Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1984, Az.: VIII ZB 5/84

Prozeßbevollmächtigter; Amtlich bestellter Vertreter; Rechtsanwalt; Berufungsklage; Berufungsfrist; Berufungsbegründung; Erkundigungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.04.1984
Aktenzeichen
VIII ZB 5/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den Bevollmächtigten i. S. des § 85 Abs. 2 ZPO gehört regelmäßig auch der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten.

2. Ein Anwalt, der anstelle des bisherigen Prozeßbevollmächtigten die Vertretung des Berufungsklägers in einer Sache übernimmt, in der rechtzeitig Berufung eingelegt ist, die Berufungsbegründung aber noch aussteht, ist verpflichtet, sich über den Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch Rückfrage bei seinem Vorgänger oder bei Gericht genaue Kenntnis zu verschaffen.