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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1984, Az.: IX ZR 66/83
„Sparkassen-Fall - Trierer-Weinversteigerung-Fall“

Erklärungsbewußtsein; Rechtsbindungswille; Geschäftswille; Willenserklärung; Treun und Glauben; Verkehrssitte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1984
Aktenzeichen
IX ZR 66/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12588
Entscheidungsname
Sparkassen-Fall - Trierer-Weinversteigerung-Fall
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 91, 324 - 333
  • JZ 1984, 984-986
  • MDR 1984, 838-839 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2279-2281 (Volltext mit amtl. LS)
  • Schubert, JR 85, 15
  • ZIP 1984, 939-942

Amtlicher Leitsatz

Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungs-, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Sie kann gem. §§ 119, 121, 143 angefochten werden.