Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1984, Az.: 5 StR 238/84

Anwendbarkeit des § 252 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen anderer Beweggründe für die Gewaltanwendung als die Absicht des Täters zum Behalten des Besitzes der gestohlenen Sache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1984
Aktenzeichen
5 StR 238/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 04.01.1984

Fundstellen

  • NJW 1984, 2897 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 1984, 454

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Diebstahl

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 252 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Mai 1984,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann,
Horstkotte,
Rebitzki,
Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Januar 1984 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Feststellungen tragen die Anwendung des § 252 StGB. Sie ergeben, daß der Angeklagte gegen die Zeugin B. Gewalt angewandt hat, um sich im Besitz der gestohlenen, im Ladengeschäft angezogenen Stiefel zu erhalten (§ 252 StGB).

2

Der Angeklagte ist nach der Gewaltanwendung mit den Stiefeln zu seinem PKW gelaufen und damit fortgefahren. Die Anwendbarkeit des § 252 StGB wird nicht durch die von der Revision und auch vom Generalbundesanwalt angegriffenen Ausführungen des Tatrichters in Frage gestellt. Nach diesen - nicht auf Feststellungen bezogenen - Ausführungen wäre der innere Tatbestand des räuberischen Diebstahls selbst dann erfüllt, wenn der Angeklagte nach seiner Entdeckung "nur noch die Absicht gehabt haben sollte, durch Flucht die Auffindung und Entziehung der an seinen Füßen befindlichen Beute und damit seine Überführung als Stiefeldieb zu verhindern" (UA S. 9); der Tatrichter erwägt ferner, es sei für den Angeklagten, "um nicht als Dieb überführt zu werden", notwendig gewesen, mit den gestohlenen Schuhen davon zu fahren, "gleichgültig, ob er die Stiefel jetzt noch behalten oder ... sehr bald beiseite schaffen wollte, um ein Beweismittel zu vernichten" (UA S. 10). Der Senat braucht sich nicht mit der vom Tatrichter zustimmend angeführten Rechtsansicht des OLG Köln (NJW 1907, 739 = MDR 1967, 511) auseinanderzusetzen, wonach es für die innere Tatseite des räuberischen Diebstahls ausreichen soll, daß der Dieb den Gewahrsam über den Zeitpunkt der Gewaltanwendung hinaus aufrechterhalten will, und zwar selbst dann, wenn er sich der gestohlenen Sache nach kurzer Zeit entledigen mochte. Der Angeklagte hatte sowohl beim Diebstahl aus auch bei der Gewaltanwendung vor, mit den von ihm angezogenen Schuhen wegzufahren. Was mit den Schuhen anschließend geschehen sollte, konnte offenbar nicht aufgeklärt werden. Die Feststellungen sind in ihrer Gesamtheit dahin zu verstehen, daß bei der Gewaltanwendung der ursprüngliche Tatplan weiter verfolgt wurde und das Motiv des Angeklagten, sich der Strafverfolgung zu entziehen, seine Absicht, den Besitz der gestohlenen Schuhe zu sichern, begleitet, jedoch nicht verdrängt hat. Die Vorschrift des § 252 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters, sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist (BGHSt 13, 64, 65;  16, 1, 4; 26, 95, 97). Die Senatsentscheidung BGHSt 9, 162, 165 betraf einen anderen Fall. Dasselbe gilt für das Senatsurteil vom 11. November 1956 (5 StR 254/56, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte StGB, § 252 Rdn. 7), mit dem der Senat die Anwendbarkeit des § 252 StGB verneint hatte. Dort hatte der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte an der Bergung der Diebesbeute anderer kein eigenes Interesse hatte, sondern ausschließlich zu dem Zweck handelte, der Entdeckung seiner Beteiligung zu entgehen. Im vorliegenden Fall ist es nach dem Zusammenhang der Feststellungen nicht zweifelhaft, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Gewaltanwendung noch die Zueignungsabsicht hatte. Daß er dabei möglicherweise gedacht hat, er könne die gestohlenen Stiefel in Zukunft nicht mehr tragen und müsse sich ihrer deshalb nach Sicherung seines Gewahrsams möglichst bald entledigen, steht nicht der in § 252 StGB vorausgesetzten Absicht entgegen, den Besitz des Diebesgutes (zunächst) zu verteidigen.

3

Der Generalbundesanwalt hält die Vorschrift des § 262 StGB hier nicht für anwendbar und hat Deshalb beantragt, das Urteil aufzuheben.

Vorsitzender Richter Schuster
Richter Fuhrmann
Richter Horstkotte
Richter Rebitzki
Richter Niepel