Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.1984, Az.: 1 StR 135/84
Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 135/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 15.11.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewalttigung u. a.
Prozessführer
Heinz M. aus Ro., geboren am ... 1963 in T., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Mai 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15. November 1983
- 1)
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und der Vergewaltigung in einem weiteren Falle schuldig ist;
- 2)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- III.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Jugendkammer zu Unrecht angenommen, daß die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung der Zeugin S. zwei selbständige Taten darstellen (UA S. 40). Nach den Urteilsfeststellungen beruht zwar die Nötigung der Zeugin Siemesgelüss zur Vornahme und Duldung der manuellen Befriedigungshandlungen auf einem neuen Willensentschluß des Angeklagten (UA S. 8, 40). Der Angeklagte hat dazu aber keine neue Gewalt angewandt oder neue Drohungen ausgesprochen, sondern hat die fortdauernde Angst der Zeugin ausgenutzt, die er durch die zum Zwecke der Vergewaltigung vorgenommene gewaltsame Entführung hervorgerufen hatte. Er hat somit die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortdauernden Gewaltanwendung begangen, so daß ein Teil der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen zusammenfällt. Damit ist Tateinheit begründet (BGH 18, 66, 69; BGH bei Holtz MDR 1981, 99). Der Schuldspruch muß deshalb entsprechend berichtigt werden. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können.
Die Berichtigung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der wegen der Tat zum Nachteil der Zeugin S. verhängten beiden Einzelstrafen. Dies zwingt zusätzlich auch zur Aufhebung der für die zweite Tat verhängten weiteren Einzelstrafe, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß diese ohne die beiden anderen Einzelstrafen milder ausgefallten wäre. Die Strafen des Angeklagten müssen deshalb insgesamt neu zugemessen werden."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Maul
Schikora
Foth
Granderath