Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1984, Az.: VI ZB 1/84
PKH; Mittellosigkeit; Berufungsfrist; Versäumnis; Armenrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1984
- Aktenzeichen
- VI ZB 1/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Eine auf Mittellosigkeit beruhende Versäumung der Berufungsfrist kann nur dann als unverschuldet gelten, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen beibringt, sofern sie daran nicht durch besondere Umstände gehindert ist. Das gilt auch, wenn der Partei im vorausgegangenen Rechtszug das Armenrecht bewilligt worden war.