Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1984, Az.: 1 StR 822/83
Ablehnung einer Revision der Staatsanwaltschaft mangels Rechtsfehlers; Voraussetzungen des "Sichverschaffens" im Sinne des § 146 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 822/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 18.07.1983
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GA 1984, 427
- StV 1984, 330
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur Geldfälschung
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff des Sichverschaffens i. S. von § 146 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld an sich bringt, also eigene (Mit-) Verfügungsgewalt begründet.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juli 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht München I hat den Angeklagten Ianniello wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie strebt mit der Sachbeschwerde eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Begehung an. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere ist die Annahme von Beihilfe nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen sind die anderweitig Verfolgten Pu. und Fo. als die Haupttäter des Verbrechens nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB anzusehen; ihnen - der "Verkäuferseite" (UA S. 33) - hat der Angeklagte beim Absatz des Falschgeldes an G. und Bi. Hilfe geleistet, ohne es jedoch selbst in Besitz zu nehmen (vgl. UA S. 16/18, 26, 32/34).
Der Begriff des Sichverschaffens im Sinn von § 146 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld an sich bringt, also eigene (Mit-)Verfügungsgewalt begründet (RG JW 1937, 3301; RG HRR 1939 Nr. 1376; BGHSt 2, 116; 3, 154, 156; BGH, Urteile vom 28.1.1954 - 4 StR 690/53 - und vom 19.12.1978 - 1 StR 610/78; Herdegen in LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 20, 29 m.w.N.). Dies war hier nicht schon deshalb der Fall, weil der Angeklagte die Tüte mit dem Falschgeld entgegennahm und sofort an G. weiterreichte. Dieser Vorgang geschah in Gegenwart und auf Weisung des Alleinverfügungsberechtigten Fo., so daß der Angeklagte nur als dessen Werkzeug anzusehen ist. Daß die Abnehmer eingeweiht waren und den weiteren Absatz des Falschgelds übernehmen sollten, steht der Vollendung des Delikts nicht entgegen (vgl. BGHSt 29, 311, 314; BGH MDR 1983, 1040, 1041).
Ulsamer
Schikora
Foth
Granderath