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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1984, Az.: RiZ (R) 4/83

Prüfungsverfahren; Beteiligte; Revisionsrechtszug; Anwaltliche Vertretung; Schriftliche Mißbilligung; Dienstvorgesetzter; Dienstaufsicht; Richter; Verfassungsrechtliche Stellung; Peronalakten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1984
Aktenzeichen
RiZ (R) 4/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 90, 34 - 41
  • MDR 1984, 489 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2534-2535 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beteiligten eines Prüfungsverfahrens brauchen sich im Revisionsrechtszug nicht anwaltschaftlich vertreten zu lassen.

2. Eine schriftliche Mißbilligung (vgl. Art. 7 II BayDiszO; § 6 II BDO) des Dienstvorgesetzten ist auch dann keine zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht, wenn sie eine nachrichterliche Tätigkeit eines Richters betrifft (Ergänzung zu BGHZ 51, 280 = NJW 1969, 2199). Die Nachprüfung einer solchen Mißbilligung erfolgt im Verfahren nach § 26 III DRiG.

3. Zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Stellung eines Richters bei der sinngemäßen Anwendung von Vorschriften über die Einsicht eines Beamten in seine Personalakten.