Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1984, Az.: I ZR 84/82
„Zeitschriftenauslage beim Friseur“
Auslegen von Zeitschriften und Zeitungen in den Geschäftsräumen eines Friseurs; Behandlung als vergütungspflichtiges Verleihen im Sinne des § 27 Abs. 1 UrhG (Urhebergesetz); Feststellungsinteresse der einzelnen Friseure auf Grund der Gefahr einer Inanspruchnahme für die Zukunft sowie der Geltendmachung entsprechender Nachforderungen für die Vergangenheit; Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts; Aufgabe der Herrschaft über das Werkexemplar durch den Urheber durch die Veräusserung; Beschränkung der Vergütungspflicht auf das Vermieten und Verleihen durch Büchereien; Vergleichbarkeit des Tatbestands der Zeitschriftenauslage in einem Friseurgeschäft mit dem der Ausleihe durch Bibliotheken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 84/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13112
- Entscheidungsname
- Zeitschriftenauslage beim Friseur
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 23.04.1982
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 437 (Volltext mit amtl. LS) "Zeitschriftenauslage beim Friseur"
Verfahrensgegenstand
Zeitschriftenauslage beim Friseur
Prozessführer
V. B./K., rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung,
vertreten durch das Vorstandsmitglied Friedrich R., M...straße 15, M.
Prozessgegner
1. ... bis 34. ...
Amtlicher Leitsatz
Das Auslegen von Zeitschriften und Zeitungen in den Geschäftsräumen eines Friseurs stellt kein vergütungspflichtiges Verleihen im Sinne des § 27 Abs. 1 UrhG dar.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm
und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. April 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger betreiben in Köln und Umgebung Friseurgeschäfte. Sie legen in ihren Geschäften Zeitungen und Zeitschriften zur Einsichtnahme durch ihre Kunden aus.
Die Beklagte - VG-B./K. - ist eine Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte bildender Künstler, Bildjournalisten, Grafik-Designer, Fotografen und Bildagenturen.
Die Beklagte sieht das Überlassen von Zeitungen und Zeitschriften an Friseurkunden zum vorübergehenden Gebrauch als vergütungspflichtiges Verleihen im Sinne des § 27 Abs. 1 UrhG an. Sie hat im Anschluß an ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts München (GRÜR 1979, 546 ff.) gegenüber Friseuren in Südbayern für die Zeit bis Ende 1979 eine pauschalierte Nachforderung von 106,50 DM geltend gemacht.
Die Kläger, an die die Beklagte bislang noch nicht herangetreten ist, begehren mit ihrer Klage Feststellung, daß der Beklagten für das Auslegen von Zeitschriften und Zeitungen in ihren Friseurgeschäften keine Vergütungsansprüche zustehen.
Sie haben gemeint, daß ein Feststellungsinteresse bestehe, weil sich die Beklagte eines Vergütungsanspruchs gegen Friseure berühme und sie - die Kläger - daher auch mit einer Inanspruchnahme rechnen müßten. Sie haben die Auffassung vertreten, das Auslegen von Zeitschriften und Zeitungen in ihren Geschäften sei nicht vergütungspflichtig, da es weder ein Verleihen sei noch einem Erwerbszweck diene. Im übrigen habe die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen, für welche Bildautoren sie wahrnehmungsberechtigt sei und welche Zeitschriften und Zeitungen mit urheberrechtlich geschützten Bildbeiträgen von ihnen - den Klägern - ausgelegt würden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat gemeint, daß der Klage schon das Rechtsschutzinteresse fehle, weil sie im westdeutschen Raum noch keinen Friseur in Anspruch genommen habe. Sie hat ferner behauptet, daß sämtliche deutschen Bildagenturen einschließlich der deutschen Presseagentur und weitere 9.339 Anspruchsberechtigte Wahrnehmungsverträge mit ihr abgeschlossen hätten. Sie hat im übrigen daran festgehalten, daß das Auslegen von Zeitschriften und Zeitungen als vergütungspflichtiges Verleihen zu Erwerbszwecken zu beurteilen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Für die Klage bestehe ein Feststellungsinteresse, da die Beklagte sich eines Vergütungsanspruchs für das Auslegen von Zeitschriften und Zeitungen in den Geschäftsräumen der Friseure berühme. Die Klage sei auch begründet; die Beklagte sei zwar zur Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs nach § 27 Abs. 1 UrhG befugt, das Auslegen der Druckerzeugnisse falle jedoch nicht unter diese Bestimmung, da es kein Verleihen darstelle. Es könne offenbleiben, ob durch das Auslegen und Benutzen der Druckschriften ein Leihvertrag zwischen den Inhabern der Friseurgeschäfte und ihren Kunden zustande komme. Denn es fehle bereits an dem für den Begriff der Leihe im Sinne des § 598 BGB erforderlichen Besitzübergang. Die Begriffe "Verleihen" in § 27 Abs. 1 UrhG und "Leihe" in § 598 BGB seien insoweit gleichbedeutend. Dies ergebe sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte des § 27 UrhG.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat sich - ohne eigene Begründung - in vollem Umfang den Gründen des landgerichtlichen Urteils angeschlossen und lediglich ausgeführt, das Berufungsvorbringen gebe zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsurteil sei nicht ausreichend begründet (§ 551 Ziff. 7 ZPO), greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat in rechtlich zulässiger Weise von der Möglichkeit des § 543 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Im Streitfall geht es ausschließlich um eine zum damaligen Zeitpunkt schon weitgehend diskutierte Rechtsfrage, nämlich darum, was unter dem Begriff des Verleihens im Sinne des § 27 Abs. 1 UrhG zu verstehen ist. Die wesentlichen Argumente gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung waren schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in der Rechtsprechung (OLG München GRUR 1979, 546 ff.) und im Schrifttum (so vor allem - wenn auch mit unterschiedlichen Ergebnissen - von Girth GRUR 1975, 58 ff.; Sack GRUR 1979, 522 ff.; Nirk BB 1980, 553 ff.; Loewenheim GRUR 1980, 550 ff.) behandelt, in der ersten Instanz auch weitgehend dargelegt und vom Landgericht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen worden. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf das von ihm ersichtlich geprüfte Berufungsvorbringen nicht besonders eingegangen ist; zumal die Revision auch nicht vorgetragen hat, das Berufungsgericht habe in der Berufungsinstanz neu vorgebrachte Argumente der Beklagten übergangen.
2.
Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme der Vorinstanzen, für die Klage bestehe ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO).
Die Feststellung der Vorinstanzen, die Beklagte berühme sich eines Vergütungsanspruchs nach § 27 Abs. 1 UrhG gegen die Berufsgruppe der Friseure ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in einem von ihr selbst als Musterprozeß bezeichneten Rechtsstreit gegen oberbayerische Friseure ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts München (GRUR 1979, 546 ff.) erwirkt, das ihren Rechtsstandpunkt, das Auslegen von Zeitschriften und Zeitungen sei nach § 27 Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, bestätigt. Zwar hat die Beklagte daraufhin nach ihrem Vorbringen bislang nur Friseure in Süd-Bayern in Anspruch genommen. Das Landgericht hat jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Beklagte nicht beabsichtigt, sich bei der Geltendmachung der behaupteten Ansprüche auf den bayerischen Raum zu beschränken. Dies folgt zum einen aus dem vom Landgericht angeführten Schreiben der Beklagten an den Zentralverband des deutschen Friseurhandwerks vom 23. Oktober 1979, in welchem die Beklagte diesem überörtlichen Verband unter Berufung auf das inzwischen ergangene Urteil des Oberlandesgerichts München vorschlägt, einen Gesamtvertrag abzuschließen. Die Ansicht der Revision, daraus lasse sich allenfalls ein Berühmen gegen den Zentralverband herleiten, geht fehl. Denn die Beklagte sieht nicht den Verband, sondern dessen Mitglieder als vergütungspflichtig an. Weiter stützt sich das Landgericht auf einen von der Beklagten inhaltlich nicht bestrittenen Pressebericht im Handelsblatt vom 11. September 1980. Danach weist die Beklagte unter Berufung auf den von ihr geführten Musterprozeß auf die Rechtslage hin und kündigt eine dementsprechende Wahrnehmung der Vergütungsansprüche an. Aufgrund dieser Verlautbarungen der Beklagten mußten auch die Kläger mit einer Inanspruchnahme rechnen. Das Feststellungsinteresse kann ihnen nicht deshalb abgesprochen werden, weil ihnen - wie die Revision meint - keine gegenwärtigen Nachteile drohen und die Beklagte ohnehin beabsichtige, die Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen. Die Revision führt selbst nicht an, daß die Beklagte zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage bereits anderweitig ein neues Verfahren anhängig gemacht hatte oder selbst mit Feststellungsklagen anderer Friseure überzogen war. Von einem Mißbrauch des Rechtsinstituts der Feststellungsklage durch die Kläger kann daher keine Rede sein. Sie hatten schon deshalb ein Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Vergütungspflicht, weil sie - worauf das Landgericht zu Recht hinweist - nicht nur mit einer Inanspruchnahme für die Zukunft, sondern auch mit entsprechenden Nachforderungen für die Vergangenheit rechnen mußten.
3.
Die Vorinstanzen haben weiter zu Recht angenommen, daß die Feststellungsklage nicht bereits wegen fehlender Wahrnehmungsbefugnis der Beklagten begründet sei. Sie haben insoweit angeführt, die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, daß sämtliche deutschen Bildagenturen und eine Vielzahl sonstiger Anspruchsberechtigter Wahrnehmungsverträge mit ihr abgeschlossen hätten. Dies ist in der Revisionsinstanz nicht beanstandet worden.
II.
Schließlich hält aber auch die Beurteilung der Vorinstanzen, das Auslegen von Zeitschriften und Zeitungen in den Geschäftsräumen der Kläger sei nicht nach § 27 Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Nach § 27 Abs. 1 UrhG ist dem Urheber für das Vermieten oder Verleihen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 UrhG zulässig ist, eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen Erwerbszwecken dient oder die Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Schallplattensammlung oder Sammlung anderer Vervielfältigungsstücke) vermietet oder verliehen werden.
Die Vorinstanzen sind bei der Auslegung dieser Vorschrift im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß das Auslegen der Druckschriften durch die Kläger kein Verleihen darstellt. Dabei kann offenbleiben, ob - wie die Vorinstanzen zumindest hinsichtlich des Erfordernisses der Besitzübertragung annehmen - der Begriff des Verleihens in § 27 Abs. 1 UrhG mit dem der Leihe in § 598 BGB gleichbedeutend sei (so Loewenheim GRUR 1980, 550, 552 f.; Nirk BB 1980, 553 f.; a.A. OLG München GRUR 1979, 546, 547; Girth GRUR 1975, 58 f.; Sack GRUR 1979, 522, 523 ff. und BB 1984, 1195, 1196 ff.). Denn diese Art der Zeitschriftenauslage fällt jedenfalls nach der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck des § 27 Abs. 1 UrhG nicht unter diese Bestimmung.
a)
Die Bedeutung dieser Vorschrift ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG. Nach diesen Bestimmungen steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher Form zu verbreiten.
Die Weiterverbreitung eines Vervielfältigungsstücks ist jedoch grundsätzlich zulässig, wenn die Erstverbreitung mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung erfolgt ist (§ 17 Abs. 2 UrhG). Dieser Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts beruht auf der Erwägung, daß der Urheber mit der Veräußerung die Herrschaft über das Werkexemplar aufgibt; er gibt es zur weiteren Benutzung frei. Seinem verwertungsrechtlichen Interesse ist in der Regel genügt, wenn er bei der ersten Verbreitungshandlung die Möglichkeit gehabt hat, seine Zustimmung von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Eine spätere Benutzung des Werkstücks - wozu auch das Vermieten und Verleihen von Werkexemplaren zählt - soll frei sein.
Aus dem Kreis dieser grundsätzlich freien Verbreitungshandlungen hat der Gesetzgeber die in § 27 UrhG geregelten Fälle ausgenommen und der Vergütungspflicht unterstellt. Bei diesem Vergütungsanspruch handelt es sich in Anbetracht der nach § 17 Abs. 2 UrhG eingetretenen Erschöpfung nicht um eine Nachwirkung des Verbreitungsrechts, sondern um einen besonderen, aus dem Urheberrecht fließenden vermögensrechtlichen Anspruch eigener Art (vgl. auch E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 287). Insoweit ist die rechtliche Ausgangslage anders als bei der öffentlichen Werkwiedergabe nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, so daß die von der Revision geforderte Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Der Vergütungsanspruch nach § 27 Abs. 1 UrhG stellt sich als Ausnahme zu der mit der Veräußerung eines Vervielfältigungsstücks grundsätzlich eintretenden Erschöpfung des Verbreitungsrechts dar, während es sich bei der durch § 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zugelassenen öffentlichen Wiedergabe eines erschienenen Werkes um eine Ausnahme von dem ausschließlichen Recht des Urhebers handelt.
Die Vergütungspflicht für die nach § 17 Abs. 2 UrhG zulässige Weiterverbreitung von Vervielfältigungsstücken ist danach keine selbstverständliche Folge der urheberrechtlichen Verwertungshandlung; sie ist vielmehr nur für bestimmte Fälle ausnahmsweise vorgesehen, so daß es im Einzelfall der Prüfung bedarf, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung vorliegen und vom Sinn und Zweck der Ausnahme getragen werden.
b)
Grundlage für die Einführung dieses besonderen - rein schuldrechtlichen - Vergütungsanspruchs war zwar der allgemeine urheberrechtliche Grundsatz, den Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten seines Werkschaffens zu beteiligen (vgl. Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/240, S. 54; ebenso Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. IV/3401, S. 4). Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß dem Urheber jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen ist (BVerfG GRUR 1972, 485, 486 - Bibliotheksgroschen; vgl. auch BGHZ 58, 270, 275 - Werkbücherei). Ein Prinzip der finanziellen Beteiligung des Urhebers an jedem Nutzungsvorgang besteht nicht und ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 14 GG auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 31, 229 ff.; auch BVerfGE 49, 382, 392, 394).
Aus den Gesetzesmaterialien zu § 27 UrhG ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei der Fassung dieser Bestimmung nur an die Vergütungspflicht von Büchereien (und vergleichbaren Sammlungen anderer Vervielfältigungsstücke) gedacht hat und nur sie erfassen wollte. Er ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß dem Urheber neben dem Erlös aus der zum Verbrauch führenden Veräußerung eine zusätzliche Beteiligung an der Weiterverbreitung dann gebührt, wenn die Weiterverbreitung zu einer besonders intensiven Werknutzung führt und die Benutzer deshalb in aller Regel als potentielle Käufer von Vervielfältigungsstücken des Werkes ausfallen. Für die über das übliche Maß hinausgehende Werknutzung im Falle der Weiterverbreitung und die dadurch eintretende Verkürzung der Einnahmen aus der Werkveräußerung sollte dem Urheber mit der Einführung der Vergütungspflicht durch § 27 Abs. 1 UrhG ein Ausgleich verschafft werden.
Schon nach dem bis zum Inkrafttreten des UrhG 1965 geltenden Recht war das Vermieten und Verleihen von Werkstücken ohne Zustimmung des Urhebers frei zulässig; ein Vergütungsanspruch gegen den Vermieter oder Verleiher war aber noch nicht vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 LUG, § 15 Abs. 1 Satz 1 KUG; dazu Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 54; BGHZ 58, 270, 274 - Werkbücherei; BVerfG GRUR 1972, 485, 486 f. - Bibliotheksgroschen). Durch das UrhG 1965 wurde eine Vergütungspflicht für die Erwerbszwecken des Vermieters dienende Vermietung von Vervielfältigungsstücken eingeführt, weil "eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Einnahmen der Leihbüchereien und Lesezirkel für billig gehalten" wurde (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 54). Mit der Novellierung des § 27 UrhG (1972) wurde das Ziel verfolgt, die beschränkte Vergütungspflicht für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke auf alle (auch die unentgeltlichen) Ausleihen gewerblicher und öffentlicher Büchereien zu erstrecken (vgl. schriftl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. VI/3264, S. 1 f. und 4); die Notwendigkeit einer Gleichstellung von Verleihen und Vermieten wurde damit begründet, daß andernfalls bei der zunehmenden Tendenz der öffentlichen Bibliotheken, für die Ausleihe kein Entgelt mehr zu fordern, der Vergütungsanspruch praktisch bedeutungslos und als Grundlage für einen in Aussicht genommenen Sozialfonds der Autoren ungeeignet wäre (vgl. Begründung zum Entwurf Drucks. VI/1076, S. 2; auch schriftl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. VI/3264, S. 5). In den Beratungen des Rechtsausschusses wurde als wesentlicher Grund für die Novellierung angeführt, daß die Zahl der Ausleihen durch öffentliche Bibliotheken ständig zunehme und der Verkauf von Werkexemplaren demgegenüber ständig abnehme (vgl. stenografische Protokolle des Rechtsausschusses, 6.Wahlperiode, Protokoll Nr. 67, S. 31 und 35 a).
Sowohl im schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucks. VI/3264, Vorblatt und Begründung S. 1 ff.) als auch in den vorangegangenen Sitzungen des Rechtsausschusses und in den vom Rechtsausschuß eingeholten Stellungnahmen (vgl. stenografische Protokolle des Rechtsausschusses, 6. Wahlperiode, vor allem Protokoll Nr. 67, S. 31-39 und Anlagen) als auch in den beiden Initiativentwurfen BT-Drucks. VI/911 und VI/1076 ging es ausschließlich um die Büchereiabgabe. An keiner Stelle der Gesetzesmaterialien findet sich ein Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 27 UrhG etwas anderes als die Büchereiabgabe im Blick gehabt hat. Ein solcher Hinweis läßt sich entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung (ebenso OLG München GRUR 1979, 546, 547) auch nicht dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses zur Neufassung des § 27 Abs. 1 UrhG durch die Novelle 1972 entnehmen (BT-Drucks. VI/3264, S. 4). Wenn es dort heißt, nach § 27 UrhG 1965 bleibe u.a. das Vermieten und Verleihen von Büchern durch öffentliche und kirchliche Bibliotheken und das Verleihen durch Werkbüchereien vergütungsfrei, so läßt sich daraus nicht schließen, daß das Vermieten und Verleihen durch Büchereien nur beispielhaft angeführt und die Vergütungspflicht auch in anderen Fällen als unbillig empfunden worden sei. Nach dem Kontext der Begründung des Rechtsausschusses kann die angeführte Stelle nur in dem Sinne verstanden werden, daß nach § 27 Abs. 1 UrhG 1965 bislang - eine Folge des nach § 17 Abs. 2 UrhG mit der Veräußerung eintretenden Verbrauchs des Verbreitungsrechts - Gebrauchsüberlassungen in einer Vielzahl von Fällen, u.a. auch in den besonders herausgestellten Miet- und Leihfällen, vergütungsfrei möglich waren.
Nach alledem ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 27 UrhG nur die Vergütungspflicht in den Fällen der Gebrauchsüberlassung durch Bibliotheken erweitern und nicht auch den Tatbestand der Zeitschriftenauslage in Geschäftsräumen, Wartezimmern u. ä. neu in die gesetzliche Regelung einbeziehen und damit als einen urheberrechtlich relevanten Leihvorgang werten wollte. Denn die Praxis des Auslegens war nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen - wovon die Revision selbst ausgeht - seinerzeit bereits bekannt.
Die am Zweck der danach vom Gesetzgeber allein berücksichtigten Büchereiabgabe ausgerichtete Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß eine Vergütungspflicht nur dann in Frage kommt, wenn die Gebrauchsüberlassung - wie bei der Büchereiausleihe - eine besonders intensive Werknutzung zuläßt, die zur Folge hat, daß ein Kauf des Werkes vielfach unterbleibt. Die Ausleihe durch eine Bibliothek ermöglicht eine uneingeschränkte und - durch beliebig wiederholbare Ausleihvorgänge - ständig andauernde Werknutzung, die zudem in aller Regel für einen selbst bestimmbaren Zeitraum im häuslichen Bereich erfolgt. Die Büchereibenutzer werden infolge des uneingeschränkt möglichen Werkgenusses zumeist als potentielle Käufer ausfallen. Ohne die Möglichkeit der Ausleihe wären sie darauf angewiesen, die sie interessierenden und von ihnen benötigten Werke käuflich zu erwerben. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Ausleihpraxis zumindest in einem gewissen Umfang zu einer Verkürzung der Einnahmen aus der Werkveräußerung führt. Mit der Einführung der Vergütungspflicht für bestimmte Miet- und Leihvorgänge durch § 27 UrhG sollte dafür ein Ausgleich geschaffen werden (ebenso Loewenheim GRUR 1980, 550, 555; Ricker WRP 1983,. 75, 77 f.; a.A. Sack BB 1984, 1195, 1201).
c)
Unter dem Gesichtspunkt des Umfangs und der Intensität der Werknutzung einerseits und des Ausgleichsgedankens andererseits ist der Tatbestand der Zeitschriftenauslage in einem Friseurgeschäft nicht mit dem der Ausleihe durch Bibliotheken vergleichbar. Einer Vergütungspflicht steht vorliegend allerdings nicht schon grundsätzlich die Erwägung entgegen, daß ein Kaufausfall bei Zeitschriften und Zeitungen wirtschaftlich in der Regel nur den Verlag - und nicht auch den Urheber - unmittelbar trifft; denn dies kann auch bei Büchern der Fall sein, wenn der Autor dem Verlag das Werk gegen ein Festhonorar ohne prozentuale Beteiligung an den Einnahmen überläßt. Bei der Zeitschriftenauslage kann aber auch - wenn die Vorinstanzen insoweit auch keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen haben - nicht davon ausgegangen werden, daß - wie bei der Büchereiausleihe - ein Kauf des Werkes vielfach unterbleibt. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage in der Sache I ZR 65/82 aufgrund der dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen angenommen hat, führt die Zeitschriftenauslage im Wartezimmer eines Zahnarztes zu keinem nennenswerten Kaufausfall. Nach der Lebenserfahrung kann im Falle der Zeitschriftenauslage in einem Friseurgeschäft nichts anderes gelten. Zwar kann die für die Benutzung der Zeitschriften zur Verfügung stehende Zeitdauer hier im Einzelfall länger sein, da nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein Lesen und Betrachten der Druckwerke nicht nur während einer evtl. Wartezeit, sondern - zumindest zeitweise - auch während der eigentlichen Dienstleistung des Friseurs möglich ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen aber - in anderem Zusammenhang - angenommen, daß die Nutzungsdauer - verglichen mit der im Falle der Bibliotheksausleihe - nur als kurzfristig und gering angesehen werden kann. Während die in eine Bibliothek eingestellten Bücher von den Interessenten gezielt ausgewählt und einer intensiven Nutzung im persönlichen Bereich zugeführt werden, greift der Kunde in den Geschäftsräumen eines Friseurs eher beiläufig zu den dort zufällig ausgelegten Zeitschriften, um die Wartezeit bis zur Bedienung bzw. bis zur Beendigung der Dienstleistung des Friseurs zu überbrücken. Zu einem Werkgenuß, der den Benutzer dazu bringt, das Werk als solches auf sich wirken zu lassen, kommt es regelmäßig nicht, da die Zeitspanne der Nutzung - anders als bei der Ausleihe durch eine Bücherei - vom Benutzer nicht bestimmbar ist (vgl. auch Ricker WRP 1983, 75, 78). Ein Kauf wird erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen unterbleiben, wenn die - meist nicht voraussehbare - Dauer der Wartezeit es ermöglicht, die Zeitschrift oder Zeitung vollständig zu lesen bzw. zu betrachten und der Kunde ohnehin beabsichtigte, gerade dieses Druckerzeugnis zu erwerben. Diese Fälle werden, soweit es sich um Tageszeitungen oder wöchentlich erscheinende Zeitschriften handelt, auch schon deshalb selten sein, weil diese Druckerzeugnisse schnell veralten. Eher denkbar ist der Fall, daß die kurzfristige Einsicht in ein Druckwerk während der Wartezeit das Interesse des Kunden weckt und zu einem Kauf führt. Diese Feststellungen entsprechen der Lebenserfahrung; die dagegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß der Tatbestand der Zeitschriftenauslage in den Geschäftsräumen von Friseuren bei einer am Normzweck ausgerichteten Auslegung und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte nicht als urheberrechtlich relevanter Leihvorgang im Sinne des § 27 UrhG angesehen werden kann. Dabei kann offenbleiben, ob die Zeitschriftenauslage in anderen Fällen - z.B. im Lesesaal eines Kurzentrums - zu einer mit der Büchereiausleihe vergleichbaren intensiven Werknutzung führen und deshalb eine Vergütungspflicht auslösen kann.
III.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Mees