Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1984, Az.: 4 StR 41/84

Erforderlichkeit der Aufnahme der rechtlichen Bezeichnung der geplanten Tat in den Urteilsspruch bei Verurteilung gemäß § 30 Strafgesetzbuch (StGB); Enthaltensein des schweren Raubes im Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung; Tateinheitliche Verübung von im Verlaufe eines einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangenen Verkehrsverstößen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1984
Aktenzeichen
4 StR 41/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 13.10.1983

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

1. Jörg G. aus D., geboren am ... 1960 in S., zur Zeit in Haft.

2. Rüdiger Walter R. aus D., geboren am ... 1960 in R., zur Zeit in Haft.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 23. Februar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Oktober 1983 im Schuldspruch dahin geändert, daß

  1. a)

    der Angeklagte R. wegen Diebstahls und wegen Verabredung zu schwerer räuberischer Erpressung,

  2. b)

    der Angeklagte G. wegen Diebstahls, wegen Verabredung zu schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

verurteilt ist.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß sich die Angeklagten zur Begehung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung verabredet hatten (§ 30 StGB). Die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat hat es aber nicht, wie erforderlich (Hürxthal in KK § 260 Rdn. 30), in den Urteilsspruch aufgenommen. Der Senat hat dies nachgeholt. Für die von dem Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Urteilsspruchs in eine wahlweise Verurteilung war hierbei jedoch kein Raum. Der Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung schließt den engeren Tatbestand des schweren Raubes mit ein. Steht nicht fest, welches der beiden Verbrechen der Täter begangen hat oder begehen wollte, bestimmt sich der Schuldspruch nach dem umfassenderen Tatbestand (BGH, Beschluß vom 22. Januar 1982 - 3 StR 479/81 unter Hinweis auf BGHSt 14, 386, 390).

2

Rechtlich unzutreffend hat das Landgericht das Verhältnis beurteilt, in dem die von dem Angeklagten G. auf seiner Fluchtfahrt begangenen Verkehrsstraftaten zueinander stehen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, tateinheitlich verübt (BGHSt 22, 67, 76). Der Senat hat das Konkurrenzverhältnis im Urteilsspruch richtiggestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Änderung des Schuldspruchs fällt die für die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vom Landgericht verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten weg. Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten war jedoch aufrechtzuerhalten, da der Senat ausschließen kann, daß sich die Einzelstrafe auf sie ausgewirkt hat.

3

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Hürxthal
Knoblich
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner