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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.1984, Az.: 1 StR 212/84

Revision gegen die Verfahrenseinstellung wegen Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1984
Aktenzeichen
1 StR 212/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aschaffenburg - 20.01.1984

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln

Prozessführer

Textilarbeiter Güngör F. aus B. (Niederlande), geboren am ... 1934 in M. (Türkei)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 19. April 1984
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Januar 1984 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen und die Versagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Sache an das Oberlandesgericht Bamberg abgegeben.

Gründe

1

Das Landgericht hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muß, daß die Strafverfolgung verjährt ist. Durch die endgültige Einstellung des Verfahrens ist der Angeklagte nicht beschwert, so daß das Rechtsmittel der Revision unzulässig ist, auch wenn sich der Angeklagte durch die Gründe der Entscheidung beschwert fühlt (vgl. BGHSt 7, 153;  13, 75, 77;  16, 374;  23, 257, 259;  28, 327, 330;  BGH NJW 1970, 154, 155; Gollwitzer in LR, 23. Aufl. § 296 Rdn. 24; Meyer in LR, 23. Aufl. § 333 Rdn. 26; Ruß in Karlsruher Kommentar, Rdn. 5 vor § 296; Kleinknecht/Meyer StPO, 36. Aufl. Rdn. 15 vor § 296).

2

Weil sich der Senat wegen der Unzulässigkeit der Revision mit dem Hauptrechtsmittel nicht sachlich befassen kann, entfällt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Nebenentscheidungen des Landgerichts (vgl. § 464 Abs. 3 S. 3 StPO; § 8 Abs. 3 S. 2 StrEG; Schikora in Karlsruher Kommentar § 464 Rdn. 13). Insoweit war die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben.

Herdegen
Schikora
Foth
Granderath
Schimansky