Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1984, Az.: VII ZR 276/83
Wirksamkeit von bei Verträgen über die Errichtung von Fertighäusern verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen; Möglichkeit einer Überschreitung des individuell vereinbarten Liefertermins um bis zu 6 Wochen; Einräumung einer unangemessen langen Leistungsfrist; Schutzobjekt des Verfahrens nach §§ 13 ff. des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG); Eigenarten des Fertighaus-Markts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1984
- Aktenzeichen
- VII ZR 276/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 30.06.1983
- LG Frankfurt am Main - 15.06.1982
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 AGBG
- § 4 AGBG
- § 9 Abs. 1 AGBG
- § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
- § 10 Nr. 1 AGBG
- § 11 Nr. 8 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 92, 24 - 30
- MDR 1985, 46-47 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2468-2469 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 1096-1098
Prozessführer
Verein zum Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb (Verbraucherschutzverein)
e.V.,
vertreten durch den Vorstand: Dr. Thea B., Dr. Gabriele E., Elisabeth S., Karin G.
und Dr. Dieter L., L.platz ..., B.
Prozessgegner
Z.-Häuser GmbH & Co KG, Zentralverwaltung Walter Z.,
vertreten durch die Z.-Häuser GmbH, Zentralverwaltung,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Maximilian F. und Assessor Udo S., Im V., F.
Amtlicher Leitsatz
Eine in den AGB eines Fertighausherstellers enthaltene Klausel, wonach der Hersteller die Auslieferung des Fertighauses bis zu sechs Wochen über den individuell vereinbarten Liefertermin hinaus verschieben kann, benachteiligt den Besteller entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1983 ganz sowie das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, auch die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über die Lieferung/Erstellung von Fertighäusern zu verwenden, sofern nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört:
"Z. kann die Auslieferung bis zu 6 Wochen verschieben".
Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte stellt Fertighäuser her und errichtet sie. Mit ihren Kunden vereinbart sie bereits bei Vertragsschluß genaue Liefertermine, die sich nach Art und Umfang des erteilten Auftrags richten und nach den Angaben der Beklagten regelmäßig etwa ein Jahr nach Vertragsschluß liegen. Außerdem verwendet sie vorformulierte "Vertragsbedingungen", in denen es unter Nr. 2 C heißt:
"Z. (Beklagte) kann die Auslieferung bis zu 6 Wochen verschieben".
Der klagende Verbraucherschutzverein hält diese Bestimmung - neben anderen, jetzt nicht mehr im Streit befindlichen Klauseln - für unwirksam. Entgegen der individuell vereinbarten Lieferzeit werde der Beklagten in ihren "Vertragsbedingungen" eine unangemessen lange (weitere) Leistungsfrist eingeräumt (§ 10 Nr. 1 AGBG) und zugleich die Möglichkeit eröffnet, sich den Folgen schuldhafter Lieferverzögerungen zu entziehen (§ 11 Nr. 7 und Nr. 8 AGBG).
Das Landgericht (dessen Urteil in AGBE III § 10 Nr. 1 lfd. Nr. 7 abgedruckt ist) hat die auf § 13 AGBG gestützte Unterlassungsklage insoweit abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Unterlassungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die hier umstrittene Klausel sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar habe der Erwerber eines Fertighauses ein durchaus beachtenswertes Interesse an fristgemäßer Errichtung seines Hauses. Gleichwohl dürfe er nicht die genaue Einhaltung des vorgesehenen Liefertermins erwarten. Ihm seien die Umstände und Schwierigkeiten bekannt, die bei einem derartigen Vertragsgegenstand zu unkalkulierbaren Verzögerungen führen könnten und zum Teil auch in seinem eigenen Risikobereich lägen. Darauf müsse er sich einstellen, so daß eine Verschiebung der Fertigstellung um höchstens 6 Wochen die vereinbarte Leistungsfrist nicht unangemessen verlängere (§ 10 Nr. 1 AGBG). Ebensowenig komme ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 11 Nr. 7 und Nr. 8 AGBG in Betracht, weil die angemessene Überschreitung des Liefertermins gerade nicht als Vertragsverletzung oder Verzugseintritt zu werten sei.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Die angegriffene Klausel ist bereits deshalb unwirksam und ihre weitere Verwendung zu unterlassen, weil sie den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§§ 9 Abs. 1, 13 Abs. 1 AGBG). Abweichend von § 4 AGBG will sie dem Kunden die Berufung auf den individuell vereinbarten Liefertermin abschneiden und der Beklagten eine sanktionslose Fristüberschreitung bis zu 6 Wochen ermöglichen.
a)
Nach dem unstreitigen Sachverhalt wird der Errichtungszeitpunkt des Fertighauses bei jedem Vertragsabschluß von vornherein festgelegt. Gemäß § 4 AGBG darf die Maßgeblichkeit einer solchen Individualabrede nicht durch abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen beseitigt oder ausgehöhlt werden. Eine Klausel, die vorsieht, daß die abgesprochene Herstellungsfrist nicht eingehalten zu werden braucht, kann daher niemals Vertragsinhalt werden (Amtl.Begr. BT-Drucks. 7/3919 S. 20; OLG Stuttgart, ZIP 1981, 875, 876; Stein, Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (1977), § 10 Rdn. 13; Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 10 Nr. 1 AGBG Rdn. 4; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar, 4. Aufl., § 4 Rdn. 22, § 10 Nr. 1 Rdn. 11; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGBG, 2. Aufl., § 10 Nr. 1 Rdn. 4, 18; offengeblieben in BGH NJW 1983, 1320 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 342/81]; 1984, 48/49).
b)
Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die Unwirksamkeit einer Klausel gemäß § 4 AGBG grundsätzlich nicht im Unterlassungsverfahren nach §§ 13 ff AGBG, sondern nur in einem den Einzelfall betreffenden Rechtsstreit festgestellt werden kann. Denn Schutzobjekt des Verfahrens nach §§ 13 ff AGBG ist nicht der einzelne, von einer möglicherweise unzulässigen Klausel betroffene Verbraucher, sondern der Rechtsverkehr, der allgemein von der Verwendung derartiger Klauseln freigehalten werden soll (BGH NJW 1983, 1853 m.N.).
c)
Die hier in Frage stehende Klausel verfolgt jedoch den Zweck, die Bindung der Beklagten an jedwede Terminzusage zu beseitigen und ihr eine an keinerlei Bedingungen geknüpfte zusätzliche Lieferfrist von 6 Wochen einzuräumen. Damit wendet sich diese Klausel gezielt gegen die Maßgeblichkeit entsprechender Individualvereinbarungen, indem sie zwar einerseits eine bestimmte Lieferzeitvereinbarung voraussetzt, andererseits aber deren Bedeutung zu Lasten des Kunden erheblich einschränkt. Auch bei abstrakter Betrachtungsweise erlaubt diese Klausel deshalb die Feststellung, daß mit ihr der in § 4 AGBG enthaltene Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede im Bereich der Lieferfrist verdrängt bzw. ausgehöhlt werden soll. Auf die näheren Umstände des Einzelfalls kommt es insoweit nicht an. Mit dieser Zielrichtung ist die angegriffene Klausel aber generell geeignet, die Vertragspartner der Beklagten wider Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen. Sie verstößt mithin gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG und ist daher unwirksam (ebenso OLG Stuttgart, ZIP 1981, 875, 876; LG Darmstadt, AGBE II § 11 Nr. 8 lfd. Nr. 89; vgl. auch BGH NJW 1982, 1389, 1390; 1983, 1853/1854; Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGBG, § 13 Rdn. 34; Staudinger/Schlosser aaO, § 13 AGBG Rdn. 24; Ulmer/Brandner/Hensen aaO, § 13 Rdn. 4, 7; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO, § 13 Rdn. 22, 23).
d)
Die von der Beklagten angeführten Eigenarten des Fertighaus-Marktes rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar mögen sich gerade dort unerwartete Verzögerungen durch Produktionsengpässe, Unzuverlässigkeit fremder Zulieferer oder von Subunternehmern und schließlich durch Sonderwünsche des Bestellers ergeben. Dem Fertighaushersteller bleibt es indessen unbenommen, derartigen Schwierigkeiten durch die individuelle Vereinbarung längerer oder von nur unverbindlichen Lieferfristen vorzubeugen (vgl. auch BGH NJW 1983, 1320 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 342/81]). Dagegen ist es ihm nicht gestattet, dem Kunden einen festen Herstellungstermin zu nennen, von der Verbindlichkeit dieser Zusage aber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder abzurücken.
Das gilt hier umso mehr, als Verzögerungen aus der Sphäre des Bestellers, wie z.B. die verspätete Vorlage der Baugenehmigung, die verspätete Fertigmeldung des Kellers und der Baustelle oder die nachträgliche Anbringung von Sonderwünschen der Beklagten ohnehin das Recht geben, den Lieferzeitpunkt neu festzulegen (Nummer 2 A, B der "Vertragsbedingungen"). Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich der hier umstrittenen Klausel praktisch auf solche Fälle, in denen die Beklagte den verabredeten Termin durch Fehlentwicklungen ihres Geschäftskreises oder gar wegen eigenen Verschuldens nicht einhalten kann. Insoweit stehen einer einseitigen Verlängerung der Lieferfrist aber die berechtigten Interessen des Vertragspartners entgegen. Gerade für den Fertighauskunden ist die - auch in der Werbung herausgestellte - Vorhersehbarkeit der Baudauer von entscheidender Bedeutung. Sie beeinflußt ihn nicht nur in seinem Vertragsentschluß, sondern ebenso in seinem weiteren Verhalten. Die Vereinbarung eines festen Herstellungstermins ermöglicht es ihm, den Finanzierungsaufwand zu verringern und durch rechtzeitige Aufgabe seiner früheren Wohnung überflüssige Kosten zu vermeiden. Diese Vorteile würden ihm genommen, wenn die Beklagte den Herstellungstermin aus allein in ihrem Bereich liegenden Gründen noch in einem Zeitpunkt verschieben könnte, in dem er seine Dispositionen bereits getroffen hat. Eine derart einschneidende Änderung der individuell vereinbarten Lieferzeit ist mit § 9 AGBG nicht zu vereinbaren.
e)
Die somit gegebene Unwirksamkeit der Klausel muß sich die Beklagte auch im Unterlassungsverfahren nach §§ 13 ff AGBG entgegenhalten lassen. Es besteht nämlich die erhebliche Gefahr, daß sich ihre Kunden durch Hinweis auf die vorbehaltene Fristverlängerung davon abbringen lassen, ihre Rechte aus der Individualabrede - etwa Erfüllungs- oder Verzugsansprüche - geltend zu machen. Derartigen Mißbrauchsmöglichkeiten zu wehren, ist jedoch gerade Sinn und Zweck des Verfahrens nach §§ 13 ff AGBG (BGH NJW 1982, 1389, 1390 f; 1983, 1853, 1854).
2.
Darüber hinaus verstößt die angegriffene Klausel entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch gegen § 10 Nr. 1 i.V.m. § 11 Nr. 8 AGBG.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Verbraucher durch § 10 Nr. 1 AGBG vor übermäßig langen Lieferfristen geschützt werden, die ihn einerseits in seiner Dispositionsfreiheit behindern und es ihm andererseits schwer oder gar unmöglich machen, seinen Vertragspartner in Verzug zu setzen (Amtl. Begr. BT-Drucks. 7/3919 S. 24; Dietlein/Rebmann, AGB aktuell (1976), § 10 Nr. 1 Rdn. 4; Kötz in MünchKomm, BGB, § 10 AGBG Rdn. 9). Die für den Verzugsfall in § 11 Nr. 8 AGBG aufgeführten sog. "klauselfesten" Rechte des Kunden sollen nicht dadurch entwertet werden, daß sie mangels Fälligkeit der Leistung nicht geltend gemacht werden können (Staudinger/Schlosser aaO, § 10 Nr. 1 AGBG Rdn. 1 a.E., § 11 Nr. 8 AGBG Rdn. 3; Ulmer/Brandner/Hensen aaO, § 10 Nr. 1 Rdn. 11; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 10 AGBG Anm. 1 c; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO, § 10 Nr. 1 Rdn. 18 a.E.).
Diese Anforderungen erfüllt die von der Beklagten verwendete Klausel nicht.
a)
Für die Beantwortung der Frage, welche Lieferfrist noch als angemessen im Sinne des § 10 Nr. 1 AGBG anzusehen ist, kommt es wesentlich auf die Art der geschuldeten Leistung an. Dabei sind die in dem jeweiligen Geschäftszweig üblichen Beschaffungs- und Herstellungszeiten - gegebenenfalls verlängert um einen gewissen Sicherheitszeitraum -, aber auch die Interessen des Kunden an alsbaldiger bzw. fristgerechter Leistung zu berücksichtigen (Koch/Stübing, AGB (1977), § 10 Nr. 1 Rdn. 18/19; Dietlein/Rebmann aaO, § 10 Nr. 1 Rdn. 4; Schlosser/Coester-Waltjen/Graba aaO, § 10 Nr. 1 Rdn. 32; Ulmer/Brandner/Hensen aaO, § 10 Nr. 1 Rdn. 13).
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Neuwagenhandel die Verlängerung einer unverbindlichen Lieferfrist um eine "Nachfrist" von 6 Wochen nicht als unangemessen bezeichnet; eine solche Verzögerung müsse der Kunde, der sich mit einer unverbindlichen Lieferfrist einverstanden erkläre, hinnehmen (BGH NJW 1982, 331, 333 - insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abgedruckt; ebenso OLG Frankfurt BB 1980, 1550, 1552). Dagegen hat er im Möbelhandel eine Klausel für unwirksam erklärt, durch die sich der Veräußerer eine Überschreitung des individuell vereinbarten Liefertermins um bis zu 3 Monate vorbehalten hat; eine derart erhebliche Zusatzfrist beschränke die Dispositionsfreiheit des Kunden in unzumutbarer Weise, zumal er damit rechnen dürfe, daß der Händler bei der individuellen Vereinbarung der Leistungszeit auch unvorhergesehene Schwierigkeiten einkalkuliere (BGH NJW 1983, 1320 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 342/81]/1321 m.N.).
b)
Ob unter Anlegung dieses Maßstabs die Beklagte als Fertighaushersteller schon deshalb gegen § 10 Nr. 1 AGBG verstößt, weil sie sich in Ziffer 2 C ihrer Vertragsbedingungen eine Verschiebung des fest zugesagten Liefertermins um 6 Wochen vorbehält, mag zweifelhaft erscheinen, kann jedoch offen bleiben.
Wie bereits ausgeführt (vorstehend 1 d), würde es die Klausel in ihr freies Belieben stellen, die vorgesehene Herstellungsfrist zu überschreiten. Damit hätte die Beklagte die Möglichkeit, den Folgen einer Leistungsverzögerung (§§ 284, 286, 326 BGB) selbst dort zu entgehen, wo sie ihre Verzugshaftung gemäß § 11 Nr. 8 AGBG weder ausschiessen noch einschränken kann. Denn aufgrund des hinausgeschobenen Fälligkeitszeitpunktes brauchte sie auch bei eigenem Verschulden keine vertraglichen Nachteile zu befürchten.
Eine solche Beeinträchtigung der Position des Vertragspartners ist weder mit § 10 Nr. 1 AGBG noch mit § 11 Nr. 8 AGBG zu vereinbaren (bezüglich § 11 Nr. 8 AGBG vgl. auch OLG Karlsruhe, ZIP 1981, 509, 510; LG Karlsruhe, AGBE I § 10 Nr. 1 lfd. Nr. 11; LG München, AGBE I § 11 Nr. 8 lfd Nr. 76; Ulmer/Brandner/Hensen aaO, § 11 Nr. 8 Rdn. 7). Zwar erfassen die genannten Bestimmungen im Kern unterschiedliche Regelungsbereiche. Während § 10 Nr. 1 AGBG nur die Angemessenheit der Leistungszeit, also eine Voraussetzung des Verzugs betrifft, hat § 11 Nr. 8 AGBG allein die Verzugsfolgen zum Gegenstand (OLG Stuttgart, NJW 1981, 1105 [OLG Stuttgart 19.12.1980 - 2 U 122/80]; Erman/Battes, BGB, 7. Aufl., § 325 Rdn. 38; Kötz aaO, § 11 AGBG Rdn. 69). Beide Vorschriften entfalten aber Wechselwirkung und sollen sich ergänzen. Ihr gemeinsames Ziel ist es, sowohl mittelbaren als auch unmittelbaren Einschränkungen der Rechte des Verbrauchers im Falle des Leistungsverzugs seines Vertragspartners entgegenzuwirken. Eine AGB-Klausel, die den Verwender in die Lage versetzt, durch einseitige Verlängerung der abgesprochenen Lieferfrist bereits den Eintritt des Verzugs zu verhindern und so die Risiken einer verschuldeten Fristüberschreitung von sich abzuwälzen, verstößt daher gegen § 10 Nr. 1 i.V.m. § 11 Nr. 8 AGBG und ist unwirksam (vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen aaO, § 10 Nr. 1 Rdn. 11, § 11 Nr. 8 Rdn. 7; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO, § 10 Nr. 1 Rdn. 22 a.E.; Schlosser/Coester-Waltjen/Graba aaO, § 10 Nr. 1 Rdn. 36, 37).
3.
Nach alledem sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, soweit sie den Kläger beschweren. Der Unterlassungsklage ist in vollem Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Doerry
Obenhaus
Walchshöfer
Quack