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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1984, Az.: 5 StR 72/84

Zum Inbrandsetzen eines nicht mehr als Wohnung genutzten Gebäudes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1984
Aktenzeichen
5 StR 72/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 24.10.1983

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Elektromechaniker Otto P. aus W. OT R., geboren am ... 1932 in B., zur Zeit in Haft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. März 1984
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen Unbekannten angestiftet, sein, des Angeklagten, Einfamilienhaus in Brand zu setzen. Der Angeklagte wollte mit seiner Familie nach Jugoslawien übersiedeln und fuhr am 25. Juli 1982 mit drei seiner Kinder dorthin los, während seine Frau mit einem weiteren Kind bereits einige Tage vorher aufgebrochen war. Am 27. Juli 1982 wurde das Haus von dem Unbekannten in Brand gesetzt; es brannte vollkommen nieder. Der Angeklagte versuchte dann, Ersatz des Schadens an Haus und Hausrat von seiner Versicherung zu erlangen.

2

Die Verurteilung wegen Anstiftung zu einer schweren Brandstiftung kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, daß der Angeklagte den Täter nur dazu angestiftet haben könnte, ein Gebäude in Brand zu setzen, das der Angeklagte mit seiner Familie allein bewohnt hatte, aber wegen der geplanten Übersiedlung nach Jugoslawien für sich und seine Familie nicht mehr als Wohnung verwenden wollte und zur Zeit der Brandlegung verwendet hat. Dann lag keine schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB vor (vgl. BGHSt 16, 394).

3

Wegen des Zusammenhangs der beiden Taten hebt der Senat die Verurteilung insgesamt auf.

Herrmann
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel