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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1984, Az.: III ZR 170/82

Entschädigungsanspruch wegen enteignugsgleichen Eingriffs bei unberechtigter Entnahme von Sand und Kies zur Durchführung einer Autobahnbaustelle; Erbringung eines Sonderopfers als bestimmendes Wesensmerkmal des enteignungsgleichen Eingriffs; Vertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeiten als Gegenstand eines enteignungsgleichen Eingriffs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1984
Aktenzeichen
III ZR 170/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 09.07.1982
LG Oldenburg

Fundstellen

  • MDR 1984, 647 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1878-1879 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 603 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Firma G. KG, K. weg 9, L. (Westfalen)
gesetzlich vertreten durch den Kaufmann Hermann G. jun., ebenda

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr
dieser vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Abteilung Straßenbau -, S. straße 7, Hannover 1

Amtlicher Leitsatz

Der Pächter eines Grundstücks, durch das die Trasse einer Bundesautobahn geführt wird, kann aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung für die Beeinträchtigung seines Rechts zum Abbau von Bodenbestandteilen verlangen, wenn dem Grundstück ohne seine Zustimmung Sand und Kies entnommen und zum Autobahnbau verwendet werden.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1984
durch
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Juli 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auch abgewiesen worden ist, soweit sie in Höhe von 50.000 DM hilfsweise auf die unbefugte Entnahme von Kies und Sand aus dem Flurstück 209/109 gestützt wird.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betrieb auf gepachteten Grundstücken ein Kies- und Sandwerk, das 1964/65 von ihrem Komplementär eingerichtet und dann von ihr übernommen worden war. Ab Juni 1967 wurde der Verkehr auf der zu diesem Betrieb führenden Gemeindestraße im Zuge des Ausbaus der Bundesautobahn "Hansalinie" teilweise eingeschränkt. Die Klägerin stellte danach im September 1967 ihren Betrieb ein. Für den ihr durch die Zufahrtbeschränkung entstandenen Schaden hat sie von der Beklagten eine Entschädigung von 150.000 DM gefordert. In Höhe von 50.000 DM hat sie ihre Zahlungsklage hilfsweise darauf gestützt, die Beklagte habe für den Autobahnbau aus dem Flurstück 209/109 der Flur 16 der Gemarkung Neuenkirchen, durch das die Autobahntrasse führte, Sand und Kies entnommen, obwohl dieses Flurstück von dem Eigentümer bereits seit April 1964 an ihren Komplementär verpachtet gewesen sei. Auch nachdem der Eigentümer dieses Gelände durch notariellen Vertrag vom 25. Juli 1967 an die Beklagte verkauft habe, sei der Pächter allein zur Kies- und Sandentnahme berechtigt geblieben. Seine Ersatzansprüche wegen der rechtswidrigen Ausbeutung durch die Beklagte habe er an die Klägerin abgetreten.

2

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Die Annahme des Rechtsmittels ist gemäß § 554 b ZPO abgelehnt worden, soweit die Klägerin Entschädigung für die Zufahrtbeschränkung begehrt hat (Senatsbeschluß vom 29. September 1983 = WM 1983, 1244).

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin führt, soweit der Senat darüber noch zu entscheiden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

4

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die Klägerin ihre Entschädigungsforderung hilfsweise auf die Entnahme von Sand und Kies aus dem Flurstück 209/109 stützt.

5

1.

Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche mit der Begründung verneint, erst mit der Grundbucheintragung im Jahre 1970 sei die Beklagte als Grundstückserwerberin gemäß §§ 571, 581 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag mit dem Komplementär der Klägerin eingetreten, der Abbau von Kies und Sand auf dem Pachtgelände sei aber bereits vorher erfolgt. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken; insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

6

2.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung verneint, weil solche Ansprüche sich nicht gegen die Beklagte, sondern nur gegen das Land Niedersachsen richten können, dessen Bedienstete tätig geworden sind.

7

3.

Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob in der Sand- und Kiesentnahme ein enteignungsgleicher Eingriff lag, für den die Beklagte als Begünstigte Entschädigung leisten muß.

8

Die Grundsätze, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs entwickelt worden sind, bleiben anwendbar, auch wenn sie nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300) nicht mehr unmittelbar aus Art. 14 Abs. 3 GG hergeleitet werden können. Anspruchsgrund ist der Aufopferungsgedanke in seiner richterrechtlich geprägten Ausformung; das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 1984 (III ZR 216/82 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt) im einzelnen dargelegt. Danach verpflichtet jeder - auch schuldlose - rechtswidrige hoheitliche Eingriff in eine Eigentumsschutz genießende subjektive Rechtsposition die begünstigte Körperschaft zur Entschädigung. Im einzelnen gilt folgendes:

9

a)

Der Bau der Autobahn durch das Flurstück 209/109 geschah - wie jede Planung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen - in Ausübung hoheitlicher Gewalt (Senatsurteile vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 = WM 1973, 390, 391 m.w.Nachw., vom 29. April 1976 - III ZR 185/73 = VersR 1976, 985 und vom 13. Mai 1982 - III ZR 180/80 = VersR 1982, 772).

10

b)

In der Entnahme von Sand und Kies aus dem verpachteten Flurstück lag ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition des Pächters. Dieser hatte zwar an den Bodenbestandteilen des Pachtgrundstücks nicht Eigentum gemäß § 956 BGB erworben; im Zeitpunkt der Trennung war er nicht mehr Besitzer des Grundstücks. Zu den geschützten Rechtspositionen gehören jedoch nicht nur absolute dingliche Rechte, sondern auch auf einem schuldrechtlichen Vertrag beruhende Nutzungsmöglichkeiten (Senatsurteil BGHZ 83, 1, 3 [BGH 07.01.1982 - III ZR 114/80] m.w.Nachw.). Der Pächter, dem vom Eigentümer der Abbau von Bodenbestandteilen gestattet ist, hat während der Pachtzeit nicht etwa nur eine - ungeschützte - Chance und Aussicht auf späteren Eigentumserwerb, sondern ein subjektives Recht, das allerdings durch das Kündigungs- und Widerrufsrecht des Verpächters begrenzt wird (BGHZ 83, 4 [BGH 07.01.1982 - III ZR 114/80]).

11

c)

Der Eingriff war rechtswidrig. Auch Vereinbarungen mit dem Eigentümer gaben der Beklagten gegenüber dem Pächter nicht das Recht, das Flurstück 209/109 in Besitz zu nehmen und auszubeuten, solange der Pachtvertrag nicht gekündigt war.

12

d)

Die Entschädigungspflicht trifft nicht die eingreifende Körperschaft, sondern die durch den Eingriff unmittelbar begünstigte (BGHZ 76, 387, 396/97), also hier die Beklagte, weil sie gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1; 3 Abs. 1 Satz 1 BFStrG Träger der Straßenbaulast für die Bundesautobahn ist, für deren Bau aus dem Flurstück 209/109 Kies und Sand entnommen und verwendet wurde.

13

e)

Entscheidend für die Höhe der Entschädigung ist der Wert der Rechtsposition, die dem Pächter durch den Eingriff entzogen worden ist (Senatsurteil vom 14. Juli 1975 - III ZR 141/73 = NJW 1975, 1966, 1967; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl. S. 161). Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Das Landgericht hatte zwar bei der Prüfung der Schadensersatz an Sprüche einen Schaden der Klägerin verneint. Dagegen hatte sich die Klägerin jedoch mit der Berufung gewandt und ihr Vorbringen zur Schadenshöhe wiederholt. Das Berufungsgericht wird dieses Vorbringen prüfen und dabei folgendes beachten müssen:

14

Der Bemessung der Entschädigung kann nicht der Sachwert zugrunde gelegt werden, den der abgebaute und beim Autobahnbau verwendete Kies und Sand hatte (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1971 - III ZR 38/68 - LM GG Art. 14 Ca Nr. 17); denn der Pächter ist nie Eigentümer dieser Bodenbestandteile gewesen. Eingriffsobjekt war nur seine aufgrund des Pachtvertrages bestehende, rechtlich gesicherte Möglichkeit zum Abbau. Den Wert der Beeinträchtigung dieser Rechtsposition muß das Berufungsgericht nach § 287 ZPO schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Pächter den Abbau gemäß den Pachtvertragsbedingungen gewinnbringend selbst durchführen konnte oder die Möglichkeit hatte, das Abbaurecht gegen Entgelt einem anderen zu übertragen.

Kröner
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Werp