Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.1984, Az.: 3 StR 549/83
Anrechnung der türkischen Auslieferungshaft auf die auszusprechende Freiheitsentziehung; Unterbleiben der Anrechnung aus Anlass der Tat bedarf Anordnung des Gerichts; Bestimmung des Maßstabs der Anrechnung für die ausländische Freiheitsentziehung nach gerichtlichem Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 549/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 18.08.1983
- LG Düsseldorf - 28.10.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Jabbar A., ohne festen Wohnsitz, geboren 1938 in S. bei T. (Iran).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Februar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 1983 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1983, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zur Höhe der Strafe unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat das Landgericht eine Entscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen.
Bei der Prüfung der von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzungen hat sich ergeben, daß der Angeklagte von der Türkei zur Strafverfolgung ausgeliefert worden ist. Das stimmt mit der Feststellung im Urteil überein, daß der Angeklagte in dieser Sache in der Türkei inhaftiert worden ist (UA S. 3). Ersichtlich befand er sich in dieser Sache in der Türkei in Auslieferungshaft. Das Landgericht hat nicht angeordnet, daß die Anrechnung dieser Freiheitsentziehung aus Anlaß der Tat ganz oder zum Teil zu unterbleiben habe. Es hätte deshalb nach seinem Ermessen den Maßstab der Anrechnung für die ausländische Freiheitsentziehung bestimmen müssen (BGH bei Holtz MDR 1980, 454 und 1982, 101; BGH NStZ 1982, 326; BGH Strafverteidiger 1982, 468).
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer