Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1984, Az.: IVa ZR 113/82
Abgrenzung eines Ehemäklervertrages von einem Eheanbahnungsdienstvertrag; Verpflichtung eines Maklers zu einer Maklertätigkeit innerhalb eines Dienstvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1984
- Aktenzeichen
- IVa ZR 113/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 21.05.1982
- LG Mannheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 31 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2407-2408 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Ehemäklerin Marlies Charlotte T., Am B., B. 1,
Prozessgegner
Vulkaniseur Klaus-Dieter H., M., M.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung zwischen Ehemäklervertrag und Eheanbahnungsdienstvertrag.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Dr. Lang,
Dehner,
Dr. Schmidt-Kessel und
Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Der Kläger erteilte der Beklagten am 20. Februar 1980 einen "Vermittlungsauftrag", der folgenden Wortlaut hatte:
"...
ich ... beauftrage hiermit das Institut mir im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei der Wahl eines geeigneten Ehepartners behilflich zu sein.
Vertrag: 1 Jahr
Die Dienstleistungsgebühr beträgt 2.950,- DM zuzüglich 12 % Mehrwertsteuer 383,50 DM Summe 3.333,50 DM ..."
Die auf der Rückseite abgedruckten Vermittlungsbedingungen haben folgenden Wortlaut:
"Die Dienstleistungsgebühr ist bei Auftragserteilung zu entrichten.
Das Institut kann, ohne dafür verpflichtet zu sein, Inserate aufgeben, selbstverständlich bei Wahrung strengster Diskretion. Zusätzliche Kosten entstehen dadurch für das Mitglied nicht.
Das Mitglied verpflichtet sich, hinsichtlich aller vom Institut erhaltenen Anschriften und Bilder gegenüber dritten Personen strengster Diskretion.
Bei mehrfacher Verletzung dieser Pflicht kann das Institut den Vermittlungsauftrag kündigen. Eine Kostenermäßigung oder Kostenrückerstattung kann in diesem Falle nicht erfolgen.
...
Nebenabreden, gleich welcher Art, bedürfen der schriftlichen Form und Bestätigung.
Bei Verlobung oder Heirat ist das Institut innerhalb 10 Tagen zu benachrichtigen.
..."
Die "Dienstleistungsgebühr" von 3.333,50 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) entrichtete der Kläger sofort. Die Beklagte benannte dem Kläger zwei Interessentinnen, eine im Februar, die andere im Oktober oder November 1980. Der Kläger ließ während der Laufzeit des Vertrags mitteilen, die Beklagte möge einstweilen von weiteren Nachweisen absehen, da er erkrankt sei. Wann diese Mitteilung erfolgte und zu welchem Zeitpunkt der Kläger eine Wiederaufnahme der Nachweistätigkeit erbat, ist zwischen den Parteien streitig. Zu einem Eheschluß mit einer der von der Beklagten nachgewiesenen Interessentinnen kam es nicht; der Kläger lebt auch nicht mit einer solchen Interessentin zusammen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Dienstleistungsgebühr zurück. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Ein auf die Herbeiführung einer Eheschließung gerichteter Vertrag kann in verschiedenen rechtlichen Formen geschlossen werden: Er kann wie ein Maklervertrag ausgestaltet werden; in diesem Fall trifft den Vermittler keine Tätigkeitspflicht; andererseits steht ihm nur im Falle eines Erfolgs seiner Bemühungen eine Vergütung zu. Diesen Vertragstyp hatte der Gesetzgeber in § 656 BGB im Auge. Rechtlich möglich ist Jedoch auch ein Vertrag, in dem sich der Vermittler zu einer Dienstleistung verpflichtet, die von dem Vertragspartner ohne Rücksicht auf den Erfolg honoriert werden soll (BGHZ 87, 309, 312). Das Berufungsgericht hat dies an sich nicht verkannt (vgl. Berufungsurteil S. 5 oben). Es meint jedoch, ein auf Eheanbahnung gerichteter Dienstvertrag könne regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Vermittler zu bestimmt umrissenen, über die maklertypischen Tätigkeiten des Nachweises und des Vermittelns hinausgehenden Diensten, etwa zur Durchführung von Veranstaltungen, Reisen und ähnlichem verpflichtet. Diese Ansicht ist rechtlich unzutreffend und steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, auch eine typische Maklertätigkeit zum Gegenstand eines Dienstvertrages zu machen. Im allgemeinen Maklerrecht ist es unbestritten, daß sich ein Makler auch durch einen Dienstvertrag zu einer maklertypischen Tätigkeit verpflichten kann. Entsprechendes muß für das Gebiet der Eheanbahnung gelten. In der bereits erwähnten Entscheidung BGHZ 87, 309 hat der Senat einen Ehevermittlungsvertrag als Dienstvertrag behandelt, obwohl sich dort der Inhaber des Eheanbahnungsinstituts nur zu einer Nachweis- und Vermittlungstätigkeit, nicht aber zur Durchführung von Veranstaltungen, Reisen oder ähnlichem verpflichtet hatte.
Die Auslegung des Berufungsgerichts enthält daher einen Rechtsfehler, weil es sich irrigerweise an eine nichtbestehende Auslegungsregel gebunden fühlte. Dieser Fehler zwingt Jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; das Revisionsgericht kann vielmehr, da es einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung nicht bedarf, die Auslegungsfrage selbständig entscheiden. Der Senat ist dabei von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Die auf der Rückseite des "Vermittlungsauftrags" aufgedruckten Vermittlungsbedingungen bestimmen ausdrücklich, daß die Beklagte zur Aufgabe von Inseraten nicht verpflichtet sein soll; von anderen Tätigkeiten ist in den Bedingungen nicht die Rede. Wenn die Beklagte noch nicht einmal Zeitungsanzeigen aufzugeben braucht, wird man nicht annehmen können, daß sie zu weitergehenden aufwendigen Bemühungen, wie etwa zur Veranstaltung von Reisen, Bällen etc. verpflichtet sei. Auch eine Verpflichtung, dem Kläger eine bestimmte Zahl von Partnervorschlägen zukommen zu lassen, hatte die Beklagte nicht übernommen. Anders als in dem in BGHZ 87, 309 behandelten Fall läßt sich aus den Bedingungen der Beklagten auch nicht entnehmen, daß sie sich allgemein zu der Tätigkeit verpflichtet hätte, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich war. Dafür, daß nach dem Verständnis der Parteien die Beklagte eine Verpflichtung traf, für den Kläger tätig zu werden - was auf Seite 4 des Berufungsurteils als möglich bezeichnet wird -, fehlt im Parteivortrag Jeder Anhaltspunkt. Ihre Stellung entsprach dem in § 652 BGB aufgestellten Leitbild des Maklers, den nach der gesetzlichen Regelung keine Tätigkeitspflicht trifft. Die Parteien haben also das Vertragsverhältnis, soweit es sich um die Verpflichtungen der Beklagten handelt, nicht als Dienstvertrag, sondern als Maklervertrag ausgestaltet. Wenn dem aber so ist, dann fehlt ein hinreichender Grund für die Annahme, daß sich der Kläger abweichend von der gesetzlichen Regel des § 652 BGB zur Zahlung einer erfolgsunabhängigen Vergütung verpflichtet habe. Dem Umstand, daß die von dem Kläger zu leistende Zahlung als "Dienstleistungsgebühr" bezeichnet worden ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu; daraus kann nur entnommen werden, daß durch die Zahlung Dienstleistungen der Beklagten abgegolten werden sollen; ob nur erfolgreiche oder auch erfolglose Dienstleistungen zu honorieren sind, bleibt offen. Auch aus dem Umstand, daß der Betrag von 3.333,50 IM bereits bei Vertragsschluß zu entrichten war, läßt sich nichts für die gegenteilige Auslegung herleiten; dies entspricht der allgemeinen Praxis der Ehevermittler, die durch die Vorschrift des § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Vorauskasse gezwungen werden.
Da die Forderung, auf die der Kläger eine Vorauszahlung geleistet hatte, nicht zur Entstehung gelangt ist, kann er den gezahlten Betrag gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern. Die Vorschrift des § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen. Diese schließt nur solche Rückzahlungsansprüche aus, die darauf gestützt werden, daß der Auftraggeber gemäß § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zur Leistung hätte gezwungen werden können (BGHZ 87, 309, 316 unter II 2).
II.
Nach alledem kommt es auf die weiteren Revisionsangriffe nicht an. Daß auf Eheanbahnung gerichtete Verträge nicht sittenwidrig sind und daß sie auch in der Form eines Dienstvertrages abgeschlossen werden können, hat der Senat bereits in BGHZ 87, 309, 313 anerkannt. Die Beklagte kann daraus nichts für sich herleiten, weil nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung ein Dienstvertrag nicht gewollt war und weil die Rückforderung der gezahlten Vergütung nicht auf Sittenwidrigkeit des Vertrages gestützt wird. Ob die Beklagte den Mäklerlohn dann verdient hätte, wenn der Kläger mit einer ihm von der Beklagten benannten Frau eine eheähnliche Verbindung eingegangen wäre, ist hier nicht zu entscheiden; ausweislich des Tatbestandes des Berufungsgerichts ist es unstreitig, daß hier ein solcher Fall nicht vorliegt.
Dr. Lang
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter