Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1984, Az.: 1 StR 32/84
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Rechtsfehlerhafte Annahme eines besonders schweren Falles
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 32/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aschaffenburg - 10.10.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Arbeiter Hasan Ba. aus Ma., geboren am ... 1942 in A. (Türkei), zur Zeit in Haft
Sonstige Beteiligte
Y. u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Februar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten Ba. wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat allein deswegen, weil die Haupttat eine nicht geringe Menge des Betäubungsmittels Haschisch betraf, einen besonders schweren Fall der Beihilfe angenommen und den (gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angewendet (UA S. 11, 13). Das ist rechtsfehlerhaft, denn bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln reicht zur Annahme eines besonders schweren Falles die Feststellung nicht aus, daß eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt. Die Voraussetzungen des besonders schweren Falles sind vielmehr für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen, wobei hier zu berücksichtigen ist, daß der Angeklagte nur Gehilfe war (BGH NStZ 82, 206 m.w.Nachw.). Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruches, da nicht auszuschließen ist, daß das Gericht bei zutreffender Würdigung der Beihilfehandlung das Vorliegen eines besonders schweren Falles verneint und eine geringere Strafe ausgesprochen hätte. Dies insbesondere deshalb, weil der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen erst während der Fahrt zum Übergabeort von dem mitgeführten Haschisch erfuhr und sich spontan zur Unterstützung der Mitangeklagten entschloß, wobei er lediglich damit rechnete, daß ihm als Gegenleistung ein Betrag von DM 500,- "geliehen" werden würde (UA S. 12). Zudem hatte der Angeklagte nach den bisherigen Urteilsfeststellungen allenfalls aufgrund der Tatsache, daß er den Karton mit dem Haschisch in der Mülltonne deponierte, eine Vorstellung von der ungefähren Menge, nicht aber auch von dem Wirkstoffgehalt des Haschisch."
Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
Ulsamer
Schikora
Foth
Granderath