Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.02.1984, Az.: IVb ZB 887/81
Versorgungsanrechte; Unentgeltliche Zuwendung; Versorgungsausgleich; Direktleistung; Schenkung von Beitragsmarken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.02.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 887/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1984, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1542-1543 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch Versorgungsanrechte, die durch unentgeltliche Zuwendungen Dritter finanziert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Zuwendungen in einer Weise gemacht worden sind, daß sie wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versicherungsträger gleichzustellen sind.- Behandlung der Schenkung von Beitragsmarken.