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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1984, Az.: 3 StR 176/84

Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellen Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren und wegen Körperverletzung ; Beantragung der Einstellung eines Verfahrens; Rüge der fehlerhaften Bemessung eines Strafrahmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1984
Aktenzeichen
3 StR 176/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 14.12.1983

Fundstelle

  • NStZ 1984, 468

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu der Frage, ob dem Staatsanwalt ausreichend Gelegenheit zur Stellung förmlicher Schlußanträge gegeben worden ist, wenn das Gericht entgegen einem Antrag nach § 154 StPO den Angeklagten freispricht.

  2. 2.

    Zur Frage der Anwendbarkeit des § 176 III StGB bei tateinheitlicher Verwirklichung des § 178 I StGB.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Juni 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg
Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - auswärtige Strafkammer Moers - vom 14. Dezember 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellen Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Freigesprochen hat es ihn von dem Vorwurf, vor zwei Kindern onaniert zu haben.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

3

I.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Anklage, von dem der Angeklagte freigesprochen worden ist, macht die Staatsanwaltschaft geltend, ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, förmliche Schlußanträge zu stellen.

4

1.

Die Staatsanwaltschaft erhielt, wie das Protokoll über die Hauptverhandlung ausweist (Bd. II Bl. 320 dA), nach dem Schluß der Beweisaufnahme das Wort. Sie stellte ihren - die Vorwürfe der Anklage erschöpfenden - Schlußantrag; "im ersten Fall (Onanieren)" beantragte sie "Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO". Anschließend erhielten der Vertreter der Nebenklägerin und der Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Vertreter der Nebenklägerin beantragte "Bestrafung", der Verteidiger - der sich, wie der Staatsanwalt, zu allen Anklagepunkten äußerte - "im ersten Fall (Onanieren) Freispruch". Nach dem letzten Wort des Angeklagten wurde das Urteil verkündet.

5

2.

Die Verfahrensweise des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen, auf dem das Urteil beruht.

6

a)

Die Staatsanwaltschaft erhielt gemäß § 258 StPO nach dem Schluß der Beweisaufnahme zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Einen Anspruch, im Falle der Ablehnung ihrer Anträge erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, hatte sie nicht. Stellt ein Antragsteller erst im Rahmen seines Schlußvortrages Anträge, so gibt er grundsätzlich zu erkennen, daß er auf eine der Urteilsverkündung vorausgehende Entscheidung verzichtet (vgl. BGHSt 32, 10, 13 für den Fall von Hilfsbeweisanträgen). Eine besondere Fallgestaltung, die zu erneuter Worterteilung nach § 258 Abs. 1 StPO (vgl. KK-Hürxthal § 258 Rdn 23) hätte verpflichten können, liegt hier nicht vor, zumal die Staatsanwaltschaft ihr Recht (§ 258 Abs. 2, 1. Halbs. StPO), auf den Schlußvortrag der Verteidigung - die sich durch ihren Antrag, den Angeklagten freizusprechen, gegen eine Einstellung des Verfahrens ausgesprochen hatte - zu erwidern, nicht genutzt und damit ihre Auffassung zu erkennen gegeben hat, daß sie ihrer Pflicht zur Würdigung des Sachverhalts durch den gestellten Antrag Rechnung getragen habe.

7

b)

Allerdings ist die Staatsanwaltschaft wegen ihrer prozessualen Stellung im Strafverfahren verpflichtet, im Rahmen ihrer Schlußausführungen den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu würdigen und einen bestimmten Antrag zu stellen (KK-Hürxthal a.a.O. Rdn 8 mit Nachw.). Ob sie diese Pflicht durch einen Antrag, das Verfahren vorläufig einzustellen, erfüllt, kann zweifelhaft sein. Darauf kommt es aber hier nicht an. Die Revision hat nicht ausgeführt, welchen Antrag der Vertreter der Staatsanwaltschaft gestellt hätte, wenn er von der Absicht des Landgerichts, das Verfahren nicht einzustellen, Kenntnis gehabt hätte. Daß er einen anderen Antrag als den, den Angeklagten freizusprechen, hätte stellen können, liegt nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung fern. Bei dieser Sachlage ist die Annahme auszuschließen, das Urteil könne darauf beruhen, daß der Staatsanwalt die vorläufige Einstellung des Verfahrens beantragt und davon abgesehen hat, einen auf Bestrafung, Freisprechung oder endgültige Einstellung des Verfahrens (im Sinne des § 260 Abs. 3 StPO) lautenden Antrag zu stellen.

8

II.

Bezüglich der Tat, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

9

1.

Einen Verfahrensverstoß sieht sie darin, daß das Landgericht ihren im Schlußvortrag gestellten Antrag, die Gesetzesverletzung nach § 239 StGB gemäß § 154 a StPO einzustellen, nicht beschieden und in den Urteilsgründen keine Ausführungen zur Frage der Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung gemacht habe. Diese Rüge zeigt keinen Verfahrensverstoß auf, der den Bestand des Urteils gefährdet.

10

a)

In der Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt, tateinheitlich mit den §§ 178, 176 und 223 StGB gegen § 239 StGB verstoßen zu haben. Im Rahmen ihres Schlußvortrages hat die Staatsanwaltschaft unter anderem beantragt, die "Freiheitsberaubung nach § 239 StGB nach § 154 a StPO" einzustellen.

11

b)

Darin liegt der Antrag, die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die übrigen in der Anklage genannten Gesetzesverletzungen, also auf die §§ 178, 176 und § 223 StGB, zu beschränken. Diesem Antrag ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Es hat von einer Verurteilung nach § 239 StGB abgesehen. Allerdings hat es die Beschränkung der Strafverfolgung nicht ausdrücklich durch Beschluß angeordnet. Dies hat sich indes nicht ausgewirkt, weil die von der Staatsanwaltschaft beantragte Beschränkung der Strafverfolgung im Urteilsspruch verwirklicht worden ist. Zwar hat das Landgericht dies in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich hervorgehoben. Daß es die Beschränkung mit der Verkündung des Urteilsspruchs vornehmen wollte, ergibt sich indes aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denen zu entnehmen ist, daß es die nach den Feststellungen gegebene Gesetzesverletzung nach § 239 StGB als nicht beträchtlich ins Gewicht fallend gewürdigt hat. Sie hat bei Strafzumessung zwar die Fesselung des Mädchens berücksichtigt (UA S. 22), nicht aber die darauf zurückzuführende nach Beendigung der Tat kurzzeitig andauernde Freiheitsberaubung (UA S. 6).

12

2.

Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf, auf dem das Urteil beruhen könnte.

13

Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft allerdings darauf hin, daß das Landgericht die Frage der Anwendbarkeit des § 176 Abs. 3 StGB nicht erwogen hat. Die Voraussetzungen der Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall im Sinne dieser Vorschrift (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nrn 1 und 2 StGB) liegen zwar nicht vor. Die Umstände der Tat legen jedoch die Annahme nahe, diese außerhalb der Regelbeispiele als besonders schweren Fall anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1977 - 2 StR 430/77). Auf der Nichterörterung der Anwendbarkeit des § 176 Abs. 3 StGB kann das Urteil aber nicht beruhen.

14

Das Verhalten des Angeklagten, welches das Landgericht an sich dazu hätte drängen müssen, zu prüfen, ob sich die Tat als besonders schwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern darstellt, führt hier zur Bejahung des § 178 StGB. Die Strafdrohung des Absatzes 1 dieser Vorschrift, die das Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegt hat, entspricht der des § 176 Abs. 3 StGB. Bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Strafkammer neben der Tatsache, daß sich die Tat gegen ein zwölfjähriges Mädchen richtet - was zur Anwendung des § 176 geführt hat - strafschärfend die Umstände erwogen, die zur Prüfung des § 176 Abs. 3 StGB hätten drängen müssen, nämlich, daß er dem Kind "massive körperliche Verletzungen beigebracht" und es "sogar zum Mundverkehr gezwungen" hat (UA S. 22). Das Landgericht hat demnach den Unwertgehalt der Tat in vollem Umfang berücksichtigt. Deshalb ist auszuschließen, daß es eine höhere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 3 StGB geprüft und bejaht hätte.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer