Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.1984, Az.: 5 StR 197/84
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1984
- Aktenzeichen
- 5 StR 197/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Gastwirt Miroslav Ja. aus B., geboren am ... 1949 in V. (Ju.), zur Zeit in Haft
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 29. Mai 1984
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt J., den Senatsbeschluß vom 8. Mai 1984 zu berichtigen, wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß vom 8. Mai 1984 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden, weil sie offensichtlich unbegründet war. Der Verteidiger hat indessen keinen Anspruch darauf, daß das Wort "offensichtlich" in den Beschluß aufgenommen wird. Die Fassung des Beschlusses liegt im Ermessen des Gerichts.
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel