Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1984, Az.: VII ZR 167/83
Werkvertrag; Anspruch auf Vorschuß; Ausschluß; Gewährleistungsbürgschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1984
- Aktenzeichen
- VII ZR 167/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1984, 406
- JZ 1984, 754
- MDR 1985, 45 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2456-2457 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Der (von der Rechtsprechung entwickelte) Vorschußanspruch aus § 633 BGB ist dann nicht gegeben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Besteller die Mängel gar nicht beseitigen lassen will, sondern vielmehr in Wirklichkeit eine Minderung der Vergütung oder Schadensersatz anstrebt, ohne daß dazu alle Voraussetzungen vorliegen.
2. Der Anspruch des Bestellers auf Leistung eines Vorschusses für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten kann von einer Gewährleistungsbürgschaft erfaßt sein.