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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1984, Az.: 5 StR 227/84

Urteil; Frist; Unterschrift; Heilung; Urteilsgründe; Fristablauf; Unvollständigkeit eines Urteils mangels Unterschrift aller Richter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1984
Aktenzeichen
5 StR 227/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 25.07.1983

Fundstelle

  • StV 1984, 275

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Amtlicher Leitsatz

Innerhalb der Frist des § 275 I 2 muß das Urteil von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben sein. Der Mangel der fehlenden Unterschrift eines Richters kann nicht dadurch geheilt werden, daß dieser nachträglich der Fassung der Urteilsgründe zustimmt und die fehlende Unterschrift nach Fristablauf nachholt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 17. April 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten N., Sch. und T. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. Juli 1983

    1. a)

      hinsichtlich der Angeklagten Sch. und T. in vollem Umfang,

    2. b)

      hinsichtlich des Angeklagten N. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß das Urteil nicht innerhalb der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist zu den Akten gebracht worden ist. Da die Hauptverhandlung vier Tage gedauert hatte, betrug diese Frist sieben Wochen. Sie lief deshalb am 12. September 1983 ab. An diesem Tage ist das Urteil mit den Unterschriften von zwei mitwirkenden Richtern und der Unterschrift eines weiteren Richters, der nicht an der Entscheidung mitgewirkt hatte, zur Geschäftsstelle gelangt. Der dritte mitwirkende Richter hat erst am 22. Dezember 1983 unterschrieben. Innerhalb der genannten Frist ist damit nicht das vollständige Urteil zu den Akten gebracht worden, wie in § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO zwingend vorgeschrieben ist. Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGHSt 26, 247, 248; BGH Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78 - bei Holtz in MDR 1979, 638). Der Mangel konnte auch nicht dadurch geheilt werden, daß der dritte Richter der Fassung der Urteilsgründe nachträglich zustimmte und die fehlende Unterschrift nach Fristablauf nachholte. Die einmal eingetretene Fristversäumung läßt sich nicht rückwirkend ungeschehen machen (BGHSt 27, 334, 335; 28, 194, 195/196).

2

Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte