Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1984, Az.: VIII ZB 5/84
Prozeßbevollmächtigter; Amtlich bestellter Vertreter; Rechtsanwalt; Berufungsklage; Berufungsfrist; Berufungsbegründung; Erkundigungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1984
- Aktenzeichen
- VIII ZB 5/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Bevollmächtigten i. S. des § 85 Abs. 2 ZPO gehört regelmäßig auch der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten.
2. Ein Anwalt, der anstelle des bisherigen Prozeßbevollmächtigten die Vertretung des Berufungsklägers in einer Sache übernimmt, in der rechtzeitig Berufung eingelegt ist, die Berufungsbegründung aber noch aussteht, ist verpflichtet, sich über den Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch Rückfrage bei seinem Vorgänger oder bei Gericht genaue Kenntnis zu verschaffen.