Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.1984, Az.: 4 StR 205/84
Betrug durch Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen; Beihilfe zum Betrug des Inhabers eines Unternehmens durch Vermittlung von Aufträgen an dieses Unternehmen; Einordnung mehrerer Beihilfehandlungen als fortgesetzte Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 205/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 08.12.1983
Fundstelle
- StV 1984, 329
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Kaufmann Hubert N. aus B., dort geboren am ... 1947,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 19. April 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 1983
- a)
im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug, zur Lohnsteuer- und zur Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Lohnsteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung sowie wegen Beihilfe zum Betrug, zur Lohnsteuer- und zur Umsatzsteuerhinterziehung zu einem Jahr und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen bleibt es erfolglos.
1.
Die Verurteilung wegen Betruges, Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist den Feststellungen mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Sozialversicherungsbeiträge für die Leiharbeitnehmer auch von den Entleihfirmen nicht abgeführt worden sind. Der Revision kann auch nicht in ihrer Auffassung beigetreten werden, der Angeklagte habe durch die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge nur den Tatbestand des versuchten Betruges erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats macht sich der Verleiher von Arbeitskräften, der - wie hier der Angeklagte (UA 4, 11) - weniger Arbeitnehmer als tatsächlich vorhanden anmeldet, um in den Besitz von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu gelangen, und damit zum Ausdruck bringt, keine weiteren Arbeitskräfte eingestellt zu haben, des vollendeten Betruges schuldig (vgl. BGH wistra 1983, 189 = NStZ 1984, 26/27 m.Anm. Kniffka; BGH wistra 1984, 66/67 m.w.Nachw.). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
2.
Der rechtlichen Nachprüfung hält auch der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug, zur Lohnsteuer- und zur Umsatzsteuerhinterziehung, wie er sich aus der Urteilsformel ergibt, stand. Dagegen ist der Strafausspruch insoweit fehlerhaft.
a)
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1976 das von ihm gegründete Arbeitskräfteverleih-Unternehmen B., aus dem er inzwischen ausgeschieden war, in Kenntnis der Tatsache, daß es nach dem von ihm entworfenen Tatplan weitergeführt wurde, in der Weise unterstützt, daß er ihm Aufträge vermittelte, Lohnzettel von der Baustelle abholte und Schecks einlöste (UA 7). Er hat damit "die Voraussetzungen zum Weiterleben des Subunternehmens B. geschaffen" (UA 19). Das Landgericht hat dies zu Recht als Beihilfe zu den von den Inhabern des Unternehmens in der genannten Zeit begangenen Straftaten des Betruges, der Umsatz- und der Lohnsteuerhinterziehung gewertet. Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht auch davon aus, daß "die einzelnen Handlungen", da sie "auf dem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhten, den Fortbestand des Subunternehmens B. zu sichern", als eine fortgesetzte Handlung anzusehen sind (UA 19).
b)
Das Landgericht hat jedoch verkannt, daß die Beihilfe, die - wie hier - aus einem einzigen fortgesetzten Handeln besteht, auch dann, wenn die Haupttaten rechtlich selbständig sind, als nur eine - fortgesetzte - Tat zu bewerten ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle 41. Aufl., § 28 StGB Rdn. 10), für die deshalb auch nur auf eine Einzelstrafe erkannt werden darf. Es hat vielmehr - ersichtlich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der Haupttaten - drei Einzelstrafen festgesetzt (UA 21). Der Strafausspruch muß deshalb insoweit aufgehoben werden.
Zu einer Schuldspruchänderung besteht dagegen kein Anlaß, weil der Schuldspruch, wie er in der Urteilsformel niedergelegt ist, keinen Rechtsfehler enthält.
3.
Mit der Aufhebung der fehlerhaft festgesetzten Einzelstrafaussprüche entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, können dagegen bestehenbleiben. Es ist auszuschließen, daß sich die aufzuhebenden Einzelstrafaussprüche auf sie ausgewirkt haben.
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Jähnke