Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1984, Az.: VII ZR 189/83
Gewährleistungsansprüche wegen Mängel einer Pauschalreise; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mängelrüge; Wirksamkeit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Schriftformklausel für die Anmeldung von Ersatzansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1984
- Aktenzeichen
- VII ZR 189/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 29.04.1983
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 651g Abs. 1 S. 1 BGB
- § 651k BGB
- § 11 Nr. 16 AGBG
- § 134 BGB
Fundstellen
- BGHZ 90, 363 - 370
- JZ 1984, 846-848
- MDR 1984, 749-750 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1752-1754 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Reiner K., Z. weg ... M.,
Prozessgegner
THR-T.-HOHft-R. GmbH, M. Straße ..., D.
vertreten durch ihren Geschäftsführer Norbert M., ebenda
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Reiseveranstalter kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen, daß der Reisende Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise ihm gegenüber schriftlich geltend zu machen hat.
- b)
Hat der Reisende unterwegs oder am Urlaubsort gegenüber einem Vertreter des Reiseveranstalters Mängel der Reise im einzelnen gerügt, so genügt es, wenn er unter Hinweis auf diese früheren Beanstandungen Ansprüche gemäß § 651 g Abs. 1 BGB geltend macht, ohne die Beanstandungen im einzelnen zu wiederholen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Reiseveranstalterin, verlangt den restlichen Preis (3.814,10 DM abzüglich gezahlter 1.900 DM) für eine Pauschalreise, die der Beklagte in der Zeit vom 18. Dezember 1981 bis zum 2. Januar 1982 nach Fuerteventura unternommen hat. Der Beklagte beruft sich auf Mängel und macht Minderung sowie Schadensersatzansprüche geltend.
Nach Rückkehr ließ er der Klägerin durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 26. Januar 1982 mitteilen, er habe "vor Ort" gegenüber der Reiseleiterin Mängel gerügt, denen nicht abgeholfen worden sei, und bitte daher, ihm die "hierfür vorgesehenen Anspruchsformulare" zu schicken. Mit Schreiben vom 29. Januar 1982 antwortete die Klägerin, sie sei über den Sachverhalt nicht informiert; die Anmeldung von Regreßansprüchen müsse schriftlich, und zwar "en detail", spätestens am 30. Tag nach Reiserückkehr bei ihr eingegangen sein.
In den Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es hierzu:
"4.2.
Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, werden wir uns bemühen, auch wenn wir nicht haften, Abhilfe zu schaffen. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß Beanstandungen unverzüglich unseren Vertretern am Zielort vorgetragen werden. ... Voraussetzung für jegliche Ansprüche uns gegenüber ist außerdem, daß sie innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem vereinbarten Rückkehrdatum schriftlich bei ... (der Reiseveranstalterin) ... geltend gemacht werden. ..."
Am 18. Februar 1982 erhielt die Klägerin eine Liste mit Beanstandungen. Sie wies alle Ansprüche des Beklagten wegen Ablaufs der Ausschlußfrist zurück.
Ihre Klage auf Zahlung des restlichen Reisepreises von jetzt noch 1.914,10 DM nebst Zinsen und Nebenkosten hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision, welche die Klägerin zurückzuweisen beantragt, erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei mit seinen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, weil er sie nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB in der hierfür erforderlichen Form geltend gemacht habe.
Die Schriftformklausel (Nr. 4.2 der Geschäftsbedingungen) sei wirksam. Ein Verstoß gegen § 651 k BGB liege nicht vor. Diese Vorschrift bezwecke zwar den Schutz des Reisenden vor nachteiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insoweit sei aber anerkannt, daß § 11 Nr. 16 AGBG die übliche Schriftformklausel nicht erfasse.
Der Beklagte habe allerdings mit Schreiben vom 26. Januar 1982 Ansprüche angemeldet. Es sei jedoch erforderlich, auch die Mängel, aus denen die Ansprüche hergeleitet würden, im einzelnen darzulegen. Dies habe der Beklagte versäumt. Die von ihm behauptete Rüge von Mängeln gegenüber der örtlichen Reiseleitung sei nicht ausreichend.
Demgegenüber meint die Revision, nach § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB seien konkrete Mängelrügen jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Mängel schon im einzelnen gegenüber dem örtlichen Reiseleiter gerügt worden seien.
Das ist richtig.
1.
Die in den Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Schriftformklausel für die Anmeldung von Ersatzansprüchen verstößt gegen § 651 k i.V. mit § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher gemäß § 134 BGB unwirksam.
Nach § 651 k BGB kann von den Vorschriften der §§ 651 a bis 651 j nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt von dem Reisenden, daß er seine Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend macht. Eine besondere Form sieht das Gesetz für diese Anzeige nicht vor. Hiervon hat der Gesetzgeber bewußt abgesehen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Ds 8/786, S. 32, sowie zum Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestags - Entwurf II -, BT-Ds 8/2343, S. 11), obwohl sich nach Meinung des Rechtsausschusses aus Beweisgründen Schriftform empfiehlt.
Dementsprechend kann nach einhelliger Meinung im Schrifttum die Anzeige formlos erfolgen. Verlangt ein Veranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche, so macht er deren Durchsetzung von einer Voraussetzung abhängig, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Reisende, der seine Ansprüche innerhalb der Frist nur mündlich anmeldet, wird damit ausgeschlossen, obwohl das Gesetz keine Form vorsieht. Das heißt: es wird zu seinem Nachteil von der Bestimmung des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB abgewichen. Solche Klauseln sind daher unwirksam (Löwe in MünchKomm, BGB, § 651 g, Rdn. 10; Tonner, Der Reisevertrag, § 651 g, Rdn. 15; Palandt/Thomas, BGB, 43. Aufl., Anm. 1 a zu § 651 g; Staudinger/Schwerdtner, BGB, 12. Aufl., § 651 g, Rdn. 13; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG-Kommentar, 4. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdn. 596; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGBG, 2. Aufl., Bd. II, § 11 Nr. 16, Rdn. 5; Bartl NJW 1979, 1384, 1388) [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77].
Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß § 11 Nr. 16 AGBG nicht die übliche Schriftformklausel erfasse, geht demgegenüber fehl. Die streitige Klausel ist in erster Linie an § 651 k BGB zu messen und nicht an den Vorschriften des AGBG (vgl. Löwe in MünchKomm, vor § 651 a Rdn. 7). Mag sie mit diesen auch vereinbar sein, so wirkt sie sich doch zum Nachteil des Reisenden aus, indem sie die Durchsetzung seiner Ansprüche von der Erfüllung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Voraussetzung abhängig macht.
2.
Besteht somit Einigkeit, daß die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht werden darf, so gehen zu den weiteren Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige die Meinungen in Schrifttum und Rechtsprechung auseinander.
Eine Ansicht läßt bereits die Mängelrüge gegenüber der Reiseleitung am Urlaubsort ausreichen (Löwe in MünchKomm, § 651 g, Rdn. 9 und 11; Erman/Seiler, BGB, 7. Aufl., § 651 g, Anm. 2; Jauernig/Teichmann, BGB, 2. Aufl., § 651 g, Anm. 1; wohl auch Beuthien, in Studienkommentar BGB, 2. Aufl., § 651 g, Anm. 1; Palandt/Thomas a.a.O. und OLG Frankfurt NJW 1981, 2068 (LS) bei schriftlicher Rüge am Urlaubsort). Dem wird entgegengehalten, die Mängelanzeige am Reiseort habe einen anderen Sinn als die Erklärung gemäß § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB und genüge deshalb nicht. Der Reisende müsse vielmehr seine Ansprüche nach Beendigung der Reise noch einmal gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen (OLG Frankfurt, MDR 1982, 752; OLG München, Betrieb 1975, 494, 495; LG Hannover NJW 1982, 343 [LG Hannover 16.09.1981 - 16 S 187/81]; LG Darmstadt, FVE, Loseblattausgabe, Zivilrecht, Nr. 267; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 651 g, Rdn. 1; Derleder in AK BGB, § 651, Rdn. 1; wohl auch Staudinger/Schwerdtner, § 651 g, Rdn. 10; Bartl NJW 1983, 1092, 1095; Würfel MDR 1982, 539; Eberle, Betrieb 1979, 341, 345).
Der Senat ist der Auffassung, daß der Reisende den Erfordernissen des § 651 g Abs. 1 BGB jedenfalls dann genügt, wenn er die Mängel am Urlaubsort gegenüber einem Vertreter des Reiseveranstalters im einzelnen gerügt hat und dem Reiseveranstalter nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise (innerhalb der Monatsfrist des Satzes 1 oder unter der Ausnahmevoraussetzung des Satzes 2) unter Hinweis auf die unterwegs oder am Urlaubsort erhobenen Rügen mitteilt, daß er deswegen nunmehr Ansprüche geltend mache (ähnlich LG Frankfurt NJW 1983, 1127, 1129).
a)
Vom Reisenden werden zur Erhaltung seiner aus Mängeln der Reise erwachsenen Rechte Anzeigen an den Reiseveranstalter sowohl am Urlaubsort (§§ 651 c Abs. 2, Abs. 3, 651 d Abs. 2 BGB) als auch nach Rückkehr von der Reise (§ 651 g Abs. 1 BGB) verlangt. Die Anzeige am Urlaubsort soll dem Reiseveranstalter vor allem Gelegenheit geben, vorhandene Mängel abzustellen (vgl. Begründung zum Entwurf I, aaO, S. 26 f sowie zum Entwurf II, aaO, S. 9 f). Die Frist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB bezweckt dagegen, dem Veranstalter Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Mängelrügen zu ersparen. Auch soll verhindert werden, daß er Regreßansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr oder nur schwer durchsetzen kann (vgl. zum Entwurf I, aaO, S. 32; zum Entwurf II, aaO, S. 11). Dieser Zweck der Vorschrift erfordert zwangsläufig, daß der Reiseveranstalter über die einzelnen Mängel hinreichend unterrichtet wird.
b)
Ist es demnach notwendig, daß der Reiseveranstalter erfährt, wegen welcher Mängel Ansprüche geltend gemacht werden, so muß dies doch nicht unbedingt nach Ende der Reise geschehen.
aa)
Aus dem Wortlaut des § 651 g Abs. 1 BGB, wonach der Reisende Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise "geltend zu machen" hat, ist nicht herzuleiten, daß frühere Mängelanzeigen keinesfalls ausreichen können. Der Zweck der Vorschrift erfordert nicht, daß Mängel auch dann noch einmal im einzelnen genannt werden, wenn sie bereits am Urlaubsort gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters gerügt worden sind.
bb)
Um überprüfen zu können, ob die von den Kunden erhobenen Mängelrügen berechtigt sind, muß sich der Reiseveranstalter ohnehin seines vor Ort tätigen Personals bedienen. Selbst wenn die Mängel bei ihm unmittelbar gerügt werden, ist er gezwungen, seinen Reiseleiter oder Vertreter am Zielort einzuschalten. Die verhältnismäßig kurze Frist des § 651 g Abs. 1 BGB wurde während der Beratungen des Rechtsausschusses denn auch damit begründet, der Reiseveranstalter müsse die Aufklärung möglichst noch an Ort und Stelle veranlassen können. Dies werde aber schwer sein, "wenn ein Reisender zunächst in aller Ruhe seinen Urlaub verbringe und erst sechs Wochen später, nachdem die Reise längst abgewickelt sei und die Tour-Operators sich wieder in Deutschland befänden, seine Ansprüche geltend mache" (so Protokoll der 49. Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. Oktober 1978, S. 56).
Die Rüge am Urlaubsort gegenüber dem Reiseleiter bringt die Mängel demnach unmittelbar zur Kenntnis desjenigen, dem in der Organisation eines Reiseunternehmens ohnehin die Aufklärung obliegt. Daß Abhilfeverlangen und Mängelanzeige am Urlaubsort vor allem dazu führen sollen, dem Reiseveranstalter eine vertragsgemäße Leitung zu ermöglichen, ändert hieran nichts. Dem Aufklärungsinteresse des Reiseveranstalters wird demnach bereits durch eine Mängelanzeige vor Ort hinreichend Rechnung getragen. Insofern erscheint es nicht notwendig, vom Reisenden zu verlangen, daß er die Mängelrüge gegenüber dem Reiseveranstalter nach Abschluß der Reise wiederholt.
cc)
Eine solche Forderung brächte zudem die Gefahr mit sich, daß der Reisende nicht selten mit berechtigten Ansprüchen ausgeschlossen würde. Denn für den Reisenden, der die Mängel bereits vor Ort gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters gerügt hat, liegt die Notwendigkeit, seine Beanstandungen nach Beendigung der Reise erneut im einzelnen vorzutragen, nicht ohne weiteres auf der Hand. Er darf in der Regel annehmen, daß der Reiseveranstalter schon durch seinen Reiseleiter oder örtlichen Vertreter unterrichtet ist oder sich zumindest unschwer die notwendigen Kenntnisse beschaffen kann. Es liegt daher für ihn fern, bei fristgerechter Geltendmachung des Anspruchs nach Rückkehr von der Reise die Mängel noch einmal aufzuführen. Angesichts der Kürze der Anmeldefrist würde die Auffassung des Berufungsgerichts in vielen Fällen dazu führen, daß der Reisende seinen Anspruch verliert, weil er eine Schilderung der Reisefehler unterlassen hat, die er als bekannt ansehen darf. Eine solche förmliche Wiederholung früherer, nicht durch Abhilfe behobener Beanstandungen mag dem Reiseveranstalter die Bearbeitung und Entscheidung erleichtern, ist aber nicht in seinem berechtigten Interesse unbedingt geboten.
c)
Nach alledem führt eine sach- und Interessengerechte Auslegung dazu, daß zwar eine Konkretisierung der Mängelrügen erforderlich ist, es aber ausreicht, wenn dies am Urlaubsort gegenüber dem Reiseleiter geschieht. Die Anzeigepflicht des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB wird dadurch nicht etwa bedeutungslos. Sie hat vielmehr den Sinn, dem Reiseveranstalter Gewißheit darüber zu verschaffen, welche Ansprüche auf ihn zukommen. Nur dann kann er, insbesondere auch gegenüber seinen Leistungsträgern, entsprechend disponieren (vgl. Staudinger/Schwerdtner, § 651 g Rdn. 10). Denn nicht aus jedem am Urlaubsort gerügten Mangel werden nach Beendigung der Reise auch Ansprüche erhoben. Der Reisende mag sich mit den etwa getroffenen Abhilfemaßnahmen zufrieden geben oder den gerügten Mangel letztlich nicht als so schwerwiegend empfinden, daß er deswegen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen will. Entschließt er sich aber, den Reiseveranstalter zu belangen, so hat dieser ein schutzwertes Interesse daran, das alsbald zu erfahren. Diesem Interesse wird bereits die Mitteilung des Reisenden gerecht, er wolle wegen der bereits am Urlaubsort erhobenen Beanstandungen nunmehr auch Ansprüche geltend machen. Eine Wiederholung der Mängelrügen ist dagegen nicht erforderlich.
II.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Der Beklagte behauptet, die Mängel bereits am Urlaubsort der - in den Geschäftsbedingungen der Klägerin ausdrücklich als Vertreterin bezeichneten - Reiseleiterin vorgetragen und Abhilfe verlangt zu haben. Hierauf hat er in seinem noch innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Klägerin eingegangenen Anmeldeschreiben Bezug genommen. Nach seinem Vortrag hat er damit seine Ansprüche rechtzeitig und hinreichend geltend gemacht.
Da es hierzu weiterer Sachaufklärung bedarf, kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das dabei zu beachten haben wird, daß im Urteil des Landgerichts die "Protestkosten" von 12,10 DM doppelt zugesprochen worden sind, einmal innerhalb der Hauptsumme und noch einmal als zusätzliche Nebenkosten.
Recken
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer