Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1984, Az.: 4 StR 243/84
Verlesung der Niederschrift einer früheren richterlichen Vernehmung der Ehefrau trotz Gebrauchs ihres Zeugnisverweigerungsrechts; Ordnungemäße Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht; Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 243/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 05.07.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1984, 470
- StV 1984, 405-406
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Wird im Rahmen der Hauptverhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes entschieden, daß die Verhandlung an einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Ort fortzuführen ist, so ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn der geänderte Verhandlungsort im Gerichtsgebäude bekannt gegeben wird. Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß der neue Verhandlungsort auch an dem ursprünglich vorgesehenen Verhandlungsort bekannt gemacht wird. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn der neue Verhandlungsort leicht erfragt werden kann.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Juni 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juli 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen Betruges in vier Fällen und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. August 1980 (Ns 71 Ls 9 a Js 1037/77) von zweimal sechs und zweimal vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat sie gegen ihn wegen Betruges in einem besonders schweren Fall eine weitere Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Verfahrensrügen
1.
Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung der §§ 252, 52 StPO, weil die Strafkammer in der Hauptverhandlung die Niederschrift einer früheren richterlichen Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten, Helga D. verlesen habe, obwohl Frau D. in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.
Nach der Sitzungsniederschrift hat sich Frau D. in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und Angaben zur Sache verweigert. Sie wurde daraufhin entlassen. Im Anschluß daran wurde festgestellt, daß Frau D. am 8. Dezember 1975 durch das Amtsgericht Münster richterlich vernommen worden war. Das vom Amtsgericht gefertigte richterliche Protokoll wurde daraufhin "zur Inhaltsfeststellung ... gem. § 249 StPO ... auszugsweise verlesen". Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 23. November 1983 ergibt, erfolgte die auszugsweise Verlesung nur insoweit, "als es die Belehrung der Zeugin betrifft". Als festgestellt worden war, daß eine Belehrung von Frau D. gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht stattgefunden hatte, wurde von der Ladung des Vernehmungsrichters als Zeugen Abstand genommen.
Dieses Verfahren läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nachdem Frau D. von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, oblag es der Strafkammer aufgrund ihrer Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung zu prüfen, ob die frühere richterliche Aussage der Zeugin in zulässiger Weise in das Verfahren eingeführt werden könne. Voraussetzung hierfür wäre u.a. gewesen, daß Frau D. vor ihrer früheren Vernehmung über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Angeklagten belehrt worden war. Daß die Strafkammer zur Vornahme dieser Prüfung die Vernehmungsniederschrift auszugsweise verlesen hat (vgl. § 251 Abs. 3 StPO), begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH NJW 1979, 1722).
2.
Auch die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 3 StPO mit der Behauptung, die als Zeugin vernommene Charlotte N., Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen früheren Mitbeschuldigten Alfred Siegfried N., sei in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß über das ihr nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, ist unbegründet.
Wie die Revision zutreffend ausführt, bestand zwischen dem gegen den Ehemann der Zeugin N. gerichteten Ermittlungsverfahren und dem Strafverfahren gegen den Angeklagten eine "prozessuale Gemeinsamkeit" in dem Sinne, daß Alfred Siegfried N. und der Angeklagte in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise Mitbeschuldigte waren. Da das Zeugnisverweigerungsrecht bei einheitlichem strafrechtlichem Vorwurf nicht teilbar ist, hat dies zur Folge, daß der Ehefrau N. gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO auch im Verfahren gegen den Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand (BGHSt 7, 194, 196; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280; BGH MDR 1979, 952, 953; NJW 1980, 67). Am Fortbestand dieses Rechts änderte sich nichts dadurch, daß das Verfahren sich nunmehr nur noch gegen den Angeklagten richtet, weil der Ehemann der Zeugin zwischenzeitlich verstorben ist (BGH MDR 1979, 952, 953; NJW 1980, 67; StrVert. 1981, 117; NStZ 1984, 176; stand. Rechtspr.).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist Frau N. ordnungsgemäß über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Die Art und Weise der Belehrung steht im Ermessen des vernehmenden Richters, beim Kollegialgericht also des Vorsitzenden (BGHSt 6, 279, 280 [BGH 08.04.1954 - 3 StR 725/53]; 9, 195, 197). Sie muß so klar und sachgemäß sein, daß der Zeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann (BGHSt 9, 195, 197). Ob sie vor oder nach der Vernehmung zur Person vorgenommen wird, ist unerheblich. Die Belehrung nach den Angaben zur Person wird sich in der Regel der Fälle anbieten, weil sich häufig aus den persönlichen Daten das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts erst ergibt. Das muß indes nicht so sein.
Im vorliegenden Fall ist Frau N. zusammen mit der Zeugin D. vom Vorsitzenden der Strafkammer, wie die Revision selbst vorträgt und wie die Sitzungsniederschrift belegt, zu Beginn des Verhandlungstages, zu dem sie geladen war, über ihre Zeugenpflichten belehrt worden. Dabei wurde sie u.a. darauf aufmerksam gemacht, "daß sie berechtigt sei, falls sie zu den in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten oder eines ... früher Mitbeschuldigten gehöre, das Zeugnis und die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern". Diese Belehrung war klar und sachgemäß. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Frau N. sie nicht oder nicht richtig verstanden habe. Ein Rechtsfehler ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht nachgewiesen. Er kann insbesondere nicht daraus entnommen werden, daß die Art und Weise der Belehrung - ein Wortprotokoll ist nicht vorgeschrieben - in der Sitzungsniederschrift lediglich durch Verwendung des gleichen - vorgedruckten - Wortlauts wiedergegeben ist wie bei anderen Zeugen. Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß der vernehmende Richter die Zeugin nach ihren Angaben zur Person nicht ein weiteres Mal belehrt hat. Dazu bestand für ihn keine Verpflichtung, nachdem die ordnungsgemäße Belehrung kurz zuvor erfolgt war.
3.
Aus denselben Gründen bleiben die Rügen erfolglos, mit denen der Beschwerdeführer eine nicht ordnungsgemäße Belehrung der Zeugen Ingrid F. und Dr. Karl Heinz F. behauptet. Beide in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen waren in einem früheren Verfahrensstadium Mitbeschuldigte, so daß ihnen jeweils wechselseitig in bezug auf ihren Ehepartner und in der Auswirkung auch bezüglich des Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 3 StPO zustand (vgl. BGH MDR 1979, 952, 953; BGH, Beschluß vom 8. Juli 1980 - 1 StR 828/79). Auch diese Zeugen sind inhaltlich wie Frau N. belehrt worden und es besteht kein Anhalt dafür, daß die Belehrung nicht klar genug war, um die Zeugen in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung zu treffen.
4.
Der Tatrichter hat ferner nicht gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 338 Nr. 6 StPO i.Verb.m. § 169 GVG) verstoßen.
Der Verfahrensrüge liegen folgende Tatsachen zugrunde: Im Laufe der Hauptverhandlung erging die Anordnung, daß diese in I. in dem dortigen Hotel L. fortgesetzt werde. Anlaß hierfür war, daß der Zeuge G. bekundet hatte, den Angeklagten am Abend des 21. Mai 1982 in einem Hotel in I. abgesetzt zu haben, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnern könne. Andererseits hatte der Zeuge H. ausgesagt, daß er den Angeklagten an einem Samstag in einem Hotel abgeholt habe, den Namen dieses Hotels aber nicht kenne, wohl aber den Weg dahin wiederfinden werde. In der Annahme, es handle sich um das Hotel L., wurde die Fortsetzung der Hauptverhandlung in diesem Hotel vorgesehen. Ein entsprechender Hinweis wurde an der Gerichtstafel vor dem Sitzungssaal des Gerichtsgebäudes in Münster angebracht. Als in I. der Zeuge H. nicht das Hotel L. sondern das einige hundert Meter entfernt gelegene Hotel Le. ansteuerte, versammelten sich die Verfahrensbeteiligten zunächst vor dem Hotel L. Dort traf der Vorsitzende die Anordnung, daß die Hauptverhandlung nicht im Hotel L. sondern im Hotel Le. fortgesetzt werde. Die entsprechende Abänderung des Aushangs im Gerichtsgebäude in Münster wurde telefonisch veranlaßt und tatsächlich auch durchgeführt. An der Türe des Konferenzraums im Hotel Le. wurde ein Zettel angebracht mit folgendem Inhalt: "Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen D., II. Große Strafkammer des Landgerichts Münster 2 KLs 19/83".
Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt nicht, daß jedermann und unter allen Umständen zu jeder Zeit Zutritt zu einer Verhandlung haben muß. Der Zutritt muß nur nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten und örtlichen Verhältnisse gewährt werden (BGHSt 21, 72, 73 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]; 27, 13, 14). Dies gilt besonders bei einer Fortsetzung der Hauptverhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes, bei der erst an Ort und Stelle entschieden werden kann, wo die nächsten Verhandlungsabschnitte stattfinden sollen und können. Durch die Verkündung des Fortsetzungstermins in der öffentlichen Sitzung in Münster und durch den Aushang vor dem Sitzungssaal konnten sich interessierte Zuhörer unterrichten, wo und wann die Hauptverhandlung weitergeführt werde. Die Änderung des Verhandlungsortes, die in I. angeordnet wurde, konnten Zuhörer, soweit sie anwesend waren, zur Kenntnis nehmen. Soweit Zuhörer erst zu diesem Zeitpunkt im Gerichtsgebäude in Münster erschienen sind, wurden sie durch den geänderten Aushang auf den neuen Verhandlungsort aufmerksam gemacht. Zuhörer, die in Unkenntnis dieser Änderung erst nach Verlegung der Hauptverhandlung in das Hotel Lei. am Hotel L. eintrafen, konnten unschwer den neuen Verhandlungsort erfragen, zumal das Personal des Hotels L. unterrichtet war, und die Hotels nur wenige hundert Meter auseinanderliegen. Unter diesen Umständen bedurfte es eines zusätzlichen Aushangs am Eingang der beiden Hotels nicht. Die geschilderten Maßnahmen stellten in ausreichendem Maße sicher, daß beliebige Zuhörer Ort und Zeit der Weiterverhandlung ohne besondere Schwierigkeiten in Erfahrung bringen konnten (vgl. BGH NStZ 1981, 311; GA 1982, 126; BGH, Urteil vom 14. Januar 1976 - 2 StR 426/75).
5.
Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 24. April 1984 Bezug genommen. Die Aufklärungsrüge ist zwar zulässig, bleibt jedoch aus den aufgeführten Gründen ohne Erfolg.
II.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Strafkammer hat im Fall C der Urteilsgründe mit rechtsfehlerfreien Erwägungen dargetan, daß ein besonders schwerer Fall des Betruges gegeben ist.
Ruß
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner