Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.1984, Az.: 4 StR 55/84
Zwingen eines Taxifahrers unter Vorhalten einer Waffe auf Verzicht der Fahrpreisforderung; Zeitpunkt der Vorsatzerfassung des Täters bezüglich der versuchten räuberischen Erpressung; Finale Beziehung zwischen Nötigungshandlung und Vermögensvorteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 55/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 26.10.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 377
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
Arbeiter Michael John S. aus H., geboren am ... 1952 in W./M. (USA)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 1. März 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 1983
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt wird;
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte mit dem Taxi von Neunkirchen zu seiner Wohnung nach Homburg fahren lassen. Als der Taxifahrer, am Fahrtziel angekommen, ihm den Fahrpreis von 42,- DM genannt hatte, erklärte der Angeklagte, das Geld aus seiner Wohnung holen zu müssen und stieg aus. Nach einigen Minuten kehrte er, mit einer Pistole in der Hand, zurück, richtete diese auf den Taxifahrer und forderte ihn auf "abzuhauen". Der Taxifahrer, der die Waffe für eine geladene Gaspistole hielt, schlug diese dem Angeklagten aus der Hand und alarmierte die Polizei, während der Angeklagte in seine Wohnung flüchtete. Nach dem Eintreffen von Polizeibeamten übergab der Angeklagte, der zunächst das vorausgegangene Geschehen abgestritten hatte, dem Taxifahrer sein tragbares Fernsehgerät als Pfand, weil er nicht mehr genügend Geld zur Bezahlung des Fahrpreises zur Verfügung hatte.
Die Strafkammer begründet die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung damit, daß der Angeklagte den Taxifahrer durch die Bedrohung mit der Pistole "zum Verzicht auf die Durchsetzung seiner Fahrpreisforderung zu bewegen" versucht habe (UA 7). Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Eine Erpressung liegt vor, wenn der Täter sein Opfer durch Einsatz eines Nötigungsmittels zu einem Vermögensschädigenden Verhalten veranlaßt (BGHSt 19, 342, 343), die Nötigungshandlung muß das Mittel sein, durch das der Erpresser das Vermögensschädigende Verhalten des Erpressten erreicht oder zu erreichen versucht. Dies ist in einem Fall bejaht worden, in dem es einem Taxifahrer aufgrund eines vom Täter spätestens während der Fahrt gefaßten Entschlusses bei Beendigung der Fahrt durch Anwendung von Gewalt unmöglich gemacht wurde, seine Fahrpreisforderung durchzusetzen (BGHSt 25, 224).
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Strafkammer hat keine Feststellungen dahin getroffen, daß der Angeklagte von vorneherein oder während der Fahrt bereits den Entschluß gefaßt hat, den Taxifahrer zum Verzicht auf den Fahrpreis zu zwingen. Er hatte dem Taxifahrer während der Fahrt seinen Namen genannt und ihm erzählt, daß er Amerikaner sei und auf einer Baustelle arbeite. Da der Taxifahrer ferner die Anschrift des Angeklagten kannte und demzufolge wußte, wohin er sich wenden mußte, um sein Geld zu erhalten, deutet alles darauf hin, daß der Angeklagte die Nötigungshandlung erst aufgrund eines spontan gefaßten Entschlusses nach Beendigung der Taxifahrt beging. Der Angeklagte hat nach Fahrtende dem Taxifahrer durch die Drohung mit der Pistole keinen weiteren Schaden mehr zugefügt, es fehlt mithin an der finalen Beziehung zwischen Nötigungshandlung und Vermögensvorteil (BGH NJW 1984, 501). Dafür, daß der Angeklagte irrtümlich dieser Vorstellung war, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung kann daher nicht bestehenbleiben.
Die in der Drohung mit der Pistole liegende versuchte Nötigung wird vom Wegfall der Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung indes nicht berührt (vgl. BGH NJW 1984, 500 [BGH 22.09.1983 - 4 StR 376/83]). Da nicht zu erwarten ist, daß eine neue Hauptverhandlung zu Feststellungen führt, die eine versuchte Erpressung rechtfertigen könnten, ändert der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der versuchten Nötigung (§§ 240, 22 StGB) schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den veränderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Tatgericht wird in der neuen Hauptverhandlung auch die Frage zu prüfen haben, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht erheblich vermindert schuldfähig war (§ 21 StGB). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß bei dem im angefochtenen Urteil unterstellten Alkoholgenuß des Angeklagten vor der Tat (UA 4) die Bemerkung bei der Strafzumessung, der Angeklagte sei "durch den zuvor genossenen Alkohol zwar nicht in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, aber doch enthemmt" gewesen (UA 8), nicht ausreicht, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984 - 2 StR 808/83).
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner