Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1984, Az.: 5 StR 290/84
Revisionsrechtliche Überprüfung der Nichtanwendung des § 63 StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1984
- Aktenzeichen
- 5 StR 290/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 24.11.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte sexuelle Nötigung
Prozessgegner
EDV-Sachbearbeiter Heinz-Jürgen A. aus He./Ga., dort geboren am ... 1950
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Juni 1984,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 24. November 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Gericht es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen versuchten sexuellen Nötigung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es nicht angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet.
Dagegen hat die auf die Nichtanwendung des § 63 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Der Angeklagte leidet nach einem Verkehrsunfall an einem hirnorganischen Schaden, der seine Fähigkeit, nach der vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, erheblich vermindert hat (UA S. 2, 8, 11/12). Dies hat das Landgericht nicht nur zugunsten des Angeklagten angenommen; es ist vielmehr davon überzeugt, daß die Folgen des "hirnorganischen Psychosyndroms" zu einer gegenüber der Tatbegehung erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt haben.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts läßt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser seelischen Abartigkeit des Angeklagten und den von ihm begangenen und noch zu erwartenden Taten nicht mit der Erwägung verneinen, in der festgestellten Tatsituation könne es "auch bei hirnorganisch gesunden männlichen Personen" zu ähnlichen Fehlreaktionen kommen. Die Anwendung des § 63 StGB setzt nicht voraus, daß die seelische Abartigkeit des Täters die einzige Ursache des auf seine Bedeutsamkeit zu prüfenden rechtswidrigen Handelns gewesen ist.
Wenn das Gericht ferner ausführt, die Gewaltanwendung des Angeklagten sei "nicht ausschließlich symptomatisch" für das bei ihm vorhandene Krankheitsbild (UA S. 12), so läßt sich das nicht dahin verstehen, die Tat sei überhaupt nicht symptomatisch für den krankhaften Zustand des Angeklagten. Denn es stellt fest, daß dieser eine Frau am Hals gewürgt hat, um sie sich gefügig zu machen, nachdem er ein halbes Jahr zuvor bereits wegen einer ähnlichen Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Und es führt die Aussage des medizinischen Sachverständigen an, daß der Angeklagte "wegen seines hirnorganischen Schadens" wesentlich enthemmter als ein gesunder Mensch sei, ein Abwehrverhalten nicht richtig einordnen könne, deshalb bei einer Weigerung nicht adäquat reagieren könne und aggressiv werde (UA S. 11/12).
Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit davon abhängt, ob von ihm erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Es muß die Wahrscheinlichkeit solcher Taten bestehen; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH Urteil vom 5. Dezember 1978 - 5 StR 670/78 - bei Holtz in MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79] und Beschluß vom 18. November 1980 - 1 StR 606/80 - bei Holtz in MDR 1981, 265/266).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel