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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1984, Az.: I ZB 3/84

Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Sorgfaltspflichtverletzung eines Rechtsanwalts bei der Beauftragung eines anderen Anwalts mit der Einlegung eines Rechtsmittels; Berufungsgericht; BGH; Beschwerde; Einheitliches Rechtsmittel; Rechtsanwalt; Postweg; Auftrag; Überwachungspflicht; Ausführung; Annahme; Büropersonal; Anleitungen; Anweisungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1984
Aktenzeichen
I ZB 3/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 31.01.1984

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine zugleich beim Berufungsgericht und beim BGH eingelegte sofortige Beschwerde ist als einheitliches Rechtsmittel anzusehen.

  2. 2.

    Ein Rechtsanwalt, der auf dem Postweg einen anderen Anwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, hat in geeigneter Weise zu überwachen, ob der Auftrag eingegangen und zur Ausführung angenommen worden ist. Dabei ist es in der Regel notwendig, auch ein entsprechendes Verhalten des Büropersonals durch geeignete Anleitungen oder Anweisungen sicherzustellen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
am 7. Juni 1984
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Gegen das am 10. November 1983 verkündete und ihm zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 17. November 1983 zugestellte Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover, durch das seine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage abgewiesen worden ist, hat der Kläger am 5. Januar 1984 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm gegen die Versäumung der am 19. Dezember 1983 abgelaufenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Zur Begründung hat er vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten erster Instanz glaubhaft gemacht, daß letzterer am 28. November 1983 seine Handakten mit einem Auftrag zur Berufungseinlegung an die derzeitigen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers übersandt habe. Dieses Schreiben sei nie angekommen, wovon der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte erst aus Anlaß einer am 21.12.1983 an die Berufungsanwälte gerichteten Antrage erfahren habe. Vorher sei der Verlust deshalb nicht aufgefallen, weil die mit der Fristeintragung betraute Angestellte P. die auf den 17. (Sonnabend) und 19. Dezember eingetragenen Berufungsfristen gelöscht habe, nachdem das Schreiben vom 28. November abgesandt gewesen sei. Sie habe angenommen, daß nunmehr die Fristenkontrolle auf die Berufungsanwälte übergegangen sei.

3

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.

4

Gegen diesen ihm am 9. Februar 1984 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des durch seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Klägers, die am 23. Februar 1984 beim Berufungsgericht eingelegt worden ist. Eine gleichlautende sofortige Beschwerde haben dieselben Prozeßbevollmächtigten außerdem am 21. Februar 1984 beim Bundesgerichtshof eingelegt.

5

Der Beschwerdeführer beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 10. November 1983 verkündete Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover - 21 O 108/83 - zu gewähren.

6

Die beim Berufungsgericht nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat durch ihre Korrespondenzanwälte die Postulationsfähigkeit der Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Hinblick auf die beim Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde beanstanden lassen.

7

II.

1.

Die sofortige Beschwerde, die trotz Einlegung sowohl beim Berufungsgericht als auch beim Revisionsgericht als einheitliches Rechtsmittel anzusehen ist, ist zulässig. Die beim Oberlandesgericht Celle zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Klägers waren hinsichtlich der bei diesem Gericht eingelegten und ausweislich Bl. 89 GA form- und fristgerechten sofortigen Beschwerde postulationsfähig (Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 569 Anm. III i.V. mit§ 577 Anm. I; Zöller-Vollkommer, ZPO, 13. Aufl., § 78 Anm. III, 1 b; allg. Meinung).

8

2.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Recht verworfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden war und der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht begründet gewesen und vom Berufungsgericht daher ebenfalls zu Recht zurückgewiesen worden ist.

9

Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen, da den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, dessen Verschulden dem des Klägers selbst gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO), ein Verschulden an der Fristversäumung treffe.

10

Dies ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

11

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist wiederholt ausgesprochen worden, daß ein Rechtsanwalt, der auf dem Postwege einen anderen Anwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, in geeigneter Weise überwachen muß, ob der Auftrag eingegangen und zur Ausführung angenommen worden ist (vgl. z.B. BGH LM ZPO§§ 233, 234 Nr. 54 und § 233 (Fc) Nr. 36; BGHZ 50, 82; BGH VersR 1976, 661 und 939 sowie 1977, 570). Ungeachtet dessen, daß dies ohnehin nur eine naheliegende Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts darstellt, muß dieser sich und sein Verhalten jedenfalls auf eine so breite, in den gängigen Erläuterungswerken auch durchweg mitgeteilte (vgl. z.B. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 233 Anm. 4, Stichwort "Andere Instanz"; Zöller-Stephan, § 233, C, Stichwort "Rechtsmittelauftrag") höchstrichterliche Rechtsprechung einstellen und organisatorisch geeignete Vorsorge für eine ihr entsprechende Kontrolle treffen.

12

Dies ist - wie das Berufungsgericht nach Prüfung der vorgelegten "Büroanweisung für die Eintragung, Einhaltung und Streichung von Terminen und Fristen" (Bl. 54 GA) zutreffend festgestellt hat - im vorliegenden Fall nicht in zureichendem Maße geschehen, da die Anweisung keine besondere und ausdrückliche Regelung darüber enthält, wie im Falle eines durch die Post versandten Rechtsmittelauftrags zu verfahren sei. Solche Auftragserteilungen durch Postversand sind in einer erstinstanzlichen Rechtsanwaltspraxis, deren Mitglieder nicht bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind und die sich nicht am Ort des Oberlandesgerichtes befindet, so häufig zu erwarten, daß es einer unmißverständlichen Regelung des Verhaltens der Angestellten in bezug gerade auch hierauf bedurft hätte. Diese Notwendigkeit wird durch die Schilderung des Verhaltens der Angestellten P. im Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers (Bl. 44 GA) und in der eidesstattlichen Versicherung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (Bl. 60 GA) nicht infrage gestellt, sondern verdeutlicht. Aus ihnen ergibt sich nämlich, daß die Büroangestellte die maßgeblichen Fristen nicht aufgrund eines wirklichen - etwa gar einmaligen - Versehens gelöscht hat, sondern im vermeintlichen Einklang mit der ihr bekannten allgemeinen Anweisung; denn sie hatte - was aufgrund der die vorliegende Fallgestaltung nicht unmittelbar ansprechenden Anweisung nicht fernlag - angenommen, mit der Absendung der Handakten an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei die Fristenkontrolle auf diesenübergegangen und eine Veranlassung zu einer Wiedervorlage der Akten entfallen, weil letztere - so ihre eigene Erklärung - "in sachlicher Hinsicht schon erledigt" sei.

13

Solchen naheliegenden und bei juristisch nicht vorgebildeten Angestellten auch voraussehbaren Fehleinschätzungen mußte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte im Rahmen seiner Weisungs- und Überwachungspflichten durch entsprechende Aufklärung des Personals und/oder durch unmißverständliche Anweisungen vorbeugen. In der Unterlassung einer solchen Aufklärung durfte das Berufungsgericht ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten sehen, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.

14

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

15

Beschwerdewert: 60.000,- DM

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees