Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1984, Az.: 4 StR 139/84
Zeuge; Ladung; Ersuchen; Ausland; Übersetzung; Rechtshilfeersuchen; Unterschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 139/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 32, 342 - 345
- IPRspr 1984, 172
- MDR 1984, 769-770 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2050 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird die Abfassung eines Ersuchens um Ladung eines Zeugen im Ausland von dem zu ersuchenden Staat in seiner Sprache verlangt und eine Übersetzung des in deutsch abgefaßten Originals in die Fremdsprache nicht als ausreichend anerkannt, so kann es revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, wenn der zu ladende Zeuge als unerreichbar angesehen wird.
2. Das Original eines Rechtshilfeersuchens ist gem. § 184 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Ein Richter kann daher vom Revisionsgericht nicht angehalten werden, ein in einer fremden Sprache abgefaßtes Original eines Rechtshilfeersuchens zu unterschreiben.