Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1984, Az.: 1 StR 77/84
Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit ; Fall des Forderns eines Vorteils als Gegenleistung für eine Diensthandlung durch einen Amtsträger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 77/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 19.10.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Polizeimeister Franz M. aus S., dort geboren am ... 1947,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. März 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 19. Oktober 1983
- a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bestechlichkeit entfällt,
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels sowie über die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht Ulm/Donau hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 und 3 StGB) hat keinen Bestand.
§ 332 StGB setzt voraus, daß ein Amtsträger pflichtwidrig für eine Diensthandlung als Gegenleistung einen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. Die beiden letztgenannten Möglichkeiten liegen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Zu einer sog. Unrechtsvereinbarung ist es nicht gekommen. In Betracht kommt lediglich die erste Möglichkeit, daß der Angeklagte einen Vorteil gefordert hat. Für diese Art der Tatbegehung ist eine vertragsähnliche Willensübereinstimmung in dem Sinne, daß ein Vorteil für die Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung gewährt wird, nicht erforderlich (BGHSt 10, 237, 241; 15, 88, 102; BGH Beschluß vom 11. Dezember 1962 - 1 StR 466/62). Wesentlich ist aber, daß das "Fordern" auf die Herbeiführung einer solchen Übereinstimmung angelegt sein muß (BGHSt 15, 217, 222).
Die Äußerung des Angeklagten, "daß er dies mit dem Verwarnungsgeld auch anders regeln könne. Man müsse nicht unbedingt bezahlen, es gehe auch auf einem anderen Wege" (UA S. 7) läßt nicht hinreichend konkret erkennen, was der Angeklagte damit zum Ausdruck bringen wollte. Diese Wortwendung läßt auch die Möglichkeit einer korrekten und ordnungsgemäßen Bearbeitung der Verkehrsordnungswidrigkeit offen; das Verlangen eines Vorteils wird daraus nicht deutlich. Erst das nachfolgende Verhalten des Angeklagten läßt seine Absicht erkennen. Die eigentliche Erklärung selbst kann noch nicht als "Fordern" gewertet werden.
II.
Eine neue Verhandlung läßt kein anderes Beweisergebnis erwarten. Der Senat konnte daher die tateinheitliche Verurteilung aus § 332 StGB aufheben und den Schuldspruch im übrigen bestehen lassen. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, weil das Tatgericht bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt hat, es liege auch ein Vergehen der Bestechlichkeit vor (UA S. 27).
III.
Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Kuhn
Ulsamer
Schikora
Granderath