Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1984, Az.: 2 StR 704/83
Verpflichtung einer Strafkammer zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens; Stützung einer Aufklärungsrüge auf die nicht volle Ausschöpfung eines benutzten Beweismittels; Anforderungen an die richterliche Überzeugensbildung; Lückenhaftigkeit einer Urteilsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 704/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 14.07.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 231
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zwar kann eine Aufklärungsrüge in der Regel nicht auf die Behauptung gestützt werden, der tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft. Dies gilt aber nicht, wenn sich den Urteilsgründen entnehmen läßt, daß ein Zeuge an einer Frage von wesentlicher Bedeutung nicht vernommen worden ist.
- 2.
Beauftragt der Tatrichter einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen, verstößt es gegen die richterliche Aufklärungspflicht, die Abweichung von dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auf Umstände zu stützen, die dem Sachverständigen unbekannt waren und zu denen er sich deshalb nicht hat äußern können.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Im Urteil heißt es, zwar habe der Sachverständige die Zeugin K. als mit großer Wahrscheinlichkeit glaubwürdig bezeichnet; es sei jedoch zweifelhaft, ob er an diesem Ergebnis festgehalten hätte, wenn er das weitere Aussageverhalten der Zeugin in der während seiner Abwesenheit fortgesetzten Hauptverhandlung miterlebt hätte.
1.
Zu Recht vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, daß die Strafkammer gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, ein ergänzendes Gutachten einzuholen, in dem die betreffenden späteren Bekundungen der Zeugin mitberücksichtigt werden. Durch die Beauftragung des Sachverständigen hatte der Tatrichter zu erkennen gegeben, daß er zumindest Zweifel hatte, ob er die zu einer sicheren Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin erforderliche Sachkunde besitzt. Die Folgerungen des Sachverständigen brauchte er zwar nicht zu übernehmen, sondern hatte sich ein eigenes Urteil zu bilden. Indem er dabei aber auf Umstände abgestellt hat, die dem Sachverständigen unbekannt gewesen waren und zu denen dieser sich deshalb nicht hatte äußern können, läßt sich seine Entscheidung nicht damit vereinbaren, daß er die Einholung eines Sachverständigengutachtens überhaupt für erforderlich erachtet hatte. Die betreffenden Umstände waren nicht derart, daß sich aus ihnen zwangsläufig die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ergab. Die Strafkammer wäre daher gedrängt gewesen, entweder den Sachverständigen auch über seine Ansicht bezüglich dieser neuen Tatsachen zu befragen oder einen weiteren Sachverständigen zu hören.
2.
Begründet ist ferner die Rüge, daß es das Landgericht pflichtwidrig unterlassen hat, den Zeugen F. darüber zu vernehmen, ob er der Zeugin K. die bei ihr festgestellten Verletzungen beigebracht hat. Zwar kann eine Aufklärungsrüge in der Regel nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126). Im vorliegenden Fall ist aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz gegeben. Den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß der Zeuge F. zu jener Frage nicht vernommen worden ist. Bei einer solchen Sachlage gilt der Grundsatz nicht. Da die Strafkammer schon der theoretischen Möglichkeit, daß der Zeuge der Verursacher der Verletzungen gewesen ist, wesentliche Bedeutung beigemessen hat, hätte sie nicht darauf verzichten dürfen, ihn zu jener Frage zu hören.
II.
Schließlich beruht die Beweiswürdigung auf mehreren Sachmängeln. Das Landgericht hat unter anderem ausgeführt:
"Wenn auch bei der Zeugin K. und beim Angeklagten Verletzungszeichen vorgelegen haben, können diese auch andere Ursachen gehabt haben als die, die die Zeugin angegeben hat. Die bei der Zeugin festgestellten Male können ihr theoretisch auch von ihrem Freund, dem Zeugen F. beigebracht gewesen sein, mit dem sie am Freitag noch Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Der die Zeugin untersuchende Frauenarzt hat eine Bestimmung des Alters dieser Male nicht vorgenommen."
1.
Welche "anderen Ursachen" für die beim Angeklagten festgestellten Kratzspuren in Betracht kommen könnten, wird im Urteil nicht erörtert. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkammer aber auseinandersetzen müssen; denn die Zeugin hatte bekundet, daß sie den Angeklagten am Hals und im Gesicht gekratzt und er zu ihr später unter Hinweis auf diese Verletzungen gesagt hat, sie solle einmal schauen, was sie angerichtet habe.
2.
Abgesehen von dieser Lückenhaftigkeit der Urteilsbegründung hat das Landgericht die Anforderungen überspannt, die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Dafür, daß der Zeuge F. die Zeugin K. gewürgt und an den Armen hart angefaßt hatte, fehlt nach den Urteilsfeststellungen jeglicher Anhaltspunkt. Diese sprechen vielmehr eher gegen ein solches gewaltsames Einwirken des Zeugen auf die Zeugin. Beide haben sich an dem Sonntagabend getroffen und sind bis gegen 3.00 Uhr zusammengeblieben; über Spannungen zwischen ihnen haben die Mitanwesenden, soweit aus dem Urteil ersichtlich, nichts berichtet. Demgegenüber paßte die Aussage der Zeugin zu den beim Angeklagten vorhandenen Verletzungen. Die vorstehend wiedergegebenen Zweifel des Landgerichts entbehren somit jeglichen realen Anknüpfungspunktes; sie gründen sich allein auf die Annahme einer rein gedanklichen theoretischen Möglichkeit. Derartige Bedenken haben aber bei der Beweiswürdigung außer Betracht zu bleiben (st. Rspr.).
Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.
Müller
Meyer
Theune
Gollwitzer