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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.1984, Az.: 1 StR 292/84

Anforderungen an die Feststellung des Vorliegens einer "nicht geringen Menge"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1984
Aktenzeichen
1 StR 292/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 16.02.1984

Fundstelle

  • NStZ 1984, 460

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Ob eine "nicht geringe Menge" vorliegt, kann nicht ohne Feststellung des Wirkstoffanteils beantwortet werden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 5. Juni 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 16. Februar 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      bezüglich des Angeklagten D. in vollem Umfange,

    2. b)

      im Strafausspruch gegen den Mitangeklagten

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

"Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht den Schluß der Strafkammer, daß der Angeklagte D. eine "nicht geringe Menge" Haschisch in die Bundesrepublik eingeführt hat. Die Strafkammer hat den Wirkstoffgehalt des Haschischs offen gelassen und die Auffassung vertreten, es stehe dennoch außer Zweifel, daß es sich bei den von dem Angeklagten eingeführten 1000 g Haschisch um ein Mehrfaches der "nicht geringen Menge" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetmG gehandelt habe; denn diese beginne je nach Qualität bei 100 bis 150 Gramm Haschisch (UA S. 14). Die Strafkammer hat demgemäß mehrfach hervorgehoben (UA S. 14, 16), daß die vom Angeklagten D. eingeführte Menge ein "Vielfaches" der Mindestmenge darstelle, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 30 Abs. 1 Nr. 4 und des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BetmG erforderlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Merkmals der "nicht geringen Menge" der Anteil des reinen Wirkstoffgehalts nicht offengelassen werden darf, weil ihm maßgebende Bedeutung zukommt. Da bei Haschisch zur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 Milligramm Tetrahydrocannabinol (THC) erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof 9,048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen (NStZ 1983, 370), während er 6,44 Gramm THC als Grenzfall gewertet hat (Strafverteidiger 1984, 26). Nach diesen Werten stellen die 1000 g Haschisch, die der Angeklagte eingeführt hat, möglicherweise noch keine "nicht geringe Menge" dar, wenn ihr THC-Gehalt weit unter einem Prozent gelegen hat, wie das etwa in dem Fall war, der dem zuletzt erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt. Die Strafkammer hätte deshalb diese Frage nicht offen lassen dürfen, sondern hätte das in einem Parallelverfahren sichergestellte Haschisch (UA S. 11) durch einen Sachverständigen auf seinen THC-Gehalt untersuchen lassen müssen. Falls eine solche Untersuchung nicht mehr möglich war, hätte die Strafkammer unter Berücksichtigung der anderen, hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie etwa Preis und Herkunft des Rauschmittels, Beurteilung durch die Tatbeteiligten usw.) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" wenigstens angeben müssen, von welcher Mindestquälitat sie ausgegangen ist (BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 -).

Der aufgezeigte Mangel berührt im Falle des Angeklagten D. den Schuldumfang und nötigt daher zur Aufhebung auch des Schuldspruchs. Im Falle des Mitangeklagten F. ist die Frage, ob er mit einer "nicht geringen Menge" Haschisch unerlaubt Handel getrieben hat, nur für die Straffrage bedeutsam (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BetmG). Bei ihm muß deshalb gemäß § 357 StPO nur der Strafausspruch aufgehoben werden."

2

Dem tritt der Senat bei.

Maul
Ulsamer
Schikora
Foth
Granderath