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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1984, Az.: 2 StR 170/84

Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses über einen Ausschluß der Öffentlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1984
Aktenzeichen
2 StR 170/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 23.06.1983

Fundstelle

  • StV 1984, 499

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

1. ...

2. ...

3. ...

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 29. Juni 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten Aydin, Mustafa Calisir und Hanife C. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 1983, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten Aydin und Mustafa C. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von zwölf und zehn Jahren, die Angeklagte Hanife C. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

Die Rechtsmittel dringen mit einer von allen drei Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrüge durch. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist gegeben, weil es für den Ausschluß der Öffentlichkeit in den Verhandlungsterminen vom 5., 9., 16., 31. Mai und 7. Juni 1983 an einem entsprechenden Gerichtsbeschluß (§ 174 GVG) fehlt. Die Sitzungsniederschrift vermerkt vielmehr als Grundlage für den Ausschluß der Öffentlichkeit an den genannten Sitzungstagen jeweils nur einen "Beschluß des Vorsitzenden". Diese Formulierung ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 1984 zutreffend ausgeführt hat - auch im Hinblick auf den sonstigen Sprachgebrauch des Protokolls jedenfalls insoweit eindeutig, als hiernach der Vorsitzende und nicht die Strafkammer selbst über den Ausschluß der Öffentlichkeit befunden hat. Da es sich hierbei um die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten handelt, läßt die Beweiskraft des Protokolls keinen Gegenbeweis zu (§ 274 StPO).

4

Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, schon aus diesem Grund aufzuheben; auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen und Sachbeschwerden kommt es hiernach nicht mehr an.

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