungen nicht wesentlich geändert hätten. Die Verkehrsverbindungen zwischen Twistringen und Bassum seien seit jeher unverändert. Durch die Niederlassung des Notars M. in Twistringen sei keine Veränderung in dem Umfang des Geschäftsanfalls auf den Sprechtag eingetreten. Ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung des Sprechtages ergebe sich insbesondere auch daraus, daß in Gebieten mit einem größeren Anfall von Notariatsgeschäften die Möglichkeit der Wahl zwischen zwei Notaren bestehen sollte, zumal wenn anderenfalls nur ein völlig unerfahrener junger Notar am Ort allein die notarielle Versorgung sicherstellen müßte. Die Entziehung der Sprechtagserlaubnis sei aus Besitzstandsgründen unzulässig. Durch den Fortfall des Sprechtages würden sich viele Klienten, insbesondere ältere und gebrechliche Leute, aus denen er sich in jahrelanger mühevoller Aufbauarbeit einen Klientenstamm geschaffen habe, gezwungen sehen, den Notar zu wechseln.

17

4.

Die geschilderten Umstände und das Vorbringen des Antragstellers lassen keine Ermessensfehler des Antragsgegners erkennen:

18

a)

Nach der den Antragsgegner bindenden Regelung gemäß § 27 Abs. 1 c) AVNot vom 10. Dezember 1981, gegen die rechtliche Bedenken nicht bestehen, konnte er die Sprechtagserlaubnis widerrufen.

19

Es kann auf sich beruhen, ob die seinerzeit aus Gründen der Gleichbehandlung erteilte Genehmigung zur Abhaltung von auswärtigen Sprechtagen im Interesse einer geordneten Rechtspflege lag.

20

Zur Zeit der Widerrufsverfügungen jedenfalls fehlte die Grundlage für einen Fortbestand der Genehmigung.

21

Obwohl die Genehmigungen auf anderen als den jetzt nach der AVNot geltenden Voraussetzungen aufbauten, muß der Antragsteller die Anwendung der gegenwärtigen Regelung gegen sich gelten lassen.

22

Der Landesjustizverwaltung ist es nicht verwehrt, eine an den Erfordernissen der Rechtspflege ausgerichtete Änderung der Genehmigungspraxis auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen - wie hier - die frühere Genehmigungspraxis noch fortwirkt. Der Widerruf, der auf die Voraussetzungen der geänderte Genehmigungspraxis gestützt wird, ist also zulässig. Deshalb kommt es nicht einmal darauf an, daß hier auch die der Genehmigung zugrunde gelegte Voraussetzung, das Vorliegen weiterer Sprechtagsgenehmigungen für Twistringen, entfallen ist und deshalb auch das Gebot der Gleichbehandlung nicht für die Aufrechterhaltung der Genehmigung in Anspruch genommen werden könnte.

23

b)

Der Widerruf steht im Einklang mit § 27 Abs. 1 c) AVNot, weil Notar Meckelburg am Sprechtagsort amtiert.

24

Seit dem 16. August 1982, dem Tage der Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Notar, durfte der Antragsgegner ein dringendes Interesse der Rechtspflege an der Aufrechterhaltung der dem Antragsteller erteilten Sprechtagsgenehmigung verneinen. Die in Twistringen anfallenden Notariatsgeschäfte können von einem Notar bewältigt werden. Notar M. ist in der Lage, die nach Ablauf der für die Aufhebung des Sprechtages des Antragstellers vom Antragsgegner eingeräumten Umstellungszeit zusätzlich zu seinem bisherigen Geschäftsanteil wahrzunehmenden Urkundsgeschäfte zu erledigen. Schon aus den vom Antragsteller angegebenen Zahlen ergibt sich, daß der ortsansässige Notar dieser Aufgabe gewachsen sein wird.

25

c)

Das Ermessen ist hier nicht durch einen Besitzstandschutz des Antragstellers beschränkt.

26

Die Behörde ist nicht verpflichtet, einen bestehenden Zustand zu erhalten und Änderungen nur in Anpassung an geänderte Verhältnisse vorzunehmen. Eine einmal erteilte Genehmigung begründet kein Recht des Notars auf ihre Fortdauer (Beschluß des Senats vom 29.10.1973 - NotZ 5/73 = DNotZ 1975, 49, 50), zumal dann, wenn wie hier der Widerruf ausdrücklich vorbehalten worden ist.

27

d)

Die Auswirkungen des Widerrufs der Genehmigung sind hinreichend berücksichtigt worden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Antragsteller, also der bei ihm durch den Widerruf zu erwartende Rückgang an Notariatsgeschäften wird - wie sich aus seiner Aufstellung vom 28. März 1983 ergibt - ein vertretbares, wirtschaftlich erträgliches Ausmaß nicht überschreiten. Der vom Antragsgegner bestimmte Zeitpunkt des Inkrafttretens des Widerrufs verbürgt eine angemessene Umstellung auf die durch die Aufhebung des Sprechtags für die Rechtsuchenden und den Antragsteller eintretende neue Lage. Die geringe, auch durch gute öffentliche Verkehrsverbindungen leicht zu überbrückende Entfernung von 8 km zwischen Bassum und Twistringen wird den Rechtsuchenden aus Twistringen, die den Antragsteller weiterhin oder erstmals in Anspruch nehmen wollen, dies ermöglichen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 20.000,- DM festgesetzt.

Krohn
Windisch
Jähnke
Groth
Lamers