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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.1984, Az.: 2 ARs 86/84

Zuständigkeit für die Führungsaufsicht bei Verlegung des Gefangenen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.04.1984
Aktenzeichen
2 ARs 86/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
StA LG Osnabrück - AZ: 34 VRs 823/80
LG Osnabrück - AZ: 8 StVK 410/84
LG Arnsberg - AZ: 1 StVK 432/83

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessgegner

Holger K. aus E., geboren am ... 1956 in D., zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Meppen,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. April 1984 gemäß § 14 StPO
beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück.

Gründe

1

Die ursprünglich nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO begründete und gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO fortwirkende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg für die Führungsaufsicht ist - da dieses Gericht inzwischen nicht mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war (vgl. BGHSt 30, 189) - im Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Meppen nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO auf das Landgericht Osnabrück übergegangen, in dessen Bezirk die bezeichnete Strafanstalt liegt (Chlosta in KK StPO, § 462 a Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen).

Mösl
Müller
Theune
Niemöller
Gollwitzer