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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1984, Az.: 4 StR 224/84

Zusammenfassung von Tatbeständen aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise oder durch einen zugleich verwirklichten Tatbestand; Verminderung der Schuldfähigkeit ab einem Blutalkoholwert von 2,0 %o; Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo; Planvolles folgerichtiges Verhalten als Anzeichen für das Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Hemmungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1984
Aktenzeichen
4 StR 224/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 26.10.1983

Fundstelle

  • NStZ 1984, 408

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Autopfleger Ernst Friedrich Peter F. aus S., dort geboren am 30. Oktober 1955, zur Zeit in Strafhaft

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung, daß nach Alkoholgenuß des Angeklagten eine Beeinträchtigung von dessen Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit ohne jeden Zweifel ausgeschlossen ist.

  2. 2.

    Der Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB) kann die Vergewaltigung einerseits und das Fahren ohne Fahrerlaubnis andererseits zur Tateinheit zusammenfassen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 3. Mai 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 1983

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes, der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (zum Nachteil Birgit I.), Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (zum Nachteil Petra F.) sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt, ohne die verhängte zeitige Freiheitsstrafe in den Urteilstenor aufzunehmen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während die Verfahrensrügen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind - insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 1984 verwiesen -, hat die Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

2

1.

Die Verurteilung wegen Mordes, Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist zwar rechtsfehlerfrei, jedoch stehen die Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung einerseits und das Fahren ohne Fahrerlaubnis andererseits nicht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) sondern in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Die Strafkammer hat nämlich übersehen, daß sämtliche Tatbestände, wenn nicht schon aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise, hier jedenfalls durch den zugleich verwirklichten Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB) zur Tateinheit zusammengefaßt sind (vgl. BGHSt 18, 29; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1984 - 4 StR 17/84 m.w.Nachw.). Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte wegen Entführung wider Willen der Entführten mangels Strafantrags (§ 238 Abs. 1 StGB) strafrechtlich nicht verfolgt werden kann. Dieses Verfahrenshindernis ist auf das materiellrechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände ohne Einfluß (BGH, Beschluß vom 12. November 1981 - 4 StR 568/81).

3

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch zugunsten des Beschwerdeführers selbst geändert und insoweit von einer Zurückverweisung abgesehen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen gegen den geänderten Schuldvorwurf hätte verteidigen können.

4

2.

Die gegen den Angeklagten verhängten zeitigen Einzelstrafen sowie die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe unterliegen somit im Hinblick auf die Änderung des Schuldspruchs der Aufhebung. Aber auch die lebenslange Freiheitsstrafe wegen der Ermordung der Birgit I. kann keinen Bestand haben.

5

Die Darlegungen der Schwurgerichtskammer, mit denen sie die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Ermordung der Birgit I. bejaht, lassen befürchten, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ohne jeden Zweifel verneint worden ist. Der Angeklagte hat im einzelnen dargelegt, wann und in welchen Mengen er vor der Tat alkoholische Getränke zu sich genommen hat (UA 13). Die Kammer hält es für erwiesen, daß der Angeklagte in "erheblichem Umfang" Alkohol getrunken hat, jedoch nicht in den von ihm angegebenen Mengen, da diese von den hierzu vernommenen Zeugen nicht bestätigt worden seien und auch nicht im Einklang mit seinem Verhalten in der Tatnacht stünden (UA 15, 16). Von welchen Höchstmengen der Alkoholaufnahme des Angeklagten aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auszugehen ist, teilt die Strafkammer allerdings nicht mit. Hierzu bestand jedoch schon deshalb Veranlassung, weil bereits ab einem Blutalkoholwert von 2,0 %o aufwärts eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen ist. Es genügt deshalb nicht, darzulegen, daß die vom Angeklagten zuletzt behaupteten Alkoholmengen, die zu einem BAK-Wert von 3,64 %o zur Tatzeit geführt hätten, mit seinem äußerlichen Verhalten nicht in Einklang zu bringen seien (UA 18). Erforderlich war vielmehr, daß die sachverständig beratene Schwurgerichtskammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo einen BAK-Wert ermittelte, den sie ihrer Begründung für den Ausschluß erheblich verminderter Schuldfähigkeit mit zugrunde legt. Es bleibt nämlich offen, ob die vom Angeklagten zu einem früheren Zeitpunkt angegebenen geringeren Alkoholmengen (UA 17) als zutreffend erachtet werden und zu welchem BAK-Wert sie geführt hätten.

6

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Begleiter des Angeklagten, die mit ihm nur zeitweise zusammen gezecht hatten, Merkmale einer Alkoholisierung aufwiesen, so der Arbeitskollege Z., der sich angesäuselt fühlte (UA 17), und das Opfer Birgit I., die "ziemlich angetrunken war" und bei der später ein BAK-Wert von 1,55 %o festgestellt wurde, genügt es nicht, allein mit einem "final strukturierten" Verhalten des Angeklagten zur Tatzeit (UA 25) die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu verneinen. Es wird dabei übersehen, daß gerade bei alkoholgewohnten Personen zielstrebigem Handeln und planmäßigem Vorgehen für sich allein nur ein beschränkter Beweiswert für die uneingeschränkte Schuldfähigkeit zukommt.

7

In Fällen rauschbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erfaßt der Täter vielfach noch die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlungen, verfügt jedoch nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen (BGH, Urteil vom 23. März 1977 - 2 StR 8/77). Selbst erfahrene, alkoholgewohnte Trinker können sich meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1982 - 4 StR 460/82 - m.w.N.); bei ihnen ist deshalb planvolles folgerichtiges Verhalten nicht ohne weiteres ein Anzeichen für das Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Hemmungsfähigkeit (BGH, Urteil vom 16. März 1982 - 1 StR 35/82). Dem situationsangepaßten Verhalten nach der Tat kommt außerdem auch deshalb nur ein beschränkter Beweiswert für die uneingeschränkte Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat zu, weil der Täter durch seine schreckliche Tat ernüchtert worden sein kann und in aller Regel auch ist. Das gilt besonders dann, wenn der Täter - wie der Angeklagte - auf frischer Tat ertappt wird und seine Entdeckung droht. Daß "bei dem Angeklagten auch keine postaffektive Ernüchterungsphase eintrat" (UA 26), begründet die Strafkammer nicht näher und macht es damit dem Revisionsgericht unmöglich, die bei dem vorliegenden Geschehen ungewöhnliche Feststellung nachzuvollziehen. Auch die Formulierung der Schwurgerichtskammer "nach alledem kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht angenommen werden" läßt besorgen, daß hier der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten verletzt worden ist. Denn es hätte der eindeutigen Feststellung bedurft, daß zur Gewißheit der Kammer eine erhebliche Beeintrachtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ohne jeden Zweifel ausgeschlossen ist. An einer solchen Feststellung fehlt es.

8

3.

Der Strafausspruch muß deshalb in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben werden.

9

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Landgericht bisher nicht berücksichtigt hat, daß der Angeklagte die Tat zum Nachteil Petra F. am 17. Oktober 1981 (UA 5), und damit vor den Verurteilungen vom 19. und 23. November 1981 durch die Amtsgerichte Merzig und Saarlouis (UA 4) begangen hat. Es hätte deshalb die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß §§ 55 Abs. 1, 54, 53 Abs. 2 StGB in Erwägung gezogen werden müssen. Kann eine Gesamtstrafe nicht mehr gebildet werden, so ist die darin liegende Härte jedenfalls bei der Bemessung der neuen Strafe auszugleichen. Im übrigen müssen seit Inkrafttreten des § 57 a StGB beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in den Urteilstenor aufgenommen werden. Das Verbot der Schlechterstellung greift insoweit - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht Platz, weil es sich allein um die Einhaltung des Formerfordernisses des § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO handelt.

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