Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1984, Az.: I ZR 11/82
„Gabor/Caber“

Branchennähe von Herstellung von modischen Damenschuhen und der Herstellung von Ski-Bekleidungsstücken; Verwechslungsgefahr und Kennzeichnungskraft von Warenzeichen; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung eines Warenzeichens; Verwechslungsgefahr bei branchenmäßiger Nähe zweier Produkte; Anforderungen an Beurteilung von Warennähe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1984
Aktenzeichen
I ZR 11/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12624
Entscheidungsname
Gabor/Caber
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 22.10.1981
LG München I

Fundstellen

  • MDR 1984, 817-818 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1984, 323

Verfahrensgegenstand

Gabor/Caber

Prozessführer

Firma Q. Corporation, O. J. G. Square, T., O., USA,
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten N.,

Prozessgegner

B. und J. G. Damenschuhfabriken,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma G. GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Joachim G. und Johann H., M. Straße 31, R.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Branchennähe zwischen der Herstellung von modischen Damenschuhen einerseits und der Herstellung von Ski-Bekleidungsstücken andererseits unter Berücksichtigung einer - nicht nur theoretischen - Sortimentsausweitung.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Oktober 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Herstellerin von Damenschuhen. Sie verwendet ihren Firmenbestandteil "G." als Firmenschlagwort sowie warenzeichenmäßig. Aufgrund einer Anmeldung vom 10. Mai 1958 ist "G." als Wortzeichen der Klägerin für Schuhwaren unter der Nummer 716634 in der deutschen Warenzeichenrolle eingetragen.

2

Für die Beklagte ist aufgrund einer Anmeldung vom 03.02.1978 unter der Nummer 977700 der deutschen Warenzeichenrolle das Warenzeichen "C." u.a. für Ski-Bekleidungsstücke eingetragen worden.

3

Die Klägerin hat behauptet, Schuhwaren und Ski-Bekleidungsstücke seien als Waren gleichartig; es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen ihrem Firmenkern und Warenzeichen "G." und dem Zeichen "C.".

4

Sie hat beantragt,

die Beklagte zur Einwilligung in die Löschung ihres deutschen Warenzeichens 977700 "C." für "Ski-Bekleidungsstücke" zu verurteilen.

5

Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, Damenschuhe und Ski-Bekleidungsstücke seien weder warengleichartig noch - wegen der elementaren Unterschiede im Herstellungsprozeß und in der Verwendung - branchennah.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt.

7

Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf §§ 12 BGB und 16 UWG gestützt. Es hat den Firmenbestandteil "G." als kennzeichnungskräftig und deshalb sowie wegen seiner Verwendung auch in Alleinstellung als schutzfähig i.S. dieser Vorschriften angesehen; es hat die Gefahr seiner Verwechslung mit dem prioritätsjüngeren Warenzeichen der Beklagten bejaht und dazu ausgeführt:

9

Der Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG setze Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne nicht voraus. Er entfalle allerdings, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt seien, daß die Gefahr ausscheide, beteiligte Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge. Zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ahnlichkeit der Bezeichnungen bestehe eine Wechselwirkung; die Verwechslungsgefahr sei desto eher zu bejahen, je verwandter die Waren seien, könne aber auch bei Waren, die sich wirtschaftlich entfernter stünden, gegeben sein, wenn ihre Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abwichen. Die wirtschaftliche Nähe zwischen Schuhen einerseits und Ski-Bekleidungsstücken andererseits sei nicht unbeträchtlich, weil die Waren einander nicht völlig wesensfremd seien, sondern als Bekleidungsstücke im weitesten - untechnischen - Sinne anzusehen seien. Es komme hinzu, daß zahlreiche - auch besonders namhafte - Anbieter von Sportschuhen im engeren Sinne auch Sportbekleidung im engeren Sinne vertrieben. Bei dieser dem Verkehr bekannten Ausdehnungstendenz würden nicht unerhebliche Verkehrsteile annehmen, bei Ski-Bekleidungsstücken mit der Bezeichnung "C." handele es sich um Produkte der Klägerin. Diese Neigung des Verkehrs werde noch verstärkt durch die seit einigen Jahren bestehende Tendenz, in zunehmendem Maße Sportbekleidungsstücke, auch Sportschuhe, im normalen Alltag und, nicht nur zur Sportausübung zu tragen.

10

Die Bezeichnung "C." komme der Kennzeichnung "Gabor" klanglich und schriftbildlich sehr nahe, so daß in beiden Hinsichten Verwechslungsgefahr gegeben sei.

11

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

1.

Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung "G." als kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteil angesehen, den die Klägerin schon vor der Anmeldung des angegriffenen Warenzeichens der Beklagten, also mit Priorität, benutzt habe und der somit grundsätzlich schutzfähig im Sinne der §§ 12 BGB und 16 UWG sei. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

13

2.

Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, die Bezeichnungen "G." und "C." kämen sich klanglich und schriftbildlich sehr nahe, da sie in der Wort-, Silben- und Lautzahl sowie - bei insgesamt nur 5 Buchstaben - in 3 Buchstaben völlig übereinstimmten und die Unterschiede der jeweils ersten und fünften Buchstaben G und C bzw. o und e sowohl klanglich (letztere jeweils vor dem Konsonanten r) als auch im Schriftbild nicht deutlich seien. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden; es wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen.

14

3.

Somit kommt es - wovon auch das Berufungsgericht, die Revision und die Revisionserwiderung übereinstimmend und rechtsirrtumsfrei ausgegangen sind - entscheidend darauf an, ob die Betätigungsgebiete der Parteien branchenmäßig so weit voneinander entfernt liegen, daß im Verkehr Verwechslungen der beiden Unternehmen trotz der Verwechslungsfähigkeit ihrer Bezeichnungen nicht zu besorgen sind.

15

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Schutz nach §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG Gleichartigkeit der von den Beteiligten vertriebenen Waren im warenzeichenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, daß er aber - zur Vermeidung uferloser Ausweitungen - dann entfällt, wenn die Geschäftsbereiche so weit voneinander entfernt sind, daß die Gefahr ausscheidet, beteiligte Verkehrskreise könnten durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen beständen irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr umso eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren sind, aber auch bei wirtschaftlich entfernten Waren bestehen kann, wenn die Bezeichnungen nur geringfügig voneinander abweichen (BGH GRUR 1959, 484, 485 = WRP 1959, 273 - Condux; st. Rspr., vgl. z.B. auch BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH GRUR 1957, 561, 563 = WRP 1957, 269 - Rei-Chemie; GRUR 1974, 162, 163 - Etirex).

16

Die Klägerin ist nach ihrem vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Vortrag Herstellerin - ausschließlich - von modischen Damenschuhen; Sportschuhe stellt sie nach ihrer Behauptung nicht her. Das Berufungsgericht hat aber selbst - wie die wiederholte Hervorhebung des Zusammenhangs von Sportschuhen und Sportbekleidung im Berufungsurteil deutlich macht - nicht verkannt, daß eine Verbindung von Schuhen einerseits und Ski-Bekleidung andererseits in der Verkehrsvorstellung nur über die Herstellung und den Vertrieb von Sportschuhen bewirkt werden kann. Denn ursprünglich waren Schuhe und andere Bekleidungsstücke - einschließlich Sportbekleidung - sowohl ihrer Herstellung als auch ihren Vertriebsstätten und Verwendungszwecken nach so grundlegend verschieden (vgl. BPatGE 15, 85, 88 ff), daß der Gedanke, ein Schuh-Hersteller sei gleichzeitig Hersteller anderer Bekleidungsstücke, dem Verkehr gänzlich fernliegen mußte. Erst dadurch, daß Hersteller von Sportschuhen ihr Herstellungs- und Vertriebssortiment zunehmend auf andere Sportartikel einschließlich Sportbekleidung ausdehnten, entstanden Gemeinsamkeiten dieser Warengruppen, und zwar sowohl im Vertrieb, der für beide nunmehr häufig über Sportartikelgeschäfte und Sportabteilungen der Warenhäuser lief, als auch in der Herkunft und ihrer Kennzeichnung.

17

Aus diesen für Sportschuhe und Sportbekleidung rechtsfehlerfrei - und von der Revision auch unbeanstandet - festgestellten Gemeinsamkeiten durfte das Berufungsgericht jedoch nicht ohne weiteres folgern, daß der Verkehr Ski-Bekleidungsstücke herkunftsmäßig auch solchen Schuh-Herstellern zuordnen werde, die - unterstellt verkehrsbekanntermaßen - überhaupt keine Sportschuhe herstellen und darüber hinaus sogar auf ein spezielles Sortiment ausgerichtet sind, das dem Sport fernsteht und dementsprechend einen abweichenden Vertriebsweg, nämlich nicht über den Sportartikelhandel, sondern über den (Damen-)Schuhhandel nimmt. Gerade die Spezialisierung der Klägerin auf modische Damenschuhe mit der Folge, daß der von ihr angesprochene Verkehrskreis sich somit - bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Behauptung - im wesentlichen aus modisch orientierten Käuferinnen zusammensetzt, läßt den Gedanken an Branchennähe nicht ohne weiteres aufkommen.

18

Das Berufungsgericht hätte daher der vorgetragenen- und durch den Firmenbestandteil "Damenschuhfabriken" sowie durch die überreichten Prospekte wahrscheinlich gemachten - Besonderheiten des Herstellungsprogramms der Klägerin Beachtung schenken und die möglichen Auswirkungen dieser Besonderheit auf die Verkehrsvorstellung über mögliche Zusammenhänge (im engeren oder im - vom Berufungsgericht nicht gesondert geprüften - weiteren Sinne) zwischen dem Unternehmen der Klägerin einerseits und der Herstellung bzw. dem Vertrieb von Ski-Bekleidungsstücken andererseits prüfen müssen.

19

Einer solchen Prüfung war es auch nicht deshalb enthoben, weil - wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - bei der Beurteilung der Warennähe nicht ausschließlich auf das gegenwärtige Sortiment des schutzbeanspruchenden Kennzeichnungsinhabers abzustellen ist, sondern darüber hinaus auch Ausweitungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 8, 387, 392 - Fernsprechnummer; 11, 214, 219 - KfA; BGH GRUR 1957, 561, 563 = WRP 1957, 269 - Rei-Chemie; GRUR 1959, 484, 486 = WRP 1959, 273 - Condux). Dabei kann es nämlich - was der Bundesgerichtshof wiederholt für die Verwechslungsgefahr insgesamt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 15, 107, 111 - Koma; BGH GRUR 1958, 339, 341 - Technika; GRUR 1960, 550, 551 = WRP 1960, 286 - Promonta) - nicht allein auf jede rein theoretische Möglichkeit einer Sortimentsausweitung ankommen, sondern nur auf eine solche, die nach den wirklichen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht gänzlich fernliegt. Dieses Erfordernis kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht ohne ergänzende Feststellungen als erfüllt angesehen werden. Hat die Klägerin nämlich - wie vorgetragen - jahrzehntelang ausschließlich modische Damenschuhe hergestellt, und hat sie auch die erhebliche Ausweitung der Sportschuhnachfrage, die mit der vom Berufungsgericht unbeanstandet festgestellten Verbraucherneigung zur Benutzung von Sportschuhen auch als Alltagskleidung schon vor Jahren eingetreten ist, bislang nicht zum Anlaß einer Einbeziehung von ausgesprochenen Sportschuhen in ihr Programm genommen, so liegt die Annahme fern, sie könnte in absehbarer Zeit doch noch in einen Markt eindringen wollen, der inzwischen weitgehend von speziellen - und teils sehr bekannten und marktmächtigen - Sportschuh-Herstellern beherrscht wird und bei diesen hart umkämpft ist, auf dem eigene, vom Schuhhandel weithin abweichende Vertriebswege (Sportgeschäfte) und besondere Werbemethoden entwickelt worden sind und auf dem insbesondere die für die Klägerin kennzeichnende Beschränkung ausschließlich auf weibliche Abnehmer mit modischem Bewußtsein wenig sinnvoll wäre.

20

Bei diesen Gegebenheiten kann von einer möglichen Sortimentsausweitung nicht ohne weiteres ausgegangen werden; auch hierfür fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts,

21

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Revisionskosten - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees